Offene Lizenzen für Forschungsdaten

Rechtliche Bewertung und Praxistauglichkeit verbreiteter Lizenzmodelle

Peter Brettschneider, Kommunikations-, Informations- und Medienzentrum der Universität Konstanz
Alexandra Axtmann, Bibliothek des Karlsruher Institut für Technologie
Elisabeth Böker, Kommunikations-, Informations- und Medienzentrum der Universität Konstanz
Dirk von Suchodoletz, Rechenzentrum der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Zusammenfassung

Digitalisierung impliziert für die Wissenschaft insbesondere die digitale Verfüg- und Austauschbarkeit des „Rohstoffs“ Forschungsdaten. Dies setzt die Schaffung und Vernetzung von rechtssicheren Datenräumen voraus. Die Ausgestaltung der Bedingungen, unter denen dort Forschungsdaten geteilt und nachgenutzt werden dürfen, liegt dabei in der Entscheidungshoheit der Forschenden. Vehikel zur Ausübung dieser Selbstbestimmung ist die Vergabe von Lizenzen. Um dazu eine Hilfestellung zu bieten, analysiert der Beitrag vorhandene Lizenzempfehlungen und prüft die Eignung verschiedener Lizenzmodelle, bevor abschließend eine eigene, differenzierte Empfehlung ausgesprochen wird.

Abstract

Science in the digital age depends on the availability as well as the exchange of research data. This requires the creation and crosslinking of data spaces that guarantee legal security. Within these spaces, researchers determine the conditions for data sharing and reuse. In practice, this self-determination is exercised by granting licenses. In order to provide some guidance, this article analyses existing license recommendations as well as the suitability of various licenses. In conclusion, a more differentiated approach is proposed.

Zitierfähiger Link (DOI): https://doi.org/10.5282/o-bib/5749

Autorenidentifikation:
Brettschneider, Peter: ORCID: https://orcid.org/0000-0003-0551-1363
Axtmann, Alexandra: ORCID: https://orcid.org/0000-0001-5303-5352; GND: 1030144222
Böker, Elisabeth: ORCID: https://orcid.org/0000-0002-6025-3144; GND: 1139919741
Suchodoletz, Dirk von: ORCID: https://orcid.org/0000-0002-4382-5104; GND: 128979992

Schlagwörter: Forschungsdaten; Lizenzen; Creative Commons; Open Data Commons

Dieses Werk steht unter der Linzenz Creative Commons Namensnennung 4.0 International.

1. Einleitung

Der Beginn des 21. Jahrhunderts steht im Zeichen der Datenökonomie. Janusgleich charakterisieren sie sowohl enorme Innovationspotentiale für Gesellschaft, Wirtschaft und – nicht zuletzt – die Forschung, als auch unübersehbare Risiken für die Freiheit des Einzelnen und eine demokratische Gesellschaftsordnung als Ganzes. Ob die gesellschaftlichen Akteure eine Balance zu finden oder gar diese Dichotomie aufzulösen vermögen, ist längst noch nicht ausgemacht. Zumindest auf der Seite der Exekutive lässt die neue Datenstrategie der Bundesregierung aber immerhin ein Problembewusstsein erkennen.1

Allerdings wäre es zu bequem, sich alle Lösungen von staatlicher Seite zu erhoffen. Vielmehr ist die Wissenschaft in ihrem Wirkungsbereich dazu aufgerufen, Datenräume so auszugestalten, dass eine nachhaltige, verantwortungsvolle und rechtssichere Nachnutzung von Forschungsdaten sichergestellt ist. Von zentraler Bedeutung ist eine eindeutige Festlegung der Bedingungen, unter denen Datensätze bereitgestellt werden. Praktisch erfolgt dies durch die Vergabe von Lizenzen.

Forschende sind davon in zweierlei Hinsicht betroffen: Die Lizenzierung von Forschungsdaten entscheidet über die Nachnutzbarkeit selbst erzeugter Daten durch Dritte oder fremder Daten in der eigenen Forschung. Freilich eignen sich nicht alle Forschungsdaten für eine Veröffentlichung.2 Vielmehr können praktische oder rechtliche Umstände dazu führen, dass eine Datenpublikation durch eine Embargofrist verzögert erfolgt bzw. gänzlich davon Abstand genommen wird.3 Die EU-Kommission hat dies mit der Devise „as open as possible, as closed as necessary” treffend zusammengefasst.4

Nicht zuletzt müssen Lizenzen für Forschungsdaten auch die Interessen von Infrastruktureinrichtungen berücksichtigen, die insbesondere als Betreiber von Datenrepositorien unverzichtbar sind.5 Die rechtliche Absicherung offener Datenräume hat demnach einen umfassenden Interessensausgleich zu leisten. Um dazu eine Hilfestellung zu bieten, analysiert dieser Beitrag die Lizenzempfehlungen unterschiedlicher Stakeholder und prüft die Eignung verschiedener Lizenzmodelle für die Bereitstellung von Forschungsdaten,6 bevor abschließend eine eigene, differenzierte Empfehlung ausgesprochen wird.

2. Status quo: vorhandene Lizenzempfehlungen für Forschungsdaten im Überblick

In den letzten Jahren hat eine stetig wachsende Zahl an Forschungsförderern, Fachdisziplinen, Infrastruktureinrichtungen, Wissenschaftsverlagen und anderen für den deutschen Wissenschaftsbetrieb relevanten Akteuren Empfehlungen zur Vergabe spezifischer Lizenzen für Forschungsdaten ausgesprochen. Im Folgenden wird eine Auswahl beispielhaft vorgestellt und der Versuch unternommen, Tendenzen und Schwachstellen herauszuarbeiten.

Von Seiten der Forschungsförderer haben vor allem der Appell der DFG zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft von 2014 sowie die im Rahmen des Horizon 2020-Projekts ausgesprochene Empfehlung der EU-Kommission Beachtung gefunden:7

Die DFG formuliert eher vorsichtig, es empfehle sich, „mit der Vergabe einer offenen Lizenz Zustimmung zu potenziellen Nachnutzungsszenarien zu dokumentieren“.8 Anschließend wird ein Votum für Creative Commons Namensnennung (CC BY) oder eine Public Domain Dedication (CC0) abgegeben. Begründet wird dies jedoch nicht mit der besonderen Eignung dieser beiden Lizenzinstrumente, sondern mit deren weltweiter Verbreitung. Für Metadaten rät die Forschungsgesellschaft mit identischer Begründung zu CC0.9

Auch die EU-Kommission bleibt sehr zurückhaltend. Ihre Lizenzempfehlung ist im Annotated Model Grant Agreement für Horizon 2020 geradezu versteckt. Danach soll Open Access zu Forschungsdaten durch Vergabe einer „appropriate creative commons licence“ sichergestellt werden. In Klammern wird den geförderten Projekten CC BY oder CC0 nahegelegt.10

Darüber hinaus existieren vereinzelt fachbereichsspezifische Empfehlungen. So verweist das Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften (GESIS) im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Forschungsdatenrepositoriums SowiDataNet|datorium auf die Lizenzmodelle von Creative Commons (CC) oder Open Data Commons (ODC).11 Eindeutig wird GESIS hingegen im Hinblick auf Metadaten, die verpflichtend unter CC0 bereitgestellt werden. Deutlich konkreter ist demgegenüber z.B. eine Empfehlung aus der Biologie für die Spezialdisziplin der Mäuseforschung: „materials and data should be shared under the least restrictive terms possible“.12 Zu diesem Zweck wird ausdrücklich CC0 empfohlen.

Das EU-Projekt OpenAIRE differenziert demgegenüber zwischen Forschungsdaten ohne Werkqualität, Datensätzen sowie Datenbanken einerseits und Daten mit Werkqualität andererseits. Für erstere wird CC0 empfohlen, für letztere hingegen CC BY 4.0.13

Organisation / Fachdisziplin / Projekt

Empfehlung

DFG

CC BY oder CC0; bei Metadaten CC0

EU-Kommission, Horizon 2020

CC BY oder CC0

Mäuseforschung

CC0

GESIS, SowiDataNet

Empfehlung für CC- oder ODC-Lizenzen; bei Metadaten CC0

OpenAIRE

CC0 für Daten ohne Werkqualität, Datenbanken oder sonstige Datensätze; CC BY 4.0 für Daten mit Werkqualität

Implizit geben aber auch Anbieter von Datenrepositorien eine Lizenzempfehlung ab, wenn sie eine bestimmte Lizenz als Default-Option im Ingestprozess vorgeben. So ist bei der Repositoriumssoftware Dataverse z.B. CC0 als Standardoption voreingestellt.14 Forschende müssen also aktiv andere Lizenzbedingungen auswählen, um restriktivere Bedingungen festzulegen. Identisch verfährt das größte niederländische Forschungsdatenrepositorium 4TU.ResearchData.15

Repositorium / Software

Default-Option

Dataverse Project

CC0

4TU.ResearchData

CC0

In einer parallelen Entwicklung werden auch für offene Verwaltungsdaten verschiedene Lizenzmodelle diskutiert. Einerseits sind hier Trends auszumachen, eigene Lizenzen auszuarbeiten,16 die dem jeweiligen nationalen Urheberrecht unterliegen – die Datenlizenz Deutschland ist ein Beispiel –, andererseits wird seitens staatlicher Stellen auf global verbreitete Lizenzen zurückgegriffen. So empfiehlt das U.S. State Department für die Veröffentlichung von Verwaltungsdaten CC0 als „best practice“, hält aber andere CC- und ODC-Lizenzen ebenfalls für geeignet.17

Nicht zuletzt beschäftigt das Thema Wissenschaftsverlage und -zeitschriften, denn in vielen Fachdisziplinen ist es längst Usus, die Publikation von Zeitschriftenbeiträgen mit in Repositorien abgelegten Daten oder sogenannten supplementary materials zu verknüpfen. Während sich manche Anbieter auf Lizenzempfehlungen in Open-Data-Policies beschränken, bauen andere bereits eigene Repositorien oder Datenserver auf und bieten bestimmte Lizenzen zur Auswahl an. Insbesondere Elsevier, einer der Marktführer unter den internationalen Wissenschaftsverlagen, drängt mit dem Dienst Mendeley Data offensiv in den Repositorienmarkt.18 Datengebenden stehen dort CC0, CC BY oder CC BY-NC zur Auswahl.19

Hingegen beschränkt sich PLOS ONE auf eine Lizenzempfehlung: „If authors use repositories with stated licensing policies, the policies should not be more restrictive than the Creative Commons Attribution (CC BY) license.”20 BioMedCentral geht noch einen Schritt weiter und stellt supplementary data unter CC0, sofern nicht ausdrücklich eine andere Lizenz gewählt wird.21

Wissenschaftsverlag / -zeitschrift

Empfehlung / Wahlmöglichkeiten

Elsevier / Mendeley Data

CC0, CC BY oder CC BY-NC

PLOS ONE

Keine restriktiveren Lizenzen als CC BY

BioMedCentral

CC0

Auch wenn die angeführten Empfehlungen substantiell voneinander abweichen, ist doch ein Trend zu offenen Lizenzen und insbesondere zu CC0 und CC BY für Open Data zu erkennen. Dabei scheinen primär mit naturwissenschaftlichen Daten befasste Akteure wie BioMedCentral eher zu CC0 zu neigen, während fachlich breiter aufgestellte Organisationen auch restriktivere CC-Lizenzen in Betracht ziehen.

Auffällig ist zudem die nahezu universelle Präferenz für das Lizenzmodell von Creative Commons. Dies ist durchaus verwunderlich, da diese Lizenzen ursprünglich nicht für Daten entwickelt wurden und lange Zeit im Hinblick auf Datenbanken Lücken aufwiesen.22 Es drängt sich die Frage auf, ob Alternativen fehlen, nicht in Betracht gezogen oder lediglich verworfen wurden.

Nicht weniger überraschend ist, dass nahezu durchgängig auf eine Begründung verzichtet wird. Die zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich daher nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Diese Unterlassung ist umso schmerzlicher, als eine nachvollziehbare Argumentation entscheidend zur Überzeugungs- und Wirkkraft einer Empfehlung beiträgt.

3. Exkurs – Rechtlicher Schutz von Forschungsdaten

Allerdings stellt sich die Frage, ob bei der Veröffentlichung von Forschungsdaten zur Sicherung der Nachnutzbarkeit die Vergabe einer Lizenz überhaupt förderlich ist,23 denn in vielen Fällen genießen Forschungsdaten nach deutschem Recht keinen urheberrechtlichen Schutz.

Während geisteswissenschaftliche oder qualitative sozialwissenschaftliche Forschungsdaten oftmals als Sprachwerke geschützt sind, fehlt es Datensätzen aus naturwissenschaftlicher oder quantitativer sozialwissenschaftlicher Forschung überwiegend an der erforderlichen Schöpfungshöhe.24 Gleichwohl bieten solche Versuche der Pauschalisierung nicht mehr als eine erste Orientierung. Eine Prüfung im Einzelfall vermögen sie nicht zu ersetzen. Dazu ist das urheberrechtliche Schutzregime schlicht zu vielschichtig. Schon der Werkbegriff i.S.v. § 2 UrhG beschränkt sich keinesfalls auf Sprachwerke, sondern umfasst u.a. auch Computerprogramme, Lichtbilder und wissenschaftliche Darstellungen wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder Grafiken. Voraussetzung ist stets, dass es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt, die sich durch eine gewisse Gestaltungshöhe auszeichnet.25 Darüber hinaus sind Leistungsschutzrechte wie das für Lichtbilder aus § 72 UrhG zu beachten, das nicht nur auf Fotografien, sondern auch auf Röntgen-, Ultraschall- und wohl auch Satellitenaufnahmen Anwendung findet.26 Gerade die zuletzt angeführten Beispiele sollten verdeutlichen, dass auch naturwissenschaftliche Forschungsgegenstände in bestimmten Fällen urheberrechtlichen Schutz genießen können.

Zudem können nicht nur einzelne Daten, sondern auch Datenbanken urheberrechtlich geschützt sein. Einerseits kann die Kreativleistung der Datenbankkonzeption Werkschutz nach § 4 Abs. 2 UrhG genießen. Anderseits schützt das Datenbankherstellerrecht nach §§ 87a ff UrhG „Investitionen in die Beschaffung, Sammlung, Überprüfung, Aufbereitung und Darbietung des Inhalts“.27 Beide Rechte „bestehen unabhängig voneinander“28 und können kumulativ bei ein und derselben Datenbank zusammentreffen.29

Allerdings ist mit dem Fehlen eines urheberrechtlichen Schutzes noch nicht gesichert, dass Forschungsdaten frei nachgenutzt werden dürfen. Insbesondere kann dem das Datenschutzrecht entgegenstehen, wenn personenbezogene Informationen enthalten sind.30 Auch muss überhaupt in legaler Weise Zugriff auf die Daten bestehen – daran mangelt es z.B., wenn diese in geschlossenen Speichersystemen gesichert sind.

4. Copyfraud durch Vergabe offener Lizenzen

Umgekehrt ist zu hinterfragen, welche Folgen eine Lizenzvergabe hat, wenn unterstellt werden darf, dass Forschungsdaten nicht urheberrechtlich geschützt sind. Werden solche Daten dennoch unter einer urheberrechtlichen Lizenz veröffentlicht, wird damit implizit eine urheberrechtliche Rechtsposition beansprucht.31 Solche Schutzrechtsberühmungen werden auch als copyfraud bezeichnet.32 Von einem Instrument, das Räume zur Nachnutzung eröffnet, droht sich die Lizenz in eine Hürde zu verkehren, die auf Basis fehlerhafter Annahmen tatsächlich vorhandene Freiheit einschränkt.

Gleichwohl kann auch in solchen Fällen ein Verhalten sinnvoll sein, das klarstellt, dass nicht von einem urheberrechtlichen Schutz ausgegangen bzw. auf urheberrechtliche Positionen verzichtet wird.33 Dies leistet z.B. eine Veröffentlichung unter CC0 1.0 – Public Domain Dedication. Gängige Praxis ist dies beispielsweise bei der Publikation von Metadaten.34

In dieser Hinsicht sind die Lizenzen von Creative Commons vorbildlich. Diese wirken dem Problem der Schutzrechtsberühmung durch eine Klarstellung entgegen, wonach die Lizenzen nicht so auszulegen sind, dass sie Nutzungen der Materialien beschränken, die auch ohne Berufung auf die Lizenz zulässig wären.35 Rechtlich limitiert die Vergabe von CC-Lizenzen bei urheberrechtlich nicht geschützten Forschungsdaten deren freie Nutzbarkeit daher nicht. Gleichwohl bleibt die faktische Wirkung der Lizenzbedingungen, denn die meisten Nutzer werden weder den Lizenzvertrag genau prüfen noch den urheberrechtlichen Schutz des lizenzierten Materials hinterfragen. Zumindest bei der Vergabe von CC BY bleibt dies jedoch unschädlich, da diese Bedingung praktisch nur die Attributionspflicht aus den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis urheberrechtlich absichert.

5. Gründe für die Lizenzvergabe bei Forschungsdaten

Der digitale Wandel macht vor der wissenschaftlichen Publikationskultur nicht halt. Vielmehr ist eine Transformation zu beobachten,36 die Publikationsformate, Qualitätssicherungsprozesse und nicht zuletzt rechtliche Rahmenbedingungen erfasst. Im Hinblick auf Forschungsdaten gehen damit zwei miteinander verknüpfte Forderungen einher:

1.Forschungsdaten sollten – soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen – öffentlich zugänglich und nachnutzbar gemacht werden.37

2.Die Veröffentlichung von Forschungsdaten ist als eigenständige wissenschaftliche Leistung anzuerkennen.38

Offene Forschungsdaten sind im Interesse der Wissenschaft. Sie gewährleisten eine vollständige Dokumentation von Forschungsergebnissen und sichern deren Qualität, sie helfen, doppelte Forschung sowie zusätzliche Kosten bei der Datenerhebung zu vermeiden und erlauben innovative, disziplinübergreifende Forschungsansätze.39 Darüber hinaus setzen sich Politik und Forschungsförderer verstärkt für die Bereitstellung von Forschungsdaten zur Nachnutzung ein. Vereinzelt sind gar Tendenzen zu beobachten, die in Richtung einer Pflicht zur Veröffentlichung gehen.40 Nicht zuletzt fordern wissenschaftliche Zeitschriften mit zunehmendem Nachdruck ihre Autorinnen und Autoren zur Publikation der einem Beitrag zugrundeliegenden Forschungsdaten auf.41 Dabei steht für sie die Überprüfbarkeit von Forschungsergebnissen im Vordergrund.

Wenn Forschungsdaten der Öffentlichkeit im Rahmen einer Datenpublikation, z.B. in einem offenen Repositorium oder einem Data Journal, zugänglich gemacht werden sollen, ist die Vergabe einer Lizenz ein wesentlicher Schritt im Publikationsprozess. Dadurch bestimmen Forschende, unter welchen Bedingungen Dritte Forschungsdaten nachnutzen dürfen. Es handelt sich um nicht weniger als ein Instrument der Selbstbestimmung der Forschenden über ihre Forschungsergebnisse.

Wird hingegen keine Lizenz vergeben, sind andere Forschende nur im Rahmen der gesetzlichen Schranken zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien berechtigt,42 z.B. durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder für eigene bzw. gemeinschaftliche, nicht-kommerzielle, wissenschaft­liche Forschung (§ 60c UrhG). Wenn Nachnutzungsmöglichkeiten minimiert und dadurch Reproduktionsstudien sowie Anschlussforschung kaum noch möglich sind, beeinträchtigt dies Qualität und Innovationskraft der Wissenschaft insgesamt.

Nicht zuletzt ist die praktische Anwendung des urheberrechtlichen Schutzregimes auf Forschungsdaten mit einer Vielzahl anspruchsvoller Subsumtionsfragen verbunden. So besteht beispielsweise zur Interpretation der Schöpfungshöhe als Voraussetzung des Werkschutzes eine ebenso umfangreiche wie unübersichtliche Kasuistik. Eine zusätzliche Dimension der Komplexität resultiert aus dem Nebeneinander von Werk- und Leistungsschutzrechten. Die meisten Forschenden sind – ebenso wie die Mehrzahl der Beschäftigten in Infrastruktureinrichtungen – mit diesen Rechtsfragen hoffnungslos überfordert. In Ermanglung einer ausreichenden Zahl juristisch versierter Spezialisten in den wissen­schaftsunterstützenden Einrichtungen bedarf es pragmatischer Lösungen. Anders ausgedrückt: Benötigt werden lizenzrechtliche Lösungen, die einerseits Rechtssicherheit schaffen und andererseits im Fall einer fehlerhaften Vergabe auf urheberrechtlich ungeschütztes Material unschädlich sind.

6. Merkmale geeigneter Lizenzen für Forschungsdaten

Bevor im Anschluss einzelne Lizenzmodelle näher analysiert werden, stellt sich die grundlegende Frage, welche rechtlichen Eigenschaften einer Lizenz für ihre Anwendbarkeit auf Forschungsdaten ausschlaggebend sind. Hier werden vier Kriterien vorgeschlagen:

Diese Kriterien sind keineswegs isoliert zu betrachten. Vielmehr sind sie im Kontext der Vorgaben und Empfehlungen von Forschungsförderern und Hochschulen zu verstehen, die Rahmenbedingungen für eine offene Wissenschaft und damit Zielvorgaben machen, zu deren Verwirklichung die Lizenzauswahl und -vergabe durch Anbieter von Repositorien bzw. Forschende beiträgt.

7. Lizenzmodelle

Angesichts der hier skizzierten Anforderungen, die über das bloße Ermöglichen einer freien Nachnutzung deutlich hinausgehen, sind Zweifel angebracht, ob es für Forschungsdaten überhaupt ein ideales Lizenzsystem gibt. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die verfolgten Ziele zum Teil diametral sind. So geht der Mehrwert internationaler Kompatibilität fast zwangsläufig mit einem Verlust an Rechtssicherheit auf nationaler Ebene einher. Daher drängt sich ein pragmatischer Ansatz auf, der bei der Bewertung von Lizenzmodellen juristische und praxisorientierte Kriterien – wie Verständlichkeit für Laien und den Verbreitungsgrad – vereint.51

7.1 Creative Commons

Die Nonprofit-Organisation Creative Commons bietet sechs standardisierte Lizenzen sowie mit CC0 einen Urheberrechtsverzicht an.

7.1.1 Creative Commons-Lizenzen

Als internationales Gemeinschaftsprojekt charakterisiert das Lizenzmodell von Creative Commons das Bestreben nach weltweiter Kompatibilität mit nationalen Urheberrechtsordnungen.52 Einzigartig ist darüber hinaus der Kommunikationsansatz von Creative Commons, der juristische Lizenztexte durch Bildicons, einfach verständliche Zusammenfassungen und maschinenlesbare HTML-Codes komplementiert. Dadurch sind die Lizenzen anwendbar, ohne dass vertiefte urheberrechtliche Kenntnisse notwendig wären. Dies hat wesentlich zu Erfolg und Bekanntheit der CC-Lizenzen beigetragen.

Als standardisierte Nutzungsverträge stellen CC-Lizenzen urheberrechtlich geschützte Inhalte der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung. Nicht zuletzt sind sie sowohl für Text- als auch Datenpublikationen geeignet. Ein modulares System ermöglicht es, die Lizenzen flexibel an die Bedürfnisse der Lizenzverwender anzupassen. Aus vier Lizenzbausteinen lassen sich so sechs Lizenzen zusammensetzen:

Für die Auswahl der geeigneten Lizenz ist entscheidend, ob Bearbeitungen geteilt werden dürfen und eine kommerzielle Nutzung erlaubt ist. Beispielsweise wird gelegentlich die Lizenz CC BY NC ND 4.0 vorgeschlagen, um eine frühe Veröffentlichung bei gleichzeitig hohem Schutz der Daten zu erreichen. Restriktive Bedingungen implizieren jedoch zusätzlichen Aufwand, da Anfragen zur Genehmigung von Bearbeitungen und Nachnutzung in deutlich höherer Zahl zu beantworten sind. Dies wird dadurch verschärft, dass Lizenzgebende und Repositorienbetreiber vielfach nicht identisch sind. Nicht zuletzt rät Creative Commons selbst ausdrücklich davon ab, die Lizenzbausteine NC oder ND auf wissenschaftliche Datenbanken anzuwenden.57

Während die Bausteine SA, NC und ND – wie skizziert – problembehaftet sind, paraphrasiert BY lediglich die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.58 Es werden Bedingungen gestellt, die für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbstverständlich sind. Zudem maximiert diese Lizenz Sichtbarkeit und Nachnutzungsmöglichkeiten. Aus diesen Gründen ist die Lizenz CC BY 4.0 für eine offene Publikation von Forschungsdaten in besonderer Weise geeignet und scheint auch bereits besonders häufig eingesetzt zu werden.59

7.1.2 CC0 1.0 – Urheberrechtsverzicht

Allerdings können Gründe bestehen, selbst von CC BY 4.0 Abstand zu nehmen. So droht etwa in Big-Data-Szenarien durch das Erfordernis der Namensnennung prohibitiver Aufwand. Im Gegensatz dazu verzichtet CC0 1.0 auf Attribution oder andere Nutzungsbedingungen. Praktisch können unter CC0 1.0 bereitgestellte Inhalte daher genutzt werden wie gemeinfreies Material. Dies ist mit CC0 1.0 rechtlich intendiert: Es handelt sich nicht um eine Lizenz, sondern vielmehr um einen Verzicht auf das Urheberrecht. Der Urheber entlässt seine Inhalte in die Gemeinfreiheit.

Leider funktioniert diese Konstruktion – anders als nach anglo-amerikanischem Recht – in den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nicht wie beabsichtigt. Ursächlich ist das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses schützt die ideelle Beziehung zwischen Urheber und Werk und umfasst u.a. die Entscheidung über eine Veröffentlichung und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Anders als Verwertungsrechte ist das Urheberpersönlichkeitsrecht weder übertragbar noch kann dieses aufgegeben werden.60 Daher wird nach deutschem Recht der Urheberrechtsverzicht in eine bedingungslose, unwiderrufliche Lizenz bzw. eine Verpflichtung, auf die Rechtsdurchsetzung zu verzichten, umgedeutet.61 Im Ergebnis fällt bei CC0 1.0 also die rechtliche Wirkung in verschiedenen Rechtsordnungen auseinander: Während nach britischem oder amerikanischem Recht Gemeinfreiheit bewirkt wird, bleibt es nach deutschem Recht bei deren Suggestion – tatsächlich erfolgt jedoch eine Lizenzierung.62

Freilich dürften diese juristischen Feinheiten für Forschende nur von geringer Bedeutung sein. Ob ein Werk gemeinfrei ist oder der Urheber dieses lediglich jedermann ohne Einschränkungen zur freien Nachnutzung anbietet, bedeutet für sie keinen wesentlichen Unterschied.63 Zur Sicherung der freien Nachnutzbarkeit von Forschungsdaten i.S.v. Open Data, ist CC0 1.0 daher zu empfehlen und stellt insofern eine Alternative zu CC BY 4.0 dar.

Nicht zuletzt ist CC0 1.0 auch aus Sicht von Datennehmenden wünschenswert, da dies ihnen uneingeschränkte Nachnutzungsmöglichkeiten einräumt. Insbesondere können Daten zusammengeführt werden, die unter verschiedenen Lizenzen stehen, ohne dass die Unvereinbarkeit von Lizenzen Anschlussforschung, Archivierung oder gar Publikation der Datenkonglomerate entgegenstünde. CC0 1.0 ist insofern unbedenklich, da universell kompatibel.

\\ubnas01.ub.uni-konstanz.de\Data\pop524189\Documents\_Open Science\bw2FDM\AG Recht - SDC\August 2020\Icons - CC0 -PDM_v2.png

Zusätzlich zu CC0 1.0 bietet Creative Commons auch die sogenannte Creative Commons Public Domain Mark (CC PDM) an. Ihre Vergabe hat jedoch keine rechtliche, sondern ausschließlich deklaratorische Wirkung. Sie dient lediglich zur Kennzeichnung von ohnehin gemeinfreien Inhalten.65 Da in vielen Fällen zweifelhaft ist, ob Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt sind, ist CC0 1.0 gegenüber der Public Domain Mark vorzuziehen.66

7.2 Alternativen zu Creative Commons

Neben Creative Commons existieren andere standardisierte Lizenzen, die speziell für Open Data entwickelt wurden. Im Hinblick auf diese wird untersucht, ob damit valide – oder gar vorzugswürdige – Alternativen zum Lizenzmodell von Creative Commons zur Verfügung stehen.

7.2.1 Open Data Commons (ODC)

Das ODC-Projekt zielt anders als Creative Commons spezifisch auf die Entwicklung von Lizenzen für offene Daten. Zu diesem Zweck werden unter dem Dach der Open Knowledge Foundation inzwischen vier Lizenzen angeboten:

Rechtlich sind ODC-Lizenzen mit CC-Lizenzen vergleichbar; punktuell sind sie diesen sogar vorzuziehen – z.B. aufgrund der Klausel zu technischen Schutzmaßnahmen bei ODbL. Was Bekanntheit und Zugänglichkeit angeht, ist das CC-Lizenzsystem hingegen klar überlegen. So fehlt es ODC-Lizenzen an deutschsprachigen Übersetzungen ebenso wie an schnell erfassbaren Lizenzicons. Zudem lassen die Lizenzabkürzungen die Einprägsamkeit von Creative Commons vermissen.

Aus einer praktischen Sicht ist die getrennte Lizenzierung von Datenbanken und Datenbankinhalten bei ODC-By und ODbL problematisch. Dies ist zwar rechtlich konsequent, verkompliziert aber den Einsatz der Lizenzen. Damit geht zum einen zusätzlicher rechtlicher Prüfaufwand einher; zum anderen werden durch die differenzierte Lizenzvergabe der Ingest in Datenrepositorien und die erlaubten Nachnutzungsmöglichkeiten für Forschende schwer überschaubar.

Kritisch zu bewerten sind auch die Rechtswahlklauseln in den ODC-Lizenzen; danach ist das Privatrecht desjenigen Landes anwendbar, in dem die Bedingungen der Lizenz durchgesetzt werden sollen.77 Dies kann zu Kompatibilitätsproblemen mit Lizenzen führen, die das anwendbare nationale Recht an anderen Kriterien festmachen bzw. ganz auf eine gewillkürte Regelung verzichten.78

Nicht zuletzt fehlt anders als in CC-Lizenzen eine Klarstellung, dass ODC-Lizenzen Nutzungen, die ohne die Lizenz zulässig wären, nicht beschränken.79 Ob daraus zu folgern ist, dass damit vertragliche Einschränkungen „on the reuse of databases in jurisdictions where there is no underlying copyright or sui generis database right“ begründet werden,80 erscheint hingegen zweifelhaft. Vielmehr implizieren auch ODC-Lizenzen, dass urheberrechtliche Schutzpositionen bestehen. Indem sie Auslegungsspielräume vermeiden, bieten CC-Lizenzen diesbezüglich aber Rechtssicherheit.

7.2.2 Community Data License Agreement

2017 wurden mit dem Community Data License Agreement (CDLA) im Rahmen der Linux Foundation zwei Lizenzen für das Teilen von Daten entwickelt:

Bemerkenswert ist, dass die Lizenzen ausdrücklich klarstellen, dass an Forschungsergebnissen, die durch automatisierte Analyse der lizenzierten Daten erzielt werden, keine rechtlichen Verpflichtungen begründet werden.84 Darüber hinaus verzichten Lizenzgebende – soweit rechtlich zulässig – auf Urheberpersönlichkeits- und Datenschutzrechte bzw. deren rechtliche Durchsetzung.85

Die Datendefinition ist im CDLA hingegen weit gefasst und umfasst auch nicht urheberrechtlich geschützte Daten.86 Zugleich wird jedoch die Übertragung von Verwertungsrechten auf urheberrechtlich geschützte Daten bzw. Datenbanken eingeschränkt.87 Die Lizenzen dürften daher so auszulegen sein, dass ihre Bedingungen nur gelten, sofern ein urheberrechtlicher Schutz besteht.88

Leider fehlen CDLA jedoch Mehrwerte, die die Bekanntheit und Nutzerfreundlichkeit von CC-Lizenzen aufwiegen.

7.2.3 Datenlizenz Deutschland

Im Kontext der Plattform GovData wurde von staatlicher Seite die Datenlizenz Deutschland erarbeitet, die spezifisch auf offene Verwaltungsdaten ausgelegt ist.89 Die Lizenz liegt in zwei Varianten vor:

Die frühere Variante Datenlizenz Deutschland – Namensnennung, nicht-kommerziell – Version 1.0 wird hingegen als „veraltet“ nicht länger zur Verwendung empfohlen.92

Ein im Auftrag des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums verfasstes Gutachten identifiziert als Vorteil der Datenlizenz Deutschland gegenüber CC-Lizenzen, dass erstere weniger komplex und angesichts des geringeren Textumfangs besser zu überblicken sei.93 Demgegenüber wird das mehrschichtige System von Creative Commons kritisiert – damit gehe erhöhter Prüfaufwand einher.94 Tatsächlich ist eher das Gegenteil der Fall; angesichts ihrer Kürze fehlen in der Datenlizenz Deutschland wichtige Einschränkungen. So wird anders als in CC-Lizenzen nicht die Anwendung auf urheberrechtsfreie Materialien verhindert.95 Wegen § 5 UrhG besteht aber gerade bei Daten staatlicher Stellen ein besonderes Risiko rechtswidriger Schutzrechtsberühmung.

Auch an anderen Stellen ergeben sich aus den zu knappen Bedingungen der Datenlizenz Deutschland Schwachstellen:

Ein Vorteil gegenüber CC-, ODC- und CDLA-Lizenzen besteht hingegen im Verzicht auf Haftungs- bzw. Gewährleistungsausschlüsse. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist im Lichte der gesetzlichen Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff BGB im Anwendungsbereich des deutschen

Privatrechts zweifelhaft.96 Allerdings beeinträchtigt dies die Wirksamkeit dieser Lizenzen im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht.97 Das bereits erwähnte Auftragsgutachten folgert nichtsdestotrotz, dass die Verwendung solcher in „wesentlichen Punkten AGB-rechtswidrige[n] Lizenz[en] […] wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung problematisch“ sei.98 Diese Bewertung überzeugt nicht; vielmehr handelt es sich um eine einzelne Klausel, die keinen Einfluss auf die charakteristischen Bedingungen der Lizenzen hat. Diese punktuelle Unwirksamkeit der CC-, ODC- und CDLA-Lizenzen ist zwar unschön; letztlich aber hinnehmbar, um zugunsten einer Nachnutzung von Daten durch Forschung und Wirtschaft internationale Kompatibilität sicherzustellen.99

Gerade daran fehlt es der Datenlizenz Deutschland. Durch ihre singuläre Ausrichtung auf die Regeln und Begrifflichkeiten des deutschen Urheberrechts ist sie für eine international agierende Wissenschaft nur bedingt geeignet. Vor allem verbleiben auch in Version 2.0 erhebliche rechtliche Schwachstellen, so dass der Einsatz dieser Lizenz für Forschungsdaten nicht zu empfehlen ist.

7.2.4 Open Government Licence

Im Vereinigten Königreich wurde von den National Archives eine Lizenz entwickelt, die öffentlichen Stellen die offene Bereitstellung ihrer Daten ermöglichen soll. Diese liegt mittlerweile in Version 3 vor und gewährt weltweit vergütungsfreie, zeitlich unbefristete und einfache Nutzungsrechte.100 Voraussetzung ist die Attribution bzw. Beibehaltung vorhandener Urheberrechtsvermerke. Die Lizenz vermeidet die meisten Schwachstellen der Datenlizenz Deutschland. Für Anwenderinnen und Anwender aus Deutschland ist sie gleichwohl nur bedingt zu empfehlen, da das britische Recht kein Urheberpersönlichkeitsrecht kennt und deshalb entsprechende Regelungen fehlen.

8. Fazit

Alle vorgestellten Lizenzmodelle erfüllen drei der vier in Abschnitt 6 vorgeschlagenen Bewertungskriterien uneingeschränkt: es handelt sich um standardisierte Lizenzen, die Datenbankrechte umfassen und sich auf die Gewähr einfacher Nutzungsrechte beschränken.101 Daher verbleibt die Kompatibilität zu anderen Lizenzen und Rechtsordnungen als Differenzierungsmerkmal.

Während die Lizenzmodelle von Creative Commons, Open Data Commons, aber auch CDLA in hohem Maße mit unterschiedlichen internationalen Rechtsordnungen kompatibel sind, gilt dies für die Open Government Licence und vor allem die Datenlizenz Deutschland nur unter Einschränkungen.

Kompatibilität zwischen Lizenzen ist demgegenüber dafür entscheidend, ob Datenkonglomerate geteilt werden dürfen. Grundsätzlich ist der Grad der Kompatibilität umso höher, je geringere Anforderungen eine Lizenz an die Nachnutzung stellt. Dies spricht für den Einsatz von Rechtsverzichten wie CC0 oder PDDL. Über die – auch nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis erforderliche – Namensnennung hinaus sollten hingegen keine weiteren Bedingungen gestellt werden. Insbesondere ergeben sich aus dem CC-Lizenzbaustein SA, aber auch bei ODbL und CDLA-Sharing in dieser Hinsicht Hürden.102

Letztlich sind es in erster Linie praktische Vorzüge, die dafür sprechen, CC-Lizenzen gegenüber ODC-Lizenzen und CDLA den Vorzug zu geben. Hervorzuheben sind ihre einfache Zugänglichkeit und ihr hoher Bekanntheitsgrad. Außerdem zeichnet CC-Lizenzen aus, dass sie für die Publikation von Texten und Daten gleichermaßen geeignet sind. Dadurch bieten sie für Open Science einen einheitlichen Rechtsrahmen, was nicht nur Forschenden das Publizieren und Nachnutzen erleichtert, sondern auch den Beratungs- und Vermittlungsaufwand bei Infrastruktureinrichtungen reduziert. Daher ist es folgerichtig, dass sich Creative Commons im Kontext von Open Science zunehmend als Standard etabliert. Dies ist auch aus rechtlicher Sicht keine zufällige Entwicklung, denn CC-Lizenzen überzeugen durch sorgfältig ausgearbeitete Texte, die insbesondere die im Hinblick auf Forschungsdaten zentrale Problematik der Schutzrechtsberühmung antizipieren.

Aus diesen Gründen kommt diese Analyse zu folgendem Ergebnis:

1.Grundsätzlich ist für die Bereitstellung offener Forschungsdaten die Lizenz CC BY 4.0 bzw. die Kennzeichnung mit CC0 1.0 zu empfehlen.

2.CC0 1.0 ist vorzuziehen, wenn davon auszugehen ist, dass Forschungsdaten nicht urheberrechtlich geschützt sind. Dies trifft auf Metadaten, aber auch auf einen großen Teil der naturwissenschaftlichen und quantitativen sozialwissenschaftlichen Forschungsdaten zu.

Gleichwohl kann es im Einzelfall gute Gründe geben, auf restriktivere Lizenzen zurückzugreifen oder Daten gänzlich unter Verschluss zu halten. Die Festlegung der Rahmenbedingungen liegt in der Entscheidungshoheit der Forschenden. Freilich haben andere Akteure Einflussmöglichkeiten: So entscheiden die Anbieter von Repositorien, welche Lizenzen sie zur Auswahl anbieten. Forschungseinrichtungen geben in Open-Science- oder Forschungsdatenpolicies Empfehlungen und Forschungsförderer können in ihren Förderbedingungen zu Open Data verpflichten.

Danksagung

Die Autorinnen und Autoren danken dem Land Baden-Württemberg für die Unterstützung der Science Data Centers sowie des Projekts bw2FDM im Rahmen der dritten Runde der E-Science-Initiative des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Literaturverzeichnis

1 Dort werden den „Chancen für die langfristige Stärkung von Produktivität und Wachstum“ durch Nachnutzung von Forschungsdaten explizit die Gefahren „für den Einzelnen, insbesondere für seine Freiheit, seine Privatsphäre und seine informationelle Selbstbestimmung“ gegenübergestellt. Datenstrategie der Bundesregierung – Eine Innovationsstrategie für gesellschaftlichen Fortschritt und nachhaltiges Wachstum, Bundesregierung, 27.01.2021, S. 6 f., <https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/1845634/f073096a398e59573c7526feaadd43c4/datenstrategie-der-bundesregierung-download-bpa-data.pdf?download=1>, Stand: 16.07.2021.

2 Alternativ können Rechtinhaberinnen bzw. -inhaber, die auf eine Veröffentlichung verzichten, Einsicht oder gar Nachnutzung im Einzelfall erlauben.

3 Aus rechtlicher Perspektive kann dies z.B. der Daten- oder Geheimnisschutz sein. Praktisch wird vielfach ein Wunsch nach prioritärem Zugang für die Datenerzeuger eine verzögerte Datenpublikation bedingen.

5 In re3data.org sind allein in Deutschland 457 Datenrepositorien nachgewiesen (Stand: 16.07.2021). Vgl. re3data.org - Registry of Research Data Repositories, <https://www.re3data.org/search?query=&countries[]=DEU>, Stand: 16.07.2021.

6 Dieser Beitrag konzentriert sich dabei auf das deutsche Urheberrecht und bietet nur vereinzelt Hinweise auf Abweichungen in anderen Rechtsordnungen.

7 Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft, DFG, 20.11.2014, <https://www.dfg.de/foerderung/info_wissenschaft/2014/info_wissenschaft_14_68/>, Stand: 16.07.2021; H2020 Programme - AGA - Annotated Model Grant Agreement, Version 5.2, EU-Kommission, 26.06.2019, S. 253, <https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/grants_manual/amga/h2020-amga_en.pdf#page=253>, Stand: 16.07.2021.

8 Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft, DFG, 2014.

9 Ebd.

10 2020 Programme – AGA – Annotated Model Grant Agreement, Version 5.2, EU-Kommission, 2019, S. 253.

11 SowiDataNet – datorium, data.gesis.org, <https://data.gesis.org/sharing/#!TermsOfUse>, Stand: 16.07.2021.

12 Sog. Rome Agenda, zitiert nach: Schofield, Paul; Bubela, Tania; Weaver, Thomas u.a.: Post-publication sharing of data and tools, Nature, 09.09.2009, S. 171–173, <https://doi.org/10.1038/461171a>.

13 Margoni, Thomas; Tsiavos, Prodromos: Toolkit for Researchers on Legal issues, zenodo.org, 30.12.2018, https://zenodo.org/record/2574619. Vgl. auch How do I license my Research Data, OpenAIRE, https://www.openaire.eu/how-do-i-license-my-research-data, Stand: 16.07.2021.

14 Dataset + File Management, Dataverse Project, 19.05.2021, https://guides.dataverse.org/en/latest/user/dataset-management.html#cc0-public-domain-dedication, Stand: 16.07.2021.

16 Vgl. Lämmerhirt, Danny: Avoiding data use silos – how governments can simplify the open licensing landscape, 12.2007, <https://research.okfn.org/avoiding-data-use-silos/>, Stand: 16.07.2021.

17 Federal Open Licensing Playbook, Bureau of Educational and Cultural Affairs, 19.01.2017, S. 6, <https://eca.state.gov/files/bureau/open_licensing_playbook_final.pdf>, Stand: 16.07.2021.

18 Unter dem Namen der cloud-gestützten Literaturverwaltungsplattform wird nun ein Datenrepositorium aufgezogen, das zugleich große Wettbewerber wie Zenodo oder die Informationen des DOI-Anbieters DataCite indexiert. Elsevier ist einmal mehr auf dem besten Weg, Open Science kommerziell verwertbar zu machen.

19 Which license should I select when posting my research data?, Elsevier, 29.04.2020, <https://service.elsevier.com/app/answers/detail/a_id/14316/supporthub/publishing/~/which-license-should-i-select-when-posting-my-research-data%3F/>, Stand: 16.07.2021.

20 Data Availability Policy, PLOS ONE, 05.12.2019, <https://journals.plos.org/plosone/s/data-availability>, Stand: 16.07.2021.

21 Open Data Policy, BioMedCentral, 03.09.2013, <https://www.biomedcentral.com/about/policies/open-data>, Stand: 16.07.2021.

22 Vor der 2013 veröffentlichten Version 4.0 war das Sui-Generis-Recht des Datenbankherstellers von CC-Lizenzen zumindest nicht ausdrücklich erfasst. Insofern bestand rechtliche Unsicherheit. Hingegen war beim 2009 veröffentlichten Urheberrechtsverzicht CC0 diese Problematik von Beginn an mit bedacht.

23 Eine urheberrechtliche Lizenz ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem der Urheber einem anderen das Recht einräumt, sein Werk auf bestimmte Weise zu nutzen (vgl. § 31 Abs. 1 UrhG).

24 Ausführlich dazu Lauber-Rönsberg, Anne; Krahn, Philipp; Baumann, Paul: Gutachten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Forschungsdatenmanagements – Kurzfassung, 12.07.2018, S. 3, <https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfbimd13/ressourcen/dateien/dateien/DataJus/DataJus_Zusammenfassung_Gutachten_12-07-18.pdf?lang=de>, Stand: 16.07.2021. Vgl. auch Kornmeier, Udo; Baranowski, Anne: Das Eigentum an Daten – Zugang statt Zuordnung, in: BetriebsBerater 22, 2019, S. 1222.

25 Weiterführend Schulze, Gernot, in: Dreier, Thomas; Schulze, Gernot (Hg.): Urheberrechtsgesetz, München 20186, § 2 UrhG, Rn. 16 ff.

26 Vgl. Thum, Dorothee, in: Wandtke, Artur-Axel; Bullinger, Winfried (Hg.): Urheberrecht, Berlin 20195, § 72 UrhG, Rn. 52 f.

27 Dreier, Thomas, in: Dreier; Schulze: Urheberrechtsgesetz, 2018, Vorbemerkung zu §§ 87a ff UrhG, Rn. 1.

28 BGH: Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, S. 685.

29 M.w.N. Hermes, Kai, in: Wandtke; Bullinger: Urheberrecht, 2019, Vor § 87a ff UrhG, Rn. 20.

30 Vgl. zu weiteren relevanten Rechtsgebieten Lauber-Rönsberg, Anne; Krahn, Philipp; Baumann, Paul: Gutachten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Forschungsdatenmanagements, 12.07.2018, S. 5 ff.

31 Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes lässt sich nicht vereinbaren, sondern entsteht durch den Schaffensprozess automatisch. Schulze, Gernot, in: Dreier; Schulze: Urheberrechtsgesetz, 2018, § 2 UrhG, Rn. 245, 250. Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 – I 20 U 75/14.

32 Im Gegensatz zu Konstellationen, bei denen eine Schutzrechtsberühmung an Werken Dritter erfolgt und diese damit unmittelbar in ihren Verwertungsrechten beeinträchtigt sind, wird es bei der Lizenzvergabe auf urheberrechtlich nicht geschützte Materialien deutlich komplizierter, rechtlich Abhilfe zu schaffen. Das LG München hat in einer derartigen Konstellation aber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bejaht und auch Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. LG München I, Urteil vom 21.09.1995 – 7 O 1384/95.

33 Vgl. Kreutzer, Till: Validity of the Creative Commons Zero 1.0 Universal Public Domain Dedication and its usability for bibliographic metadata from the perspective of German Copyright Law, ie-online.de, 2011, <https://rd-alliance.org/sites/default/files/cc0-analysis-kreuzer.pdf>, S. 6, Stand: 16.07.2021.

34 Nach Kreutzer ist dies unproblematisch: „In such a case the waiver has in fact no legal effect.” Ebd.

35 Vgl. Section 8 lit. a CC BY 4.0. Identisch auch in den anderen CC-Lizenzen enthalten.

36 Vgl. Breuer, Constanze; Trilcke, Peer: Die Ausweitung der Wissenschaftspraxis des Publizierens unter den Bedingungen des digitalen Wandels. Herausgegeben von der Arbeitsgruppe „Wissenschaftspraxis“ im Rahmen der Schwerpunktinitiative „Digitale Information“ der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Deutsches GeoForschungsZentrum GFZ, 2021, <https://doi.org/10.48440/allianzoa.041>.

37 Vgl. z.B. Franke, Michael; Heinzel, Martin; Mauer, R.: Positionspapier „Research data at your fingertips“ der Arbeitsgruppe Forschungsdaten, Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Schwerpunktinitiative „Digitale Information“ AG Forschungsdaten, 2015, S. 1, <https://doi.org/10.2312/allianzfd.001>: „Wissenschaftlerinnen und Wissen­-schaftler aller Disziplinen können auf alle Forschungsdaten einfach, schnell und ohne großen Aufwand zugreifen, um auf höchstem Niveau zu forschen und exzellente Ergebnisse zu erzielen.“

38 Der Wissenschaftsrat forderte dies im Kontext der Leistungsorientierten Mittelvergabe schon 2012: Empfehlungen zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastrukturen in Deutschland bis 2020, Wissenschaftsrat, Drucksache 2359-12, 13.07.2012, S. 14, <https://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2359-12.pdf?__blob=publicationFile&v=1>, Stand: 16.07.2021.

39 Nicht zuletzt fordern auch die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis insbesondere die Nachvollziehbarkeit von und öffentlichen Zugang zu Forschungsergebnissen. Vgl. Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis – Kodex, DFG, 2019, S. 16–18, <https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf>, Stand: 16.07.2021.

40 So setzt beispielsweise das US-amerikanische National Institute of Health [NIH] das Teilen und die Nachnutzbarkeit von Forschungsdaten als Normalfall voraus und verlangt zumindest von Projekten, die mit mehr als 500.000 USD pro Jahr gefördert werden, Ausführungen dazu schon im Antrag. Eine Beschränkung der Datenveröffentlichung muss begründet werden; dabei verweist das NIH insbesondere auf rechtliche Erwägungen, wie die Vertraulichkeit von Patienteninformationen. Vgl. NIH Grants Policy Statement, NIH, 1.10.2013 Part II, Subpart A, Section 8.2.3.1, <https://grants.nih.gov/grants/policy/nihgps_2013/nihgps_2013.pdf>, Stand: 16.07.2021.

41 Ausführlich dazu Christian, Thu-Mai; Gooch, Amanda; Vision, Todd u.a.: Journal data policies: Exploring how the understanding of editors and authors corresponds to the policies themselves, PLOS ONE, 25.03.2020, <https://doi.org/10.1371/journal.pone.0230281>.

42 Ob dies auch für Forschungsdaten gilt, die nicht unter das Urheberrecht fallen, ist umstritten. U.a. wird vertreten, dass Forschenden aufgrund eines Wissenschaftler-Persönlichkeitsrechts zumindest eine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis über von ihnen erhobene Daten zustehe, die zumindest die Entscheidung über eine Veröffentlichung umfasse. Vgl. Lauber-Rönsberg, Anne; Krahn, Philipp; Baumann, Paul: Gutachten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Forschungsdatenmanagements, 12.07.2018, S. 5. Das VG Braunschweig geht gar von einem umfassenden „Selbstbestimmungsrecht wissenschaftlich tätiger Personen“ aus, das auch nach erfolgter Veröffentlichung fortwirke. VG Braunschweig: Urteil vom 26.6.2013 – 5 A 33/11, Rn. 24.

43 Vgl. Lämmerhirt, Danny: Avoiding data use silos, 2007.

44 Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeiten erleichtert im Übrigen auch die Beratung der Forschenden und erhöht zugleich deren Qualität, da das Personal sich auf wenige Lizenzen konzentrieren kann.

45 Sui-generis-Rechte an Datenbanken existieren zudem nur in einigen Rechtsordnungen. Insbesondere sind die auf Richtlinie 96/9/EG basierenden Rechte – sofern fremde Rechtsordnungen keine Reziprozität gewähren – nicht außerhalb der EU und EWG-Staaten anwendbar. Vgl. Gaster, Jens, in: Hoeren, Thomas; Sieber, Ulrich; Holznagel, Bernd (Hg.): Multimedia-Recht, Werkstand: 54. EL Oktober 2020, Teil 7.6., Rn. 13 ff.

46 Vgl. What’s New in 4.0, Creative Commons, <https://creativecommons.org/version4/>, Stand: 16.07.2021.

47 Praktisch empfiehlt es sich deshalb, auf bereits weit verbreitete Lizenzen zu setzen, anstatt neue Lizenzmodelle zu schaffen. Vgl. Federal Open Licensing Playbook, 2017, S. 5.

48 Beispielhaft für CC BY: Datenlizenzen für Open Government Data – Rechtliches Kurzgutachten, OpenNRW, 2019, S. 28, <https://open.nrw/system/files/media/document/file/opennrw_rechtl_gutachten_datenlizenzen_lowres_web.pdf>, Stand: 16.07.2021.

49 Das Gegenargument, wonach eine Lizenz auf die Begrifflichkeiten des jeweiligen nationalen Urheberrechts abgestimmt sein müsse, wird für offene Verwaltungsdaten vertreten. Vgl. ebd., S. 4. Weitsichtiger scheint insofern aber die Haltung des U.S. State Departments. Federal Open Licensing Playbook, 2017, S. 5.

50 Weiterführend Dreier, Thomas, in: Dreier; Schulze: Urheberrechtsgesetz, 2018, Einleitung UrhG, Rn. 42 ff.

51 Die nachfolgende Analyse klammert dabei den Bereich der offenen Software-Lizenzen bewusst aus, da diese in aller Regel nicht für Forschungsdaten geeignet sind.

52 Bisher sind keine Entscheidungen nationaler Gerichte bekannt, in denen CC-Lizenzen für unwirksam erklärt wurden. Vgl. Case Law, wiki.creativecommons.org, 09.08.2017, <https://wiki.creativecommons.org/wiki/Case_Law>, Stand: 16.07.2021.

53 Die Publikation eines Datenkonglomerats, das Teile umfasst, die unter CC BY SA lizenziert wurden, ist dann nur möglich, wenn die anderen Bestandteile nicht unter restriktiveren Lizenzen stehen. Kompatibel wären z.B. CC BY, CC0. Bei anderen Lizenzen mit vergleichbaren Bedingungen wie PDDL 1.0 müssen hingegen auch die Nebenbestimmungen des Lizenztextes untersucht werden. Ausführlich zu Kompatibilitätsfragen: Datenlizenzen für Open Government Data, 2019, S. 6 f.

54 Nicht zuletzt ist zweifelhaft, ob dieser Lizenzbaustein den gängigen Anforderungen an Open Data genügt (dies gilt auch für den Baustein NC). Zumindest nach der Open Data Definition der Open Knowledge Foundation ist dies nicht der Fall, vgl. Open Definition 2.1, Open Knowledge Foundation, <https://opendefinition.org/od/2.1/en/>, Stand: 16.07.2021.

55 Vgl. Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen: Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung „nicht-kommerziell – NC“, Berlin, 2012, <urn:nbn:de:hebis:30:3-440662>.

56 Brettschneider, Peter: Daten lizenzieren, 2020, zenodo.org, <10.5281/zenodo.3865203>.

57 Vgl. Data, wiki.creativecommons.org, 23.10.2019, <https://wiki.creativecommons.org/wiki/data>, Stand: 16.07.2021.

58 Während für die Nachnutzung mit dem Erfordernis der Namensnennung in CC BY keine substantiellen Hindernisse einhergehen, ist doch im Hinblick auf die technischen Modalitäten der Namensnennung Achtsamkeit geboten. So sind u.a. Urhebervermerke und Lizenzhinweise beizubehalten, auf Bearbeitungen ist hinzuweisen und – soweit praktikabel – sind Hyperlinks auf das lizenzierte Material sowie die Lizenz beizufügen. Vgl. CC BY Attribution ٤.٠ International, Section ٣, <https://creativecommons.org/licenses/by/٤.٠/legalcode>, Stand: ١٦.٠٧.٢٠٢١.

59 In einer Untersuchung von Datensätzen aus der Biomedizin – leider mit sehr begrenztem Umfang – war CC BY 4.0 International die mit Abstand am häufigsten verwendete standardisierte Lizenz (8 von 56 Datensätzen). Leider zeigte sich zugleich ein Trend zu individualisierten Nutzungsbedingungen (39% aller Datensätze). Carbon, Seth; Champieux, Robin; McMurry, Julie u.a.: An analysis and metric of reusable data licensing practices for biomedical resources, PLOS ONE, 27.03.2019, <https://doi.org/10.1371/journal.pone.0213090>.

60 Vgl. Peukert, Alexander, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage 2021, § 15, Rn. 8.

61 Vgl. Kreutzer, Till: Validity of the Creative Commons Zero 1.0 Universal Public Domain Dedication and its usability for bibliographic metadata from the perspective of German Copyright Law, 2011.

62 Insofern illustriert CC0 1.0 geradezu beispielhaft, welche Hürden zu überwinden sind, um einer Lizenzlösung zu internationaler Wirksamkeit zu verhelfen.

63 Allerdings steht es dem Urheber – sofern eine Rechtsordnung keinen vollständigen Verzicht zulässt – frei, sein Werk nicht länger unter CC0 1.0 anzubieten. Davon unberührt bleiben aber Personen, die bereits zuvor (konkludent) eine Lizenzvereinbarung abgeschlossen haben, sie „können das Werk gemäß den ursprünglichen Lizenzbedingungen weiterverwenden“. Kreutzer, Till: Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, Berlin, 2016, S. 24, <https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/cd/Open_Content_-_Ein_Praxisleitfaden_zur_Nutzung_von_Creative-Commons-Lizenzen.pdf>, Stand: 16.07.2021.

64 Downloads, Creative Commons, <https://creativecommons.org/about/downloads/>, Stand: 16.07.2021.

65 Kreutzer, Till: Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 2016, S. 32.

66 Vgl. Kreutzer, Till: Validity of the Creative Commons Zero 1.0 Universal Public Domain Dedication and its usability for bibliographic metadata from the perspective of German Copyright Law, 2011, S. 7.

67 ODC-By, Open Knowledge Foundation, <https://opendatacommons.org/licenses/by/1-0/>, Stand: 16.07.2021.

68 Section 2.4 ODC-By.

69 Section 4.4 ODC-By. Insofern besteht kein Unterschied zu Creative-Commons-Lizenzen. Praktisch hat dies den Vorteil, dass Lizenzverletzungen durch den ersten Lizenznehmer nicht auf nachgeordnete Lizenznehmer durchschlagen. Vgl. Paul, Jörg-Alexander, in: Hoeren, Thomas; Sieber, Ulrich; Holznagel, Bernd: Multimedia-Recht, 43. EL Juli 2016, Rn. 128 f.

70 Section 4.2 ODC-By. Dies gilt auch für Bearbeitungen, daher kann es bei mehrfachen Bearbeitungen – wie auch bei dem CC-Lizenzbaustein BY – zu ausufernden Lizenzangaben kommen.

71 ODbL, Open Knowledge Foundation, <https://opendatacommons.org/licenses/odbl/>, Stand: 16.07.2021.

72 Section 2.4 ODbL. Open Data Commons empfiehlt ausdrücklich eine gesonderte Lizenzierung der Datenbankinhalte: „ODbL only governs the rights over the Database, and not the contents of the Database individually. Licensors should use the ODbL together with another license for the contents […]”. Preamble ODbL.

73 Die Copyleft-Klausel zwingt nicht dazu eine Sammlung von Datenbanken („Collective Databases“) insgesamt unter ODbL zu lizenzieren, sehr wohl aber bleibt diese Lizenz weiterhin auf die ursprüngliche Datenbank bzw. Bearbeitungen dieser anwendbar. Vgl. Section 4.5 ODbL.

74 Section 4.7 ODbL.

75 PDDL, Open Knowledge Foundation, <https://opendatacommons.org/licenses/pddl/>, Stand: 16.07.2021.

76 DbCL v1.0, Open Knowledge Foundation, <https://opendatacommons.org/licenses/dbcl/1-0/>, Stand: 16.07.2021.

77 Vgl. Section 10.4 ODbL, Section 6.4 PDDL, Section 10.4 ODC-By.

78 Beispielhaft für das Verhältnis von dl-de/by 2.0 und PDDL: Datenlizenzen für Open Government Data, 2019, S. 29.

79 Vgl. Section 8 lit. a CC BY 4.0.

80 So aber Creative Commons: Frequently Asked Questions, creativecommons.org <https://guides.dataverse.org/en/latest/user/dataset-management.html#cc0-public-domain-dedication>, Stand: 16.07.2021.

81 CDLA-Sharing, Linux Foundation, <https://cdla.dev/sharing-1-0/>, Stand: 16.07.2021.

82 Section 3 CDLA-Sharing.

83 CDLA Permissive, Linux Foundation, <https://cdla.dev/permissive-1-0/>, Stand: 16.07.2021.

84 Section 3.5 i.V.m. Section 1.11 CDLA-Sharing bzw. Section 3.4 CDLA-Permissive.

85 Section 7.2 und 7.4 CDLA-Sharing.

86 Section 1.3 CDLA-Sharing bzw. Section 1.3 CDLA-Permissive.

87 Section 2.2 CDLA-Sharing. Identisch in CDLA-Permissive.

88 Dafür spricht der Verweis in Section 2.2 CDLA-Sharing auf die Bedingungen in Section 3.

89 Das Portal wurde vom Bund und elf Bundesländern aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung geschaffen. Bremen beteiligt sich an der Finanzierung, ohne der Vereinbarung beigetreten zu sein. Vgl. Fragen und Antworten, GovData, https://www.govdata.de/faq, Stand: 16.07.2021.

90 DL-DE BY 2.0, GovData, <https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0>, Stand: 16.07.2021.

91 DL-DE Zero, GovData, <https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0>, Stand: 16.07.2021.

92 Datenlizenz Deutschland, GovData, <https://www.govdata.de/lizenzen>, Stand: Stand: 16.07.2021. Zu den gravierenden Mängeln der Version 1 der Datenlizenz Deutschland: Dietrich, Daniel: Offene Lizenzen für Daten und Dokumente der Deutschen Verwaltung, Open Knowledge Foundation Deutschland, 27.05.2013, <https://www.okfn.de/blog/2013/05/offene-lizenzen-fuer-daten-und-dokumente-der-deutschen-verwaltung/>, Stand: 16.07.2021.

93 Datenlizenzen für Open Government Data, 2019, S. 31. Der gesamte Lizenztext von DL-DE BY 2.0 umfasst gerade einmal 158 Wörter – der von CC BY 4.0 hingegen in der englischen Originalversion 2013 Wörter.

94 Ebd.

95 Die Lizenz ist auf alle „bereitgestellten Daten und Metadaten“ anwendbar – unabhängig davon, ob diese urheberrechtlichen Schutz genießen.

96 Ausführlich: Datenlizenzen für Open Government Data, 2019, S. 26. Konkret ist die in allen CC-Lizenzen der Version 4.0 in identischer Form enthaltene Section 5 gemäß § 309 Nr. 7 lit b und Nr. 8 lit. b BGB unwirksam. Die salvatorische Klausel am Ende von Section 5 vermag dies nicht zu verhindern, sondern ist selbst unwirksam. Für die GNU General Public License bestehen identische Probleme. Vgl. Metzger, Axel, in: Jaeger, Till; Koglin, Olaf; Kreutzer, Till u.a. (Hg.): Die GPL – kommentiert und erklärt, Köln 2005, S. 138 f.

97 Ein unzumutbarer Härtefall i.S.v. § 306 Abs. 3 BGB wäre höchstens auf Seiten des Datengebers vorstellbar.

98 Datenlizenzen für Open Government Data, 2019, S. 31.

99 Die Unwirksamkeit der Haftungs- bzw. Gewährleistungsausschlüsse geht zu Lasten der Datengebenden. Der daraus resultierende Rückgriff auf die gesetzlichen Bestimmungen setzt sie gleichwohl keinen unangemessenen Haftungsrisiken aus.

100 Open Government Licence, The National Archives, http://www.nationalarchives.gov.uk/doc/open-government-licence/version/3/, Stand: 16.07.2021.

101 Die Datenlizenz Deutschland stellt dies zwar nicht eindeutig klar, angesichts eines an jedermann gerichteten Angebots zum Abschluss eines Lizenzvertrags scheint eine andere Auslegung aber nach § 31 Abs. 5 UrhG nicht vertretbar.

102 Selbstverständlich trifft dies erst recht auf den CC-Lizenzbaustein ND zu, der das Teilen von bearbeiteten Daten gänzlich untersagt.