Diskussion

Rechte Literatur in Bibliotheken?

Eine Replik auf Joachim Eberhardt

Anmerkung der Redaktion: In Heft 3/2019 von o-bib erschien ein Diskussionsbeitrag von Joachim Eberhardt, der sich kritisch mit Beiträgen von Hermann Rösch zum Umgang mit rechter Literatur in Bibliotheken auseinandersetzt. Im Folgenden veröffentlichen wir nun die Erwiderung von Hermann Rösch.1

Es ist zu begrüßen, dass sich Joachim Eberhardt in der Debatte um „Rechte Literatur in Bibliotheken“ zu Wort meldet. Erfreulich ist ferner, dass er dafür die von mir publizierten Beiträge zum Anlass nimmt, in denen ich dafür plädiert habe, dass auch rechte Literatur in Bibliotheksbeständen ihren Platz hat. Dies gibt mir Gelegenheit, einige meiner Argumente vertieft darzulegen.

Meine Grundposition ist im Gegensatz zu Eberhardt, dass Bibliotheken im Bestandsaufbau neutral sein und nicht zensieren sollten, damit sich Bürgerinnen und Bürger selbst mit den unterschiedlichsten Weltanschauungen und Welterklärungsmodellen auseinandersetzen können. Freiheit von Zensur und Garantie von Meinungs- und Informationsfreiheit sind nicht nur Voraussetzung für demokratische Willensbildung, sondern darüber hinaus Grundwerte, denen Bibliothekarinnen und Bibliothekare auch ausweislich ihrer Berufsethik verpflichtet sind.2 Mit dieser Auffassung stehe ich auch international keineswegs allein. Zu verweisen ist etwa auf die britischen Autoren McMenemy, Poulter und Burton, die fordern, in Bibliotheken müssten alle Aspekte des intellektuellen Diskurses zugänglich gemacht werden, ob kontrovers diskutiert oder nicht.3 Die American Library Association hat schon 1953 ihr „Freedom to Read Statement“ verabschiedet, das zuletzt 2004 leicht angepasst worden ist und weiterhin Gültigkeit hat. Darin heißt es unmissverständlich:

It is in the public interest for publishers and librarians to make available the widest diversity of views and expressions, including those that are unorthodox, unpopular, or considered dangerous by the majority. (…) We realize that the application of these propositions may mean the dissemination of ideas and manners of expression that are repugnant to many persons. We do not state these propositions in the comfortable belief that what people read is unimportant. We believe rather that what people read is deeply important; that ideas can be dangerous; but that the suppression of ideas is fatal to a democratic society. Freedom itself is a dangerous way of life, but it is ours.”4

Sein erkenntnisleitendes Interesse nennt Eberhardt gleich zu Beginn: „Die Argumentation vermag nicht zu überzeugen, sondern weist gravierende Mängel auf.“ (S. 96)5. Dem kann ich nur zustimmen. Allerdings ist die Argumentation, mit der sich Eberhardt auseinandersetzt, eine konstruierte und über weite Strecken nicht meine. Schon eingangs wird eingeräumt, dass „bewusste Vereinfachungen“ ­(S. 96) vorgenommen und Thesen in „zugespitzter Form“ (S. 97) präsentiert werden. Auf diese Weise kommen Aussagen und Begriffsdefinitionen zustande, die der Verfasser selbst als absurd qualifiziert, um dann einzuräumen „darum wird Rösch ihn (den Zensurbegriff, HR) so nicht gemeint haben“ (S. 99). Dabei ist Eberhardts Argumentation nicht frei von Widersprüchen. So wird z.B. der Begriff des „Meinungsspektrums“ von ihm als „irreführend“ verworfen. Gleichwohl bedient er sich munter genau dieser Denkfigur, wenn er wiederholt von „rechter Literatur“ oder „rechtsextremen Werken“ spricht, übrigens ohne Anführungszeichen.

Fragwürdig sind auch Eberhardts Überlegungen zur Repräsentanz rechts- oder linksextremer Werke in kleinen Gemeindebibliotheken. Da wird unterstellt, meiner Forderung entsprechend müssten von zehn Werken gesellschaftlich-politischen Inhalts zwei vom Rand des Spektrums stammen (S. 103). Natürlich spielen Bibliothekstyp, Bibliotheksgröße, Versorgungsbereich, Einzugsbereich und nicht zuletzt die Gegenstände der aktuellen gesellschaftlichen Diskurse eine maßgebliche Rolle bei der Entwicklung des Bibliothekskonzepts und der Formulierung des Erwerbungsprofils. Wiederholt habe ich darauf hingewiesen, dass Bibliotheken den Auftrag haben, rechte Literatur zu kontextualisieren, damit Nutzerinnen und Nutzer Gelegenheit haben, populistische oder sonstige politisch radikale Thesen, deren unkommentierter Wirkung sie im Internet oder in der Alltagskommunikation ausgesetzt sind, zu dekonstruieren. Nur in einer Bibliothek (entsprechender Größe) finden sie neben Sarrazins „Deutschland schafft sich ab“ Werke wie „Die Sarrazin-Debatte. Eine Provokation und die Antworten“ oder Saša Stanišićs „Anti-Sarrazin. Argumente gegen Rassismus, Islamfeindlichkeit und Sozialdarwinismus“.6 Diesen Aspekt übergeht Eberhardt in seiner Argumentation. Magie oder gar „Bestandsmagie“ (S. 106) spielen bei Kontextualisierung nun wirklich keine Rolle. Aber vielleicht ist es zukünftig notwendig, noch deutlicher aussprechen, was unter Kontextualisierung zu verstehen ist. Kleine Gemeindebibliotheken oder Zweigstellen eines großstädtischen Bibliothekssystems müssen natürlich nicht nach einer Normalverteilung zwanghaft links- oder rechtsradikale7, marktradikale oder planwirtschaftliche, evangelikale oder islamistisch-fundamentalistische Literatur im Bestand haben. Da kleine Bibliotheken aus kapazitären Gründen häufig nicht in der Lage sind, im oben erläuterten Sinne zu kontextualisieren, ist der Verzicht auf Werke, die sich an den Rändern des Meinungsspektrums bewegen, vertretbar. Tatsächliche Nachfragen können dann immer noch über den regionalen Leihverkehr oder unter Verweis auf die Zentralbibliothek des Systems befriedigt werden. Einen wichtigen Beitrag zur Kontextualisierung können Bibliotheken zudem auch dadurch erbringen, dass sie demokratiefeindliche Argumentationsmuster, Verschwörungstheorien und so weiter im Rahmen ihrer Programmarbeit im freien Diskurs entlarven.8 Freiheit von Zensur bzw. Neutralität im Bestandsaufbau (und der Informationsvermittlung) einerseits und demokratische Grundorientierung andererseits konstituieren keinen Widerspruch, sondern bedingen einander.

Besonders irritierend sind Eberhardts Ausführungen zum Thema Zensur. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Zwang zur Auswahl, dem Bibliotheken prinzipiell ausgesetzt sind, selbstverständlich nichts mit Zensur zu tun hat. Zensur beruht auf der negativen Absicht, Zugang zu verhindern und ist damit exkludierend; Auswahl folgt hingegen dem Impuls, Zugang zu ermöglichen und ist inkludierend.9 Für Eberhardt aber ist die absichtliche und grundsätzliche Exklusion von Werken bestimmter Richtungen oder bestimmter Inhalte aus Bibliotheken dennoch keine Zensur, weil diese entweder im Internet zugänglich sind oder käuflich erworben werden können. Es findet demnach keine „Zensur durch Unterlassen“ statt (S. 103). Abgesehen davon, dass dies natürlich unzutreffend ist – manche Werke sind vergriffen und auch über das Internet nicht erreichbar – wird zum einen ignoriert, dass Nutzerinnen und Nutzer möglicherweise umstrittene Texte lesen wollen, um sich selbst ein Bild zu machen, jedoch dafür bewusst kein Geld ausgeben möchten.10 Zum anderen, und dies ist wirklich gravierend, werden die Grundlagen von Demokratie sowie der damit verbundene gesellschafts­politische Auftrag der Bibliotheken und insbesondere der Öffentlichen Bibliotheken verkannt, wenn nicht ignoriert. Joachim Griesbaum stellt dazu fest:

„Zur Demokratie gehört Diskurs. Dazu gehört die Bereitschaft, Perspektiven anderer zu kennen und als mögliche Standpunkte anzuerkennen. (…) Demokratie braucht Offenheit für verschiedene Standpunkte. (…) Hierzu gehört die Fähigkeit, Zugang zu Informationen zu erlangen, um Sachverhalte zu überschauen, Fragen auf den Grund zu gehen und Perspektiven kritisch zu hinterfragen.“11

In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Bibliotheken, Meinungs- und Informationsfreiheit zu garantieren und damit – gemeinsam u.a. mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk – zur informationellen ­Grundversorgung beizutragen. Eberhardt aber verweist hinsichtlich „politisch-gesellschaftliche(r) Meinungen“ darauf, dass es diese „im Internet im Dutzend billiger“ gebe, und das gelte „für alle Positionen eines Spektrums bis hin zu den Extremen“ (S. 103). Hier gibt es also nun doch ein (Meinungs-)Spektrum? Erschreckend aber ist vielmehr, dass Nutzerinnen und Nutzer ausgerechnet im Hinblick auf extreme Positionen von den Bibliotheken allein gelassen werden sollen mit dem Hinweis auf das Internet. Wo bleibt da der demokratische Bildungs- und Aufklärungsauftrag der Bibliotheken? Aus gutem Grund wird in bibliothekarischen Ethikkodizes der unauflösbare Zusammenhang zwischen Informationsfreiheit und demokratischen Prozessen besonders hervorgehoben. Im IFLA-Ethikkodex heißt es daher:

“The core mission of librarians and other information workers is to ensure access to information for all for (…) informed participation in and enhancement of democracy. Librarians and other information workers reject the denial and restriction of access to information and ideas most particularly through censorship whether by states, governments, or religious or civil society institutions.”12

Auch die 2017 verabschiedete Berufsethik der BID formuliert in diesem Sinne:

„Wir setzen uns für die freie Meinungsbildung, für Pluralität und für den freien Fluss von Informationen ein, da der ungehinderte Zugang zu Informationen essentiell ist für demokratische Gesellschaften. Eine Zensur von Inhalten lehnen wir ab.“13

In meinen Beiträgen zum bibliothekarischen Umgang mit umstrittenen Werken habe ich auch in der Vergangenheit nicht nur auf die klaren Positionen der American Library Association verwiesen14, sondern auch deren praktische Projekte zur Bekämpfung von Zensurversuchen rund um die Banned Books Week hervorgehoben. Eberhardt weist zurecht daraufhin, dass in der dafür jährlich vom Office for Intellectual Freedom der ALA zusammengestellten Liste der „Top Ten Most Challenged Books“ zahlreiche fiktionale Kinder- und Jugendbücher zu finden sind. Das ist darauf zurückzuführen, dass lokale Zensurbestrebungen in den USA vor allem in Schulbibliotheken zu beobachten sind. Hätte er jedoch ein wenig mehr Mühe aufgebracht, als die Titel nur zu „besehen“ (S. 103), wäre ihm vielleicht doch aufgegangen, dass manche der genannten Titel keineswegs „im Zusammenhang mit dem Vorwurf politischer Zensur harmlos sind“ (S. 104). So bleibt es sein Geheimnis, wie er zu dem Schluss kommen konnte, Khaled Hosseinis „The Kite Runner“ z.B. sei unpolitisch. In der genannten Liste der Top Ten Most Challenges Books 2017 wird als Begründung für die von den Bibliotheken hinsichtlich dieses Titels gemeldeten Zensurversuche angegeben:

„This critically acclaimed, multigenerational novel was challenged and banned because it includes sexual violence and was thought to “lead to terrorism” and “promote Islam.”“15

Richtig bleibt allerdings, dass Zensurbestrebungen im puritanisch dominierten Meinungsklima der USA vorzugsweise mit erotischen und sexuellen Darstellungen begründet werden, die als jugendgefährdend angesehen werden. In einem Beitrag zum 50jährigen Bestehen des von der ALA betriebenen Office for Intellectual Freedom (OIF) verweisen dessen damaliger Direktor und seine Mitautorin am Beispiel des Romans „Beloved“ (dt. Menschenkind) der Literaturnobelpreisträgerin Toni Morrison darauf, dass sich hinter dem Vorwurf „sexually explicit“ durchaus handfeste politische Gründe verbergen können:

„In a Virginia high school, Toni Morrison’s Beloved was challenged because of “graphic sex,” but OIF Assistant Director Kristin Pekoll contends that race is a significant reason why the classic was threatened with censorship. “There are so many issues in her novel that people are uncomfortable with,” said Pekoll, who is usually the first staff person educators talk to when facing a challenge. “It’s easier and less embarrassing to say ‘graphic sex.’””16

Und schließlich ein letztes Beispiel dafür, wie gründlich Eberhardt mit seinem oberflächlichen Urteil, die Banned Books Week habe nichts mit Politik bzw. politischer Zensur zu tun, deren tatsächlichen Stellenwert verkennt:

“For instance, nine of the Top 10 Challenged Books of 2015 were written by authors of color or about diverse populations…”17

Rein formal leuchtet Eberhardt ein, dass Bibliotheken in der Medienauswahl „nicht weltanschaulich diskriminieren“, um dann gleich einzuschränken:

„Aber daraus folgt nicht, dass Bibliotheken alle „Meinungen“18 gleich wichtig nehmen. Niemand tut das. Stattdessen tendiert man dazu, Meinungen zu bewerten, beispielsweise danach, wie gut sie argumentieren und logisch begründet sind, oder danach, ob sie sich auf zutreffende Einschätzungen stützen.“ (S. 104)

Die Bewertung von Meinungen soll dann ausschlaggebend sein für die Entscheidung darüber, ob eine Publikation in den Bibliotheksbestand aufgenommen wird oder nicht. Bibliothekarinnen und Bibliothekare, die zu der Überzeugung gelangen, dass Christian Lindner sich in seiner 2017 publizierten Monographie „Schattenjahre“ nicht auf zutreffende Einschätzungen stützt oder dass Donald Trump in seinem 2015 erschienenen Band „Gib niemals auf!“ nicht gut und logisch argumentiert, hätten das Recht, diese Bände mit dieser Begründung nicht in ihre Bibliotheken aufzunehmen. Das ergibt sich eindeutig aus dieser Argumentation, denn – so Eberhardt – Bibliothekarinnen und Bibliothekare haben ja die Kompetenz, festzustellen, ob sich Meinungen auf „zutreffende Einschätzungen“ stützen, mithin, ob Informationen wahr oder falsch sind. Darüber hinaus gilt demnach:

„Informationsfreiheit ist nur dann wertvoll, wenn sie darin besteht, freien Zugang zur „Wahrheit“19 zu haben. Ein freier Zugang zu falschen Informationen ist nichts wert.“ (S. 105).

Damit begibt sich Eberhardt auf dünnes Eis über extrem gefährlichem Gewässer. Man muss keineswegs Vertreter radikal-konstruktivistischer Ansätze sein, um den erkenntnistheoretischen Freibrief, den Eberhardt seiner „Zunft“ ausstellt, für völlig unangebracht und anmaßend zu halten. Wollen und können wir uns allen Ernstes daran machen, unsere Bibliotheksbestände einer gründlichen Prüfung dahingehend zu unterziehen, was an falschen Informationen dringend ausgesondert werden muss? Kann es so etwas wie ein bibliothekarisches Wahrheitsministerium, pardon Clearinghouse wirklich geben? Gibt es nicht auch Aussagen, deren Wahrheitsgehalt sich beim besten Willen nicht fest­­stellen ­lässt? Wenn sich wahr und falsch immer eindeutig diskriminieren ließen, wären demokratische Diskurse überflüssig und Pluralismus so schädlich wie in totalitären Ideologien und fundamentalis­tischen Konzepten immer wieder behauptet.

Das wird Eberhardt so nicht gemeint haben. Aber es lässt sich aus seinen apodiktischen Aussagen ableiten. Merkwürdigerweise hebt er sein Verdikt gegen „falsche“ Meinungen auf, wenn es sich um „ältere rechtsextreme Werke“ handelt, denn diese haben demnach „ihren Ort in der Bibliothek als historische Quellen“ (S. 11). Soll also rechte Literatur von Bibliotheken beschafft und erst dann zugänglich gemacht werden, wenn sie „älter“ ist und „als historische Quelle“ anzusehen ist? Dafür wäre dann eine „Moving Wall“ zu definieren. Und ganz zum Schluss folgt eine unerwartete Wendung: Wenn sachliche Gründe dafür sprechen, können rechtsextreme Werke doch in Bibliotheksbestände aufgenommen werden (S. 107). Solche Gründe ergeben sich demnach, wenn ein Werk öffentlich diskutiert wird oder umstritten ist. Wie nun verträgt sich das mit der zuvor artikulierten Meinung, dass „ein freier Zugang zu falschen Informationen (…) nichts wert“ ist (S. 105), und „man keine rassistischen Werke im Bestand“ braucht, „um Nutzern zu ermöglichen, rassistische Ideologeme zu dekonstruieren“ (S. 107)? Es drängt sich der Verdacht auf, dass ethische Argumente und ethische Reflexion per se marginalisiert, vielleicht gar pauschal abgelehnt werden. Dadurch könnte doch manches bequemer werden. Wenn allein „sachliche Gründe“ zählen, wozu braucht man dann Aussagen wie „Eine Zensur von Inhalten lehnen wir ab“? Kann man sich dann nicht „Berufsethik-Papiere“ (S. 104) und ethische Reflexion gänzlich sparen? Harte Fakten scheinen doch allemal besser als differenzierende, aufwändige ­Reflexionen, die zudem nicht selten herausfordernde Entscheidungen nahelegen. Wer schließlich das Glück hat, ausschließlich sachlichen Gründen folgen zu können, muss keine Verantwortung übernehmen und ist von der lästigen Pflicht befreit, sich rechtfertigen zu müssen. Wenn hingegen Ethik im Spiel ist, bleibt die Verantwortung für alle Entscheidungen bei den Handelnden. Nein, wer seinem Berufsethos gerecht werden will, muss den Mut haben, sich seiner Verantwortung zu stellen und darf sich nicht hinter angeblichen Sachzwängen verschanzen.

Völlig ausgeblendet ist im gesamten Beitrag, wovon eigentlich die Rede sein sollte. Was unter „Rechter“ ­bzw. „Rechtsextremer Literatur“ verstanden werden soll, wird nicht erläutert. Zudem werden offenbar die Begriffe rechts und rechtsextrem gleichgesetzt. So bleibt völlig offen, nach welchen Kriterien rechtes Gedankengut zu identifizieren ist und wie es z.B. von politischem Konservativismus abgegrenzt werden kann. Ist etwa die von Alexander Gauland, bis 2013 Mitglied der CDU und unterdessen Vorsitzender der AfD, 2002 in der Deutschen Verlagsanstalt erschienene Monographie „Anleitung zum Konservativsein“ konservativ, wohingegen sein 2019 in dem von Götz Kubitschek geleiteten Verlag Antaios publizierter Redenband „Nation, Populismus, Nachhaltigkeit“ als rechts oder gar rechtsextrem bezeichnet werden muss? Die von Eberhardt gepriesene Bewertung von Meinungen nach den Kriterien „logisch begründet“ und „zutreffende Einschätzungen“ führt jedenfalls nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis.

In der Beschäftigung mit der Frage, wie Bibliotheken mit rechter bzw. weiter gefasst umstrittener Literatur verfahren sollen, führen formallogische Fingerübungen ebenso wenig weiter wie die Gaußsche Normalverteilung. Fragwürdige Unterstellungen und Widersprüche beeinträchtigen den Argumentationsgang zudem. Zwischen den Zeilen aber ist das Bild des paternalistischen Bibliothekars zu ahnen, der genau weiß, was er seinen Nutzerinnen und Nutzern zumuten darf und der daher bestimmte Inhalte exkludieren und das heißt eindeutig: zensieren kann. Im Positionspapier des dbv und der BID zum bibliothekarischen Umgang mit umstrittenen Werken steht hingegen in erfreulicher Klarheit:

„Aktuell erscheinen immer wieder Literatur- und Sachbuchtitel auf dem deutschen Buchmarkt, die kontroverse gesellschaftliche und politische Debatten auslösen sowie ethische oder juristische Fragen aufwerfen. (…) Bibliotheken bieten ein umfassendes und ausgewogenes Informationsangebot an, das Sachverhalte aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und ein vielfältiges Spektrum an Meinungen zulässt. (…) Die bibliothekarischen Verbände setzen sich ausdrücklich dafür ein, dass als rechtskonform eingestufte Werke allen Bürgerinnen und Bürgern in Bibliotheken zur Verfügung stehen.“20

Eberhardts Ausführungen sind insofern in doppelter Hinsicht irritierend. Zum einen stehen sie in deutlichem Widerspruch sowohl zum Ethikkodex der IFLA als auch zu den einschlägigen Aussagen von dbv und BID. Darüber hinaus können sie Rechtspopulisten ungewollt in die Hände spielen, wenn diese eine solche Argumentation aufgreifen und triumphierend behaupten, Demokraten und erklärte Anhänger von Toleranz und Pluralismus missachteten ihre eigenen Grundsätze.

Literaturverzeichnis

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Meinck, Beate: „Selbstverständlich!“, in: BuB 70 (4) 2018, S. 180. Online: <https://www.b-u-b.de/wp-content/uploads/bub0418.pdf> Stand: 27.10.2019.

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Rösch, Hermann: „Freiheit aushalten!“ Über die durch Meinungs- und Informationsfreiheit hervorgerufenen Zumutungen, in: BuB 71 (6) 2019, S. 344–347. Online: <https://b-u-b.de/­wp-content/uploads/2019-06.pdf>, Stand: 27.10.2019.

Rösch, Hermann: Rechte Literatur im Bestand und doch demokratische Orientierung: Geht das?, in: BuB 71 (8/9) 2019, S. 464. Online: <https://b-u-b.de/wp-content/uploads/Inhalt8-9-19.pdf>, Stand: 27.10.2019.

Rösch, Hermann: Zum Umgang mit umstrittener Literatur in Bibliotheken aus ethischer ­Perspektive. Am Beispiel der Publikationen rechtsradikaler und rechtspopulistischer Verlage, in: Bibliotheksdienst 52 (10/11) 2018, S. 773–783. Online: <https://doi.org/10.1515/bd-2018-0093> Stand: 27.10.2019.

Hermann Rösch, Bonn

Zitierfähiger Link (DOI): https://doi.org/10.5282/o-bib/2019H4S241-248


1 Vgl. Eberhardt, Joachim: Rechte Literatur in Bibliotheken. Zur Argumentation von Hermann Rösch, in: o-bib (3) 2019, S. 96–108, <https://doi.org/10.5282/o-bib/2019H3S96-108>, Stand: 27.10.2019.

2 Für weitere Details und Differenzierungen verweise ich auf meine auch von Eberhardt zitierten Publikationen: Zum Umgang mit umstrittener Literatur in Bibliotheken aus ethischer Perspektive. Am Beispiel der Publikationen rechtsradikaler und rechtspopulistischer Verlage, in: Bibliotheksdienst 52 (10/11), 2018, S. 773–783. <https://doi.org/10.1515/bd-2018-0093>, Stand: 27.10.2019 und „Freiheit aushalten!“ Über die durch Meinungs- und Informationsfreiheit hervorgerufenen Zumutungen, in: BuB 71 (6) 2019, S. 344–347. <https://b-u-b.de/wp-content/uploads/2019-06.pdf>, Stand: 27.10.2019 sowie auf das Gesamtverzeichnis meiner Publikationen: <https://www.­iws.th-koeln.de/personen/roesch/roesch_publ.php>, Stand: 27.10.2019.

3 Vgl. McMenemy, David, Poulter, Alan, Burton, Paul F.: A Handbook of Ethical Practice. A practical guide to dealing with ethical issues in information and library work. Oxford 2007, S. 21.

4 American Library Association (ALA): Freedom to Read Statement, 1953/2004. <http://www.ala.org/advocacy/­intfreedom/freedomreadstatement>, Stand: 27.10.2019.

5 Sofern keine weitere Quelle angegeben wird, beziehen sich die Seitenzahlen auf Eberhardts Beitrag in o-bib, (3) 2019.

6 Vgl. Rösch, Hermann: Rechte Literatur im Bestand und doch demokratische Orientierung: Geht das?, in: BuB 71 (8/9) 2019, S. 464, <https://b-u-b.de/wp-content/uploads/Inhalt8-9-19.pdf>, Stand: 27.10.2019; und vgl. Brandt, Susanne, Rösch Hermann: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit. Rechtspopulistische Bücher in Bibliotheken. Interview geführt von Andrea Gerk, in: Deutschlandradio Kultur. Lesart, 3. Januar 2019, <https://www.deutschlandfunkkultur.de/rechtspopulistische-buecher-in-bibliotheken-im-zweifel-fuer.1270.de.html?dram:article_id=437353>, Stand: 27.10.2019. Das vollständige Tondokument ist leider nicht mehr im Netz zugänglich, kann aber auch Nachfrage gerne bereitgestellt werden.

7 Einen interessanten Beitrag zur Unterscheidung zwischen Radikalismus und Extremismus liefert das Glossar des Bundesamtes für Verfassungsschutz: Extremismus/Radikalismus, in: Glossar, o.J. <https://www.verfassungsschutz.de/de/service/glossar/_lE>, Stand: 27.10.2019. Daran wäre manche Überlegung anzuschließen, das soll jedoch später an anderer Stelle nachgeholt werden.

8 Vgl. dazu etwa Rösch 2018, S. 778: „Während in der Bestandspolitik Neutralität und Pluralismus zu wahren sind, sollte in der Programmarbeit (vor allem der Öffentlichen Bibliotheken) zum Ausdruck kommen, dass es, wie es in ­der IFLA-Berufsethik heißt, zur Kernaufgabe der Bibliotheken gehört, zur „Festigung demokratischer Strukturen“ ­beizutragen.“ Vgl. auch die in Fußnote sechs genannten Quellen.

9 Dazu ausführlicher etwa Preer, Jean: Library Ethics, Westport, CT, London 2008, S. 92–100; Maßstäbe setzend dazu bereits 1953 Asheim, Lester: The Librarian’s Responsibility. Not censorship, but selection, in: Wilson Library Bulletin 28 (September) 1953, S. 63–67.

10 Beate Meinck etwa berichtet von der jungen Muslima, die „an der Auskunft stand und Sarrazin lesen wollte, aber ­keinen Cent dafür in der Buchhandlung ausgeben wollte“. Vgl. Meinck, Beate: „Selbstverständlich!“, in: BuB 70 (4) 2018, S. 180. Online: <https://www.b-u-b.de/wp-content/uploads/bub0418.pdf>, Stand: 27.10.2019.

11 Griesbaum, Joachim: Bürger, Suchverfahren und Analyse-Algorithmen in der politischen Meinungsbildung, in: Open Password 20. August 2019. <https://www.password-online.de/?wysija-page=1&controller=email&action=view&email_id=772&wysijap=subscriptions>, Stand: 27.10.2019.

12 International Federation of Library Associations and Institutions (IFLA): IFLA Code of Ethics for Librarians and other Information Workers. Full version 2012. <https://www.ifla.org/publications/node/11092>, Stand: 27.10.2019.

13 Bibliothek & Information Deutschland (BID): Ethische Grundsätze von Bibliothek & Information Deutschland, in: BuB 69 (11) 2017, S. 581–583. <https://media02.culturebase.org/data/docs-bideutschland/Ethische%20Grundsaetze.pdf>, Stand: 27.10.2019.

14 Etwa das Freedom To Read Statement, vgl. Anm 4.

15 American Library Association Office for Intellectual Freedom: Top Ten Most Challenged Book Lists, <http://www.­ala.org/advocacy/bbooks/frequentlychallengedbooks/top10>, Stand: 27.10.2019.

16 LaRue, James, Diaz, Eleanor: 50 Years of Intellectual Freedom. The ALA Office for Intellectual Freedom celebrates its history, in: American Libraries 1. November 2017, <https://americanlibrariesmagazine.org/2017/11/01/50-years-office-intellectual-freedom/>, Stand: 27.10.2019.

17 Ebd.

18 Es bleibt unklar, warum der Begriff hier in Anführungszeichen gesetzt wird, im weiteren Verlauf des Zitats hingegen nicht.

19 So im Original.

20 Positionspapier zum bibliothekarischen Umgang mit umstrittenen Werken. Bibliothek und Information Deutschland. 2016. <https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/Positionspapier_Umstrittene_Werke.pdf> (23.20.2019). Hier wird der Begriff der umstrittenen Literatur zwar nicht abschließend und umfassend, immerhin aber näherungsweise bestimmt.