Alles online – alles easy – oder doch nicht?

Warum wir den Mikrofilm für Zeitungen in Bibliotheken und Archiven
auch im digitalen Zeitalter noch brauchen

Ein Diskussionsbeitrag von Christoph Albers

1. Einleitung

Das Mikrofilmarchiv der deutschsprachigen Presse e.V.1 wurde vor mehr als 50 Jahren als freiwilliger Zusammenschluss von Bibliotheken, Archiven und Pressedokumentationsstellen zur Förderung der Mikroverfilmung deutschsprachiger Presseerzeugnisse gegründet.2 In jüngster Zeit gibt es jedoch vermehrt Vereinsaustritte und Kündigungen von Mikrofilm-Abonnements von aktuell laufenden Tages- und Wochenzeitungen mit der Begründung: „Die Mikroverfilmung von Zeitungen ist bei uns kein Thema mehr, wir digitalisieren nur noch!“ Ist diese Begründung wirklich stichhaltig? Kann die Digitalisierung von Zeitungen und das wachsende Angebot digital verfügbarer Zeitungen den Mikrofilm als Medium für die Archivierung und die urheberrechtskonforme Nutzung vollständig als Trägermedium ablösen?

Lässt man sich jedoch nicht von der fortschrittlich klingenden, aber doch sehr pauschalen Aussage blenden: „Wer braucht heutzutage noch Mikrofilme, wenn es doch alles digital gibt?“ und sieht etwas genauer hin, so fällt die Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Verfilmung von Zeitungen und Publikumszeitschriften (sogenannten Kioskzeitschriften) differenziert aus. Denn während historische Zeitungen mit Erscheinungsdatum bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges heute bereits nahezu vollständig verfilmt sind und in einem großen Umfang auch schon in digitaler Form vorliegen, trifft dies für Zeitungen nach dem 8. Mai 1945 eher nicht zu. Im Deutschen Zeitungsportal werden historische Zeitungen von 1671 bis 1952 kostenfrei ohne vorherige Registrierung angeboten.3 Die Grenze von 1952 ist durch die 70-jährige Urheberrechtsschutzfrist der Verlage gemäß § 66 UrhG4 begründet. Für jüngere Veröffentlichungen besitzen die Verlage die ausschließlichen Verwertungsrechte, weshalb Bibliotheken und Archive nicht mit weiteren Digitalisierungen tätig werden dürfen. Darüber hinaus können einzelne Beiträge, Artikel und Fotos in Zeitungen zusätzlich zur 70-jährigen Verlagsschutzfrist auch noch durch das persönliche Urheberrecht von Autoren und Herausgebern5 geschützt sein. Diese Schutzfrist endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.6

2. Die Nutzung von Zeitungen in Bibliotheken und Archiven

Zeitungen – das ist heute immer noch zu konstatieren – sind nicht die Lieblingskinder von Bibliotheken und Archiven: sie erscheinen häufig, das Binden oder Verpacken in Archivkartons ist aufwendig und teuer und die gebundenen Bände oder Kartons benötigen viel Platz im Magazin, der ebenfalls kostspielig und oft nicht im ausreichenden Maße vorhanden ist. Demgegenüber steht eine oft nur geringe Nutzung in Bezug auf die relativ große Menge, die nur „just-in-case“ vorgehalten wird. Es verwundert daher nicht, dass viele Einrichtungen ihre Zeitungsabonnements drastisch reduziert haben und die wenigen Titel nur noch für den aktuellen Bedarf anbieten und auf eine dauerhafte Archivierung der Druckausgaben verzichten. Sofern die eigene Bibliothek die von Nutzer*innen gewünschten Titel und Zeiträume nicht führen sollte und diese auch nicht digital frei im Netz vorhanden sind, bleibt diesen Nutzer*innen nur der Weg der Beschaffung über die Fernleihe oder einem Dokumentlieferdienst, wie zum Beispiel subito.

3. Der Kopienversand von Zeitungen und Zeitungsartikeln
in der Fernleihe

Zeitungsbände werden in der Regel (von kleinformatigen Bänden einmal abgesehen) auf Grund ihres Formats und ihres Gewichts nicht über den Leihverkehr der deutschen Bibliotheken bereitgestellt.7 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) in der Fassung vom 1. September 2017 mit Wirkung zum 1. März 20188, war es öffentlich zugänglichen Bibliotheken und Archiven nach § 53a UrhG(alt) gestattet, auf Einzelbestellung einzelne Seiten und Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zu vervielfältigen und diese per Post oder Fax zu versenden, sofern der Besteller diese Kopien nach § 53 UrhG(alt) zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nutzen durfte.9 Mit Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes für die Wissensgesellschaft am 1. März 201810 ist es Bibliotheken und Archiven nach § 60e Abs. 5 UrhG nun nicht mehr gestattet, Kopien von Artikeln oder Seiten aus urheberrechtlich geschützten Zeitungen und Publikumszeitschriften per Fernleihe zu liefern, gleichgültig ob auf Papier oder in digitaler Form.11 Mikrorollfilme hingegen dürfen nach § 60e Abs. 2 UrhG12 wie Zeitungsoriginalbände weiterhin problemlos über die Fernleihe bestellt und geliefert werden.

Angesichts der Umstände, dass einerseits viele deutsche Zeitungen, die nach dem 8. Mai 1945 erstmals oder wieder neu herausgegeben wurden, noch nicht in digitaler Form zugänglich sind und dass andererseits Zeitungsbände und Einzelausgaben aus praktischen und konservatorischen Gründen nicht per Fernleihe verschickt werden und zudem auch der Kopienversand von einzelnen Seiten und Artikeln aus urheberrechtlich geschützten Zeitungen und Publikumszeitschriften nach dem neuen Urheberrechtsgesetz nicht mehr gestattet ist, stellt sich die Frage, ob der Mikrorollfilm (zumindest vorübergehend für die nächsten Jahre) ein Ausweg aus dieser Misere sein könnte. Für diese Frage­stellung sind folgende Zeitabschnitte und digitale Angebotsvarianten näher zu betrachten und unterschiedlich zu bewerten:

4. Zeitabschnitt ca. 1945 – ca. 2022: Verlagsprodukte

Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg konnten zunächst nur von den Besatzungsmächten selbst herausgegebene Militärzeitungen bzw. von ihnen genehmigte Lizenzzeitungen erscheinen. Einige dieser Titel erschienen nur wenige Jahre, andere konnten erfolgreich in Privatbesitz überführt werden – darunter eine Reihe von Titeln, die bis heute erscheinen.

Allerdings haben sich – vor allem aus Kosten- und Re-Finanzierungsgründen – bislang nur wenige große Zeitungsverlage dazu entschlossen, ihre Titel ab Erscheinungsbeginn bis zum Beginn der digitalen Produktion ab Mitte der 1990er Jahre zu retro-digitalisieren. Viele Lokal- und Regionalzeitungen liegen für den Zeitraum von 1945–1995 noch nicht für Nutzende von Bibliotheken und Archiven in digitaler Form vor, weil diese Blätter eine wesentlich geringe Auflage und Reichweite haben und sich deshalb die Retro-Digitalisierung für die Eigentümer in der Regel nicht lohnt. Da diese Ausgaben aber immer noch urheberrechtlich geschützt sind, dürfen Bibliotheken (und andere Einrichtungen) diese nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber digitalisieren. Die Folge ist eine „digitale Lücke“ von gut 50 Jahren, die in Bezug auf die Nutzung dieser Quellen nur über die Fernleihe der in Bibliotheken und Archiven vorhandenen Mikrorollfilme überbrückt werden kann. Denn im Gegensatz zur Digitalisierung dürfen Bibliotheken nach § 60e Abs. 2 UrhG restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke (z.B. auf Mikroformen) von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand verleihen.

Bei den wenigen großen überregionalen Zeitungen, die in retro-digitalisierter Form ab ca. 1945 bzw. als born-digital ab ca. 1995 als Volltextdatenbanken vorliegen13 bieten die jeweiligen Zeitungsverlage in Abhängigkeit von der Zahl der Nutzenden auch Lizenzen für öffentliche Einrichtungen an. Einige dieser Volltextdatenbanken (Volltextarchive) offerieren dem Nutzenden aber nicht alle Seiten der Druckausgabe: so verzichten manche auf die nicht-redaktionell erstellten Teile, wie Leserbriefe, Werbung, Anzeigen, Stellen- und Immobilienmarkt usw. andere bieten in ihren Volltextdatenbanken nicht alle in der Druckausgabe erschienenen Artikel an. Hierzu drei Beispiele aus der Praxis:

Beispiel 1: In der Druckausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschien am Montag, den 23.09.1996, Nr. 222 auf Seite 31 eine Anzeige der Initiative 3. Oktober in Zusammenarbeit mit dem Bündnis Konstruktiver Kräfte Deutschlands BKKD zu einer Festveranstaltung zum Tag der Deutschen Einheit am 03.10.1996 auf dem Kyffhäuser in Thüringen, die von ca. 300 Personen des öffentlichen Lebens unterzeichnet war. Diese Anzeige von wissenschaftlicher Bedeutung ist aber nur in der Druckausgabe bzw. auf dem Mikrofilm der Druckausgabe und nicht in der Volltextdatenbank des F.A.Z.-Archivs für Bibliotheken enthalten.14

Beispiel 2: Der Publizist und Rezensent Uwe Pralle veröffentlichte in der Frankfurter Rundschau in der Zeit zwischen 1997 und 2002 36 Beiträge15, die zwar auf den jeweiligen CD-ROM-Ausgaben der Frankfurter Rundschau16 enthalten sind, aber nicht in der Volltextdatenbank, die über das F.A.Z.-Bibliotheksportal angeboten wird.17 Eine Erklärung oder einen Hinweis auf die abweichend von der Druckausgabe in der Volltextdatenbank nicht enthaltenen Beiträge gibt es nicht, so dass es aus Nutzersicht kein transparent-vertrauenswürdiges Angebot darstellt. Die CD-ROM-Ausgaben sind mit aktuellen Windows-Versionen nicht mehr benutzbar und ein Exportieren der auf diesen CDs enthaltenen Seiten und Artikel ist technisch nicht möglich.

Beispiel 3: Für eine breit angelegte Studie „Der berufliche Wandel im Hochschulbereich“ sollten die in Zeitungen veröffentlichten Stellenausschreibungen zu Sekretariatskräften in der Verwaltung, an Lehrstühlen und Instituten der Universitäten in Deutschland aus den letzten 50 Jahren zwischen 1970 – 2020 ausgewertet werden. In bestimmten Zeitabständen sollten Veränderungen in der Art der Ausschreibung (Stellenbezeichnungen), bei den Tätigkeitsdarstellungen, beim Anforderungsprofil mit den geforderten Kenntnissen und Kompetenzen der Bewerber*innen sowie bei weiteren Informationen zur Stelle wie Befristung, Teilzeit und Vergütung, untersucht werden. Da es sich um Stellenangebote für nicht-wissenschaftliches Personal handelte, wurden diese Anzeigen weniger in den großen einschlägigen überregionalen Zeitungen geschaltet, sondern vor allem in den Regionalzeitungen, die an den jeweiligen Hochschulstandorten erscheinen bzw. dort gelesen werden.18 Ein digital verfügbares Angebot für die Recherche nach relevanten Anzeigen im Stellenmarkt konnte für den genannten Untersuchungszeitraum für keinen dieser Titel ermittelt werden. Da genaue bibliografische Angaben für eine Bestellung von Kopien einzelner Seiten den Forschern nicht bekannt waren und die Print-Originalausgaben nicht per Fernleihe entliehen werden konnten, blieb letztlich als einzige Möglichkeit nur noch die Entleihung dieser Titel auf Mikrofilm bei den jeweils bestandsführenden Einrichtungen. Dieses Beispiel zeigt auch, wie wichtig bei Zeitungen eine kontinuierlich lange und möglichst lückenlose Archivierung ist und dass der Informationswert von Zeitungen weit über den Informationsgehalt der in ihnen enthaltenen Einzel-Nachrichten hinausgeht und jenseits von „News“ viele weitere Elemente enthält, die für alle (zeit-)historisch arbeitenden Wissenschaftsdisziplinen eine essentielle und kaum durch andere Medien zu ersetzende Informationsquelle sind.

5. Zeitabschnitt ca. 1995 – ca. 2022: Aggregator-Datenbanken

Aggregator-Datenbanken für Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Genios WISO Presse,19 NexisUni,20 Factiva,21 DIGAS,22 PressReader23 und andere sind Zweitvermarkter für Presseartikel, die vorwiegend ab dem Beginn der digitalen Zeitungsproduktion ab Mitte der 1990er Jahre veröffentlicht wurden. Mit Ausnahme des PressReaders, der – bei limitiertem Zugriff auf die letzten 365 Tage – die Zeitungen vollständig im Originallayout der Druckausgabe anbietet, gibt es in den Aggregator-Datenbanken oft kein Faksimile-Layout mit Bildern, Fotos, Grafiken, sondern nur einen reinen ASCII-Fließtext.24

Ein Beispiel: Am Dienstag, den 21. Juni 2016, Nr. 22794 erschien auf Seite 34 in der Druckausgabe des Berliner „Tagesspiegel“ ein Artikel mit der Überschrift: „Stummfilm: Mühen der Verständigung“, der sich inhaltlich mit dem Besuch des damaligen französischen Außenministers Jean-Marc Ayrault in Berlin beschäftigt und von einer gemeinsamen Bootsfahrt mit dem damaligen deutschen Außenminister Frank-Walter Steinmeier durch Brandenburg/Havel berichtet.25 Dieser Artikel ist in der Pressedatenbank NexisUni nur im Fließtext ohne das dazugehörige Bild enthalten. Da der Artikel darüber hinaus in NexisUni mit „Subject: FILM (73%)“ und „Companies mentioned: Renault S.A.“ eine falsche und sinnentstellende maschinelle Sacherschließung hat, ist dieser Text ohne das dazu gehörige Bild nicht nur unverständlich, sondern letztlich geradezu wertlos.

Faksimile-Layout und nicht-redaktionell erstellte Teile einer Zeitung sind daher für viele Nutzenden von großer Bedeutung. Wenn diese im digitalen Produkt fehlen, kann nur der Mikrofilm als vollständige 1:1 Kopie der Druckausgabe aushelfen. Ein weiterer Nachteil von Aggregator-Datenbanken ist, dass sie in Bezug auf das Titelangebot nicht verlässlich sind: Titel können von den Anbietern ohne Benachrichtigung der Abonnenten (auch kurzfristig) aus dem Angebot genommen werden und stehen dann den Nutzenden komplett nicht mehr zur Verfügung.26 Neben den Aggregator-Datenbanken für Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen gibt es auch noch ausschließlich endkundenbezogene digitale Zeitungskioske, die lediglich aktuelle Ausgaben ohne Archivfunktion anbieten und nicht von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen subskribiert werden können.27 Diese Produkte können daher nicht eingesetzt werden, um die oben genannte „digitale Versorgungslücke“ zu schließen.

6. Zeitabschnitt ca. 1995 – ca. 2022: Online-Ausgaben
der Verlage

Die Einführung des WWW (World Wide Web) revolutionierte ab 1991 das schon seit den 1960er Jahren existierende Internet und machte völlig neue Nutzungen und Anwendungen möglich.28 Bis Mitte der 1990er Jahre stellten auch die Zeitungsverleger ihre bis dato analoge Satz- und Drucktechnik auf digitale Technik um und boten nun neben der klassischen Printausgabe auch eine kostenfreie mit Werbung finanzierte Online-Ausgabe im WWW an. Heute, mehr als 30 Jahre später, gibt es nach wie vor diese kostenfreien Online-Ausgaben im Netz, jedoch sind sie in Umfang und Qualität längst nicht mehr mit der Printausgabe der jeweiligen Zeitung vergleichbar. Alle qualitativ hochwertigen Artikel werden nur noch hinter einer Bezahlschranke als Pay-per-View oder im Abonnement angeboten. Für Bibliotheken und Archive sind daher diese Online-Ausgaben nicht relevant, zum einen weil gerade die interessanten Qualitätsartikel nicht frei zugänglich sind, die angebotenen Artikel aber auf den Servern der Anbieter in der Regel nicht dauerhaft mit einer persistenten URL gespeichert werden und letztlich auch, weil die Inhalte technisch auf Grund der verwendeten Stylesheets und der Einbettung von Werbung mit Flash-Animationen nur mit großem Aufwand so umgewandelt werden können, dass sie in eigene Repositorien überführt werden können.

7. Zeitabschnitt ca. 2010 – ca. 2022: E-Paper-Sammlung der DNB und „Service Regionale Bereitstellung“

Seit dem Jahr 2010 sammelt die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) die E-Paper-Ausgaben von mittlerweile allen in Deutschland erscheinenden Tages- und Wochenzeitungen zum Zwecke der dauerhaften Archivierung und stellt sie den Regionalbibliotheken mit einem entsprechenden Pflichtexemplaranspruch über das Netz in einem dafür entwickelten E-Paper-Katalog bereit („Service Regionale Bereitstellung“).29 Die Nutzung der E-Paper unterliegt neben den allgemeinen urheberrechtlichen Beschränkungen auch den mit den Verlagen vereinbarten Restriktionen (nur seitenweises Ausdrucken, kein Speichern und Weiterleiten von Seiten oder Artikeln), so dass auch hier nur die Mikrofilmausgaben der betreffenden Zeitungen eine urheberrechtskonforme Nutzung vor Ort oder über die Fernleihe ermöglichen.

8. Der Evaluierungsbericht zu den reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes

In § 142 UrhWissG30 ist festgelegt, dass die Neuregelungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 mit den §§ 60a bis 60h vier Jahre nach Inkrafttreten – also 2022 – evaluiert werden sollen (§ 142 Abs. 1) und die Neuregelungen nach 5 Jahren – also am 1. März 2023 – wieder außer Kraft treten, sofern der Gesetzgeber bis dahin nicht erneut tätig wird (§ 142 Abs. 2). Der nun mit Stand vom 12.04.2022 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Evaluierungsbericht31 kommt im Wesentlichen zu dem Schluss, dass sich die derzeitige Praxis bewährt habe und im Prinzip kein oder nur ein geringer Handlungsbedarf für eine Reform bestünde. So heißt es auf Seite 3 in der Zusammenfassung des Berichts wörtlich:

„Hinweise auf gravierende Anwendungsprobleme, die aus fachlicher Sicht unmittelbares Gegensteuern erfordern würden, haben sich nicht ergeben.“32 Conradt und Wulle stellen in ihrem Vortrag auf der 26. GBV-Verbundkonferenz in Halle/Saale zu diesem Thema daher auch resignierend fest:

„Leider enthält der abschließende Bericht des BMJ ein für diese Klientel enttäuschendes Fazit. [...] Hoffnungen, dass sich im Zuge der UrhG-Evaluierung die rechtliche Bewertung und damit Nutzungsmöglichkeiten für Zeitungsartikel und Beiträge aus Publikumszeitschriften verbessern, wurden enttäuscht.“33

Dieses Votum des Berichts überrascht insofern, als dass die von Wissenschaft und Forschung vorgebrachte Kritik an den Regelungen des § 60e Absatz 5 UrhG zum Kopienversand von Artikeln aus Zeitungen durchaus anerkennend von den Gutachtern zur Kenntnis genommen wurde. So heißt es wörtlich auf Seite 64 des Berichts:

„Auf breite Kritik stößt die Regelung, dass vollständige Kopien von Artikeln aus Zeitungen […] auch im Rahmen des Kopienversandes nicht übermittelt werden dürfen (§ 60e Absatz 5 UrhG). Eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis sei […] für den Kopienversand vorzusehen, zumindest für historische Presseerzeugnisse.“ 34

Doch bereits im nächsten Satz werden diese Aussagen relativiert, wenn es heißt:

„Dagegen halten Zeitungsverleger eine Erlaubnis, auch komplette Artikel zu nutzen, für zu weitgehend und sehen darin einen unmittelbaren Eingriff in den Primärmarkt.“35

Die oben zitierte Zusammenfassung des Berichts lässt nun keinen anderen Schluss zu, dass sich die Gutachter letztlich in ihrem Votum auf die Seite der Zeitungsverleger stellen und die von der Wissenschaft vorgetragene „breite Kritik“ zwar für gerechtfertigt erachten, aber unter Abwägung der Interessen der Zeitungsverleger für eher nachrangig bewerten und damit für das kleinere, hinzunehmende Übel halten. Dabei haben die Beschränkungen des § 60e Abs. 5 UrhG durchaus sehr weitreichende Auswirkungen.

Das folgende Beispiel zeigt, wie durch diese Regelung für die wissenschaftliche Forschung ein gravierender Nachteil entsteht, ohne dass die Interessen der Zeitungsverleger auf dem Primärmarkt betroffen sind: Der deutsche Schriftsteller, Übersetzer und Verleger Alfred Semerau36 veröffentlichte in der Nationalzeitung37 am 5. Oktober 1899, Nr. 585, auf den Seiten 1-3 einen Beitrag mit dem Titel „Zwei neue Erzähler“. Da Alfred Semerau erst am 8. Februar 1958 in Berlin starb, ist dieser Artikel auf Grund der Urheberschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers immer noch urheberrechtlich geschützt38 und fällt damit unter das Kopienversandverbot nach § 60e Abs. 5 UrhG, ohne dass dieses Verbot einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für die Zeitungsverleger auf dem Primärmarkt bieten würde, da dieser Artikel schon seit langem keinen Verlagsurheberrechtsschutz mehr hat und auch von keinem Verlag mehr aktuell auf dem Primärmarkt angeboten wird. Und dies ist kein Einzelfall. Im Prinzip können alle in Zeitungen und Publikumszeitschriften veröffentlichten Beiträge, die in der Zeit zwischen 1890 und 1950 erschienen sind (und damit heute nicht mehr auf dem Primärmarkt angeboten werden), als potentiell urheberrechtlich geschützt gelten, was den rechtskonformen Kopienversand in der innerbibliothekarischen Fernleihe von Bibliotheken auf Grund notwendiger urheberrechtlicher Prüfungen massiv erschwert und im negativen Fall letztlich verhindert.39 Wenn, wie es im Bericht heißt, die wirtschaftlichen Interessen der Zeitungsverleger auf dem Primärmarkt höher zu bewerten sind, als die von Wissenschaft und Forschung, dann muss das neue Gesetz dem auch in dieser Weise Rechnung tragen und nicht wie jetzt, große Teile der nicht mehr auf dem Primärmarkt angebotenen Artikeln und Beiträgen aus Zeitungen und Publikumszeitschriften der Nutzung durch Wissenschaft, Forschung und Kultur entziehen. Besser wäre es, eine gesetzliche Regelung zu finden, die eine vom individuellen Todesdatum eines Autors oder Herausgebers unabhängige urheberrechtliche Schutzfrist definiert, nach dessen Ablauf Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften automatisch gemeinfrei werden, z.B. 70 Jahre nach ihrem Erscheinen. Eine solche Frist würde weder in den schützenswerten Primärmarkt der Zeitungsverleger eingreifen (da auch hier nur eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Erscheinen gilt), noch würde eine solche starre Frist die persönlichen Urheberrechte von Autoren und Herausgebern in unverhältnismäßiger Weise beschränken. Eine solche Regelung hätte aber den unzweifelhaften Vorteil, dass Bibliotheken und Archive eine eindeutige Grenze hätten, nach der sie – insbesondere beim Kopienversand – alle urheberrechtlichen Fragen bei Artikeln aus Zeitungen und Publikumszeitschriften einheitlich klar entscheiden könnten.

9. Der Mikrofilm als Ausweg aus der Misere?

In der Fach-Community wird die Lieferung von Mikroformen (Mikrorollfilme und Mikrofiche) per Fernleihe gemäß § 60e Abs. 2 UrhG als Umgehung des Verbots des Kopienversandes für Artikel aus Zeitungen und Kioskzeitschriften nach § 60e Abs. 5 UrhG. als annehmbar und praktikabel angesehen.

Ein wesentlicher Nachteil ist jedoch, dass die Mikroformen die Print-Originalausgaben nur bitonal, d.h. in schwarz-weiß, wiedergeben und Abbildungen in Farbe und Graustufen deshalb oft in ihrer Wiedergabequalität sehr schlecht sind. Hinzu kommt, dass die in der Praxis weitverbreiteten Reader-Printer- und Scanner-Modelle der Firma Canon nicht mehr vertrieben werden und auch keine Updates für Gerätetreiber für aktuelle Betriebssysteme (z.B. für Windows 10 und höher) mehr bereitgestellt werden. In der Folge mussten die betroffenen Einrichtungen diese Geräte, obwohl sie eigentlich noch voll funktionstüchtig waren, aussondern, und nicht alle Einrichtungen sorgten anschließend auch gleich wieder für Ersatz, insbesondere mit der schon erwähnten Begründung, dass die Zeit der Mikrorollfilme im digitalen Zeitalter endgültig vorbei sei.

10. Fazit

Volltextdatenbanken von Zeitungen – seien sie nun durch Retro-Digitalisierungen oder gleich digital entstanden – bieten im Vergleich zu Print- und Mikrofilmausgaben einen erheblich höheren Nutzungskomfort sowohl für die Recherche durch Volltextsuche als auch für die Nachnutzung der Daten per Cut & Paste oder Download kompletter Seiten und Ausgaben. Digitale Produkte sind daher in jedem Fall allen analogen Materialformen weit überlegen und diesen in Bezug auf die Benutzung dieser Materialien (weniger im Hinblick auf die Langzeitarchivierung) vorzuziehen.

Auf Grund der Beschränkungen des Urheberrechts und der geringen wirtschaftlichen Attraktivität für die Zeitungsverlage kommt es allerdings derzeit zu einem blinden Fleck in der digitalen Verfügbarkeit von Zeitungen und Kioskzeitschriften im Erscheinungszeitraum von 1945 bis 1995. Mit Hilfe des Mikrofilms ließe sich diese Lücke für die wissenschaftliche Forschung weitgehend schließen, da die Lieferung von Mikrorollfilmen per Fernleihe nicht dem Verbot des Kopienversandes nach § 60e Abs. 5 UrhG. unterliegt. Wer also auf noch nicht gemeinfrei verfügbare Zeitungs- und Zeitschriftenartikel aus den letzten 70 Jahren angewiesen ist, die nicht über eine entsprechende Nutzungslizenz der jeweiligen Verlage digital angeboten werden, wird froh über jeden Mikrofilm sein, der sich in Bibliotheken und Archiven mit geeigneten Rückvergrößerungsgeräten kostenfrei benutzen lässt, um einzelne Seiten oder Artikel auf Papier auszudrucken oder um Scans anzufertigen und auf eigenem USB-Stick zu speichern.

Christoph Albers, Vorsitzender des Mikrofilmarchivs der deutschsprachigen Presse e.V. Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz

Zitierfähiger Link: https://doi.org/10.5282/o-bib/5899

Dieses Werk steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 4.0 International.

1 Mikrofilmarchiv der deutschsprachigen Presse e.V.: <https://www.mfa-dortmund.de/>, Stand: 21.11.2022.

2 Pankratz, Manfred: 28. April 1965 – 28. April 2015: 50 Jahre Mikrofilmarchiv der deutschsprachigen Presse e.V. (MFA), in: Zeitungs-Mikrofilm-Nachrichten (ZMN) 17, 2015, Nr. 18, S. 4–8, <https://www.mfa-dortmund.de/pdf/Info-18-2014.pdf>, Stand: 30.09.2022.

3 Deutsches Zeitungsportal, <https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/newspaper>, Stand: 14.11.2022.

4 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), § 66 Anonyme und pseudonyme Werke UrhG, <https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__66.html>, Stand: 30.11.2022

5 In Bezug auf die Neufassung des Urheberrechts im Jahr 1965/66, siehe: <https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?
start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl165s1273.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgb
l165s1273.pdf%27%5D__1670410744997
>, Stand: 30.11.2022 und den damals festgelegten Übergangs­regelungen gilt bei Herausgebern, dass soweit kein Herausgeber als natürliche Person genannt ist, das Herausgeber-Urheberrecht an der Zeitung zwar nach § 4 S.2 LUG (damaliges UrhG) auf den Verleger übergegangen ist, es aber auf 70 Jahre nach der Veröffentlichung befristet war und es für die damaligen Fälle auch jetzt noch nach § 134 S.2 UrhG in gleicher Weise befristet ist. Wenn eine natürliche Person als Herausgeber*in genannt ist, beginnt die 70-jährige
Schutzfrist mit deren Tod (§ 64 UrhG) und diese Rechte dürften wohl in den meisten Fällen mit dem damaligen Arbeitsvertrag auf den jeweiligen Verlag übergegangen sein. D.h. in diesen Fällen wäre für eine Nutzung eine vertragliche Genehmigung durch den Verlag als Rechtsnachfolger des Herausgebers erforderlich.

6 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), § 64 Allgemeines, <https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html>, Stand: 14.11.2022.

7 Leihverkehrsordnung (LVO) in der Fassung vom 10.10.2008, § 14 Abs. 1c und Abs. 1d, <https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1993/1993_09_19-Leihverkehrsordnung.pdf>, Stand: 30.09.2022.

8 Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) in der Fassung vom 1. September 2017 mit Wirkung zum 1. März 2018, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I, Nr. 61, Seiten 3346-3351, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017, <https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl165s1273.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s3346.pdf%27%5D__1669810092822>, Stand: 30.11.2022.

9 Grenzebach, Gerrit: Auswirkungen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) auf Fernleihe und Dokumentlieferdienste, in: Perspektive Bibliothek 7, 2018, S. 55-0, <https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/bibliothek/article/view/48395/pdf>, Stand: 15.11.2022. Hier die Seiten 58 und 62.

10 Bundesministerium der Justiz, aktuelle Gesetzgebungsverfahren, <https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungs
verfahren/DE/UrhWissG.html
>, Stand: 30.09.2022.

11 Gleiches gilt für Dokumentlieferdienste wie zum Beispiel subito, siehe: Homann, Mark: Die Umsetzung des UrhWissG
bei subito – ein kurzer Blick in den Maschinenraum. Fachbeitrag auf der AGMB-Jahrestagung in Oldenburg 2018, <https://www.egms.de/static/pdf/journals/mbi/2018-18/mbi000418.pdf>, Stand: 18.11.2022.

12 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), § 60e Bibliotheken UrhG, <https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60e.html>, Stand: 30.09.2022.

13 Süddeutsche Zeitung (SZ) ab 1945, Die ZEIT ab 1946, Der Spiegel ab 1947, Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) ab 1949, tageszeitung (taz) ab 1988, Frankfurter Rundschau (FR) ab 1995, Die Welt ab 1999.

14 Einladung zur Festveranstaltung auf dem Kyffhäuser zum Tag der Deutschen Einheit veröffentlicht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.), Montag, 23.09.1996, Nr. 222, Seite 31, die nicht in der Volltextdatenbank „F.A.Z.-Archiv“ enthalten ist.

15 Eine Liste dieser Beiträge liegt dem Autor vor und kann auf Wunsch angefordert werden.

16 ZDB-Nachweis, <https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=019936966>, Stand: 18.11.2022.

17 ZDB-Nachweis, <https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=1044876107>, Stand: 18.11.2022.

18 Es sind dies u.a. die folgenden Titel: Aachener Nachrichten, Augsburger Allgemeine, Badische Neueste Nachrichten
<Karlsruhe>, Badische Zeitung <Freiburg>, Berliner Morgenpost, Darmstädter Echo, Der Tagesspiegel <Berlin>, Dresdner Neueste Nachrichten, Frankfurter Rundschau, Generalanzeiger Bonn, Göttinger Tageblatt, Hamburger Abendblatt, Hannoversche Allgemeine Zeitung, Heilbronner Stimme, Hessische/Niedersächsische Allgemeine Kassel (HNA), Leipziger Allgemeine Zeitung, Main-Post Würzburg, Mannheimer Morgen, Mittelbayerische Zeitung Regensburg, Neue Osnabrücker Zeitung, Neue Westfälische Bielefeld, Nürnberger Nachrichten / Nürnberger Zeitung,
Passauer Neueste Nachrichten, Rheinische Post Düsseldorf, Rhein-Neckar-Zeitung Heidelberg, Stuttgarter Zeitung / Stuttgarter Nachrichten, Südkurier Konstanz, WAZ – Westdeutsche Allgemeine Essen, Weser-Kurier Bremen und Westfälische Nachrichten Münster.

19 ZDB-Nachweis, <https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=024078972>, Webseite des Anbieters, <https://www.genios.
de/browse/Alle/Presse
>, Stand: 30.09.2022.

21 ZDB-Nachweis, <https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=027014290>, Webseite des Anbieters, <https://www.dow jones.com/professional/de/factiva/>, Stand: 30.09.2022.

23 ZDB-Nachweis, <https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=975770667>, Webseite des Anbieters, <https://www.press reader.com/catalog>, Stand: 30.09.2022.

24 Genaue statistische Angaben oder verlässliche Schätzungen zu welchen Anteilen in diesen Aggregator-Datenbanken auch PDF-Ausgaben im Ganzseiten-Faksimile-Layout angeboten werden, liegen nicht vor. In der Pressedatenbank Genios WISO werden zumindest für die großen überregionalen und regionalen Zeitungen mit Erscheinungsjahr ab ca. 2015 zusätzlich zum Fließtext auch solche PDF-Ausgaben der jeweiligen Originalseite der Druckausgabe angeboten, demgegenüber gibt es bei NexisUni solche PDFs grundsätzlich nicht.

25 Birnbaum, Robert: Stummfilm: Mühen der Verständigung. In: Der Tagesspiegel <Berlin>, Dienstag, 21. Juni 2016,
Nr. 22794, Seite 34. Im Original ist der Text mit dem Autorenkürzel „bib“ gekennzeichnet. Aus urheber- und lizenzrechtlichen Gründen musste auf eine Bebilderung verzichtet werden.

26 Jüngstes prominentes Beispiel ist die Berliner Tageszeitung „Der Tagesspiegel“, der seit Anfang 2022 nicht mehr in der Pressedatenbank Genios WISO enthalten ist.

27 Zum Beispiel Blendle, Readly, Read-it, iKiosk, Printmediathek, IP-Internationale Presse, Onlinekiosk u.v.a.m.

29 Deutsche Nationalbibliothek, Service Regionale Bereitstellung, <https://www.dnb.de/srb>, Stand: 30.09.2022.

30 Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) in der Fassung vom 1. September 2017 mit Wirkung zum 1. März 2018, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I, Nr. 61, Seiten 3346–3351, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017, <https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl165s1273.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s3346.pdf%27%5D__1669810092822>, Stand: 30.11.2022.

31 Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß § 142 des Urheberrechtsgesetzes zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes, mit Stand vom 12.04.2022, <https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Evaluierungsbericht_
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz.html;jsessionid=CEB1CC3D84ABBE9DD22DC3F9A8128B76.2_cid
334?nn=6705022
>, Stand: 30.09.2022.

32 Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß § 142 des Urheberrechtsgesetzes zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes, April 2022, S. 3, <https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Evaluierungsbericht_Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz.html;jsessionid=CEB1CC3D84ABBE9DD22DC3F9A8128B76.2_cid334?nn=6705022>, Stand: 30.09.2022.

33 Conradt, Volker ; Wulle, Stefan: Evaluation des Urheberrechts und offene Rechtsfragen in der Fernleihe, zitiert nach Sandholzer, Ute: Zusammenfassung der Vorträge der 26. Verbundkonferenz des GBV vom 24.–25. August 2022 in Halle (Saale), Workshop FAG Fernleihe und Endbenutzer, <https://verbundkonferenz.gbv.de/?page_id=7681> , Stand: 15.11.2022.

34 Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß § 142 des Urheberrechtsgesetzes zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes, April 2022,
S. 64, <https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Evaluierungsbericht_Urheberrechts-
Wissensgesellschafts-Gesetz.html;jsessionid=CEB1CC3D84ABBE9DD22DC3F9A8128B76.2_cid334?nn=6705022
>, Stand: 30.09.2022.

35 Ebd.

36 Semerau, Alfred. In: Deutsches Literatur-Lexikon: biographisch-bibliographisches Handbuch. Bd. 17: Schwalb –
Siewert. 3., völlig n eu bearb. Aufl. – Bern [u.a.]: Saur, 1997, Seite 445–446 und in: Deutsche Biographie, <https://www.deutsche-biographie.de/sfzS13656-3.html#dbocontent> sowie in Wikipedia, <https://de.wikipedia.org/wiki/Alfred_Semerau>, Stand: 09.11.2022.

37 Aus urheberrechtlichen Gründen muss auf eine Abbildung des Artikels an dieser Stelle verzichtet werden. ZDB-Nachweis, <https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=015231763>, Stand: 30.09.2022.

38 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), § 64 Allgemeines UrhG, <https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html>

39 Zur Situation beim größten deutschen Dokumentlieferdienst teilt Herr Dr. Mark Homann (Leiter der Geschäftsstelle subito. Dokumente aus Bibliotheken e.V., siehe: <https://de.wikipedia.org/wiki/Subito>, Stand: 18.11.2022) in einem persönlichen Interview mit: „Seit dem Start von subito im Jahr 1994 konnten über lange Zeit ganz normal Artikel aus Tages- und Wochenzeitungen bestellt und geliefert werden. Allerdings muss man sagen, dass sich das Bestellaufkommen bei uns von jeher in Grenzen hielt und im niedrigen dreistelligen Bereich lag. Genau wie bei der Fernleihe suchten bei subito Nutzer in der Regel keineswegs Artikel aus der aktuellen Tagespresse, sondern ganz spezielle Artikel, die für ihre Forschung wichtig sind. Mit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes 2018 wurde dieses Angebot sozusagen von heute auf morgen kurzerhand abgeschafft. Aus den von den Bibliotheken erworbenen Zeitungen durfte prinzipiell nicht mehr unter der gesetzlichen Schranke geliefert werden. Zwar gibt es seit einigen Jahren einen Vertrag mit dem Verlag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, mit dem rund zehn Zeitungen/Zeitschriften der F.A.Z. für subito-Kunden lizenziert werden konnten. Dies ist angesichts der Zahl von mehr als 80.000 Zeitungen, die von subito gesperrt werden mussten, verschwindend gering und auch die Nachfrage zu den jetzt über subito bestellbaren FAZ-Titeln ist alles andere als riesig und blieb auf dem auch vor der Urheberrechtsnovellierung bekannten überschaubaren Level. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass mit der Evaluation und anschließenden Neufassung des Urheberrechtsgesetzes der leidliche Absatz, dass Kopien nur aus wissenschaftlichen Zeitschriften gestattet sind [gemeint ist § 60e Abs. 5 UrhG], überarbeitet wird.“