Diskussion

Rechte Literatur in Bibliotheken?

Zur Argumentation von Hermann Rösch

1. Einleitung

Wie mit rechter Literatur in Bibliotheken umzugehen sei, ist eine spannende Frage, die in jüngerer Zeit auch in unserer Zunft stärker öffentlich beraten wird. So widmeten das Heft 10/11 (2018) der Zeitschrift „Bibliotheksdienst“ und das Heft 6 (2019) von „BuB – Forum Bibliothek und Information“ dem Thema einen Schwerpunkt, auffälligerweise beide mit einer Stellungnahme von Hermann Rösch.1 Rösch hat sich diesen Status eines bevorzugten Gesprächspartners in Fragen der Berufsethik in den letzten Jahren mit einer Fülle von Äußerungen erarbeitet und dabei immer wieder die besondere Bedeutung ethischer Reflexion – etwa im Unterschied zu rechtlichen Rahmenbedingungen – als Richtschnur bibliothekarischen Handelns betont.2 Folgerichtig vertritt Rösch in den genannten Stellungnahmen eine ethisch begründete Kernthese:

These Es ist ethisch geboten, dass Bibliotheken rechtsextreme Werke anbieten.

Ich werde im Folgenden einen genaueren Blick auf diese These werfen und auf die unterstützende Argumentation. Kurz gesagt: Die Argumentation vermag nicht zu überzeugen, sondern weist gravierende Mängel auf. Das hat Folgen für die ethische Bewertung der Ausgangsfrage, die ich abschließend verdeutlichen werde.

Um der argumentativen Prägnanz willen werde ich sowohl Röschs als auch meine Argumentation möglichst einfach formulieren. Daher nehme ich bewusste Vereinfachungen vor, die nicht immer gekennzeichnet sind. Zum Beispiel: Wenn ich von „Bibliotheken“ rede, dann meine ich von der öffentlichen Hand getragene oder geförderte und für die Öffentlichkeit zugängliche Bibliotheken, also z.B. die öffentlichen Bibliotheken der Kommunen und die wissenschaftlichen Bibliotheken der Universitäten, Fachhochschulen und anderer öffentlicher Träger. Dabei versteht es sich außerdem, dass die Frage nach der rechtsextremen Literatur sich nur für Bibliotheken stellt, deren fachlicher Zuschnitt solche Erwerbung überhaupt zulässt – es wäre wohl absurd, die Aufnahme rechtsextremer Literatur etwa in die Bibliothek des Kernforschungszentrums Jülich zu diskutieren.

Der Ausdruck „ethisch geboten“ ist ebenfalls umständlich, und so werde ich, wie in der philosophischen Ethik üblich, schlicht von „sollen“ sprechen, wenn ich ein moralisches Sollen meine. Damit lässt sich Röschs Ausgangsthese schlanker formulieren:

T* Bibliotheken sollen rechtsextreme Werke anbieten.

2. Warum sollen Bibliotheken rechtsextreme Werke anbieten? – Die Struktur der Argumentation

Auch die Rede von „rechtsextremen Werken“ ist vereinfachend. Im Normalfall geht von bestimmten Fällen eine öffentliche Debatte aus, wie beispielhaft zu beobachten war beim Erscheinen der kritischen Edition von Hitlers „Mein Kampf“ im Jahr 2016,3 oder von Thilo Sarrazins „Deutschland schafft sich ab“ 2010.4 Zwar befeuern diese Fälle die bibliotheksethische Diskussion, zugleich verändert jedoch die Tatsache, dass es überhaupt eine Debatte gibt, die Situation für eine ethische Bewertung. Werke, die öffentlich „kontrovers diskutiert“ werden, über die also öffentlich gestritten wird und die damit „umstritten“ sind, sind gerade darum für eine Bibliothek von Belang. Indem die Bibliothek „umstrittene“ Werke zur Verfügung stellt, ermöglicht sie ihrem Publikum das Nachvollziehen und die Teilhabe an der Debatte. Dass die Werke „umstritten“ sind, ist ein guter Grund dafür, sie in den Bestand aufzunehmen.5 Man könnte also sagen, dass Bibliotheken solche Werke in den Bestand aufnehmen, obwohl sie rechtsextrem sind. Das „obwohl“ drückt dabei das Unbehagen aus, dem Rechtsextremismus im Bibliotheksbestand einen Ort einzuräumen.

Doch ist damit die Frage offen, wie Bibliotheken mit Werken verfahren sollten, die zwar rechtsextrem sind, aber über die nicht öffentlich gestritten wird. Genau um diese Frage geht es hier, nämlich darum, ob Bibliotheken rechtsextreme Werke anbieten sollten, wenn sie dafür keinen anderen Grund haben. Denn wenn es keinen anderen Grund gibt, und wenn Bibliotheken außerdem nicht willkürlich oder beliebig handeln sollen, dann lautet die Frage, ob Bibliotheken rechtsextreme Werke anbieten sollen, weil diese Werke rechtsextrem sind. Rösch bejaht genau das, und daher lautet seine These in zugespitzter Form:

T** Bibliotheken sollen rechtsextreme Werke anbieten, weil sie rechtsextrem sind.

Seine These ergibt sich, meint Rösch, aus dem bibliothekarischen Auftrag, freien Zugang zur Information zu gewähren und Zensur zu vermeiden, wie es in den Ethikpapieren der Zunft gefordert und mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes und dem Artikel 19 der UN-Charta der Menschenrechte begründet wird.6 Im Einzelnen lautet die Argumentation also folgendermaßen:

Prämisse 1 Bibliotheken sollen Informationen zugänglich machen.

P2 Rechtsextreme Werke sind Informationen.

P3 Alle Informationen sind gleich wichtig.

Schluss 1 Bibliotheken sollen rechtsextreme Werke zugänglich machen.

Rösch bietet außerdem ein unterstützendes Argument dafür, warum anderes Verhalten falsch ist.

P4 Wenn Bibliotheken Informationen nicht zugänglich machen, üben sie Zensur aus.

P5 Zensur ist moralisch falsch.

Daraus folgt, zusammen mit den Prämissen 1-3:

S2 Wenn Bibliotheken rechtsextreme Werke nicht zugänglich machen, handeln sie moralisch falsch.

So auseinanderbuchstabiert lässt sich leichter erkennen, welche Prämissen genauere Betrachtung verdienen. Über die Prämisse P5 muss nicht gestritten werden. Das Wort „Zensur“ ist ohnehin moralisch aufgeladen; die negative Wertung schwingt bereits mit. Für die Schlussfolgerung S2 ist daher vor allem die vordere Prämisse P4 von Bedeutung. Stimmt sie?

3. Üben Bibliotheken Zensur aus, wenn sie Information nicht zugänglich machen?

Auf den ersten Blick ist diese Prämisse absurd. Das zeigt folgende Überlegung: Findet Zensur statt, wenn Bibliotheken Information nicht zugänglich machen, dann findet Zensur in Bibliotheken jederzeit und überall statt. Denn Bibliotheken müssten, um den Zensurvorwurf zu vermeiden, jede Information zugänglich machen. Das kann keine Bibliothek leisten. Stattdessen wägt jede Bibliothek ihren Ressourceneinsatz ab, und indem sie sich für den Erwerb eines Werks entscheidet, entscheidet sie sich damit gegen den Erwerb aller anderen Werke. Zwar hat eine Bibliothek in der Regel genug Ressourcen, um solche Erwerbungsentscheidungen mehr als einmal zu treffen; trotzdem ist die Menge des nicht Erworbenen und damit auch des nicht zugänglich Gemachten stets um ein Vielfaches größer als die Menge dessen, was in das eigene Angebot aufgenommen werden kann.

Der Zensurbegriff von P4 ist also praktisch leer, darum wird Rösch ihn so nicht gemeint haben. Aber wie dann? Es hilft, über das Wort „Information“ nachzudenken. Ich verwende ihn hier, weil der fragliche Grundwert in der bibliothekarischen Fachdiskussion „Informationsfreiheit“ genannt wird, um ihn von der „Meinungsfreiheit“ abzugrenzen, deren Komplement er darstellt. „Meinungsfreiheit“ ist das Recht, sich ungehindert zu äußern, „Informationsfreiheit“ ist das Recht, veröffentlichte Äußerungen eines oder einer anderen ungehindert aufzusuchen. Ein wichtiger Aspekt beider Freiheiten ist die „Meinung“: das Recht, Meinungen zu äußern, und das Recht, Meinungen zu rezipieren.7 Dabei geht es nicht um beliebige Meinungen, die Rösch von Zensur bedroht sieht, sondern um „gesellschaftlich und politisch kontrovers diskutierte Werke“ bzw. um „Werke, in denen Minderheitenpositionen enthalten sind bzw. solche, die dem Mainstream nicht entsprechen“.8 Das erklärt, wie Rösch den ersten Teil seines Arguments verstanden wissen will. Die Gefahr von Zensur besteht nicht bei jedweder Information, sondern vor allem bei (gesellschaftlichen oder politischen) Minderheitsmeinungen. Damit lässt sich das Argument reformulieren:

P1* Bibliotheken sollen Meinungen zugänglich machen.

P2* Rechtsextreme Werke sind Meinungen.

P3* Alle Meinungen sind gleich wichtig.

Daraus folgt:

S1 Bibliotheken sollen rechtsextreme Werke zugänglich machen.

Und weiter:

P4* Wenn Bibliotheken Meinungen nicht zugänglich machen, zensieren sie diese.

P5 Zensur ist moralisch falsch.

S2 Wenn Bibliotheken rechtsextreme Werke nicht zugänglich machen, handeln sie moralisch falsch.

Auf den ersten Blick scheint diese Reformulierung des Arguments kein Fortschritt zu sein. Denn sie ist weiterhin offen für die Reductio ad absurdum, die ich oben demonstriert habe: Bibliotheken können genauso wenig alle Meinungen zugänglich machen, wie sie Zugang zu allen Informationen bieten können. Wonach sollen Bibliotheken also streben? Eine Antwort erlaubt der von Rösch und anderen verwendete Begriff des „Meinungsspektrums“.9 Mit seiner Hilfe lässt sich die Argumentation ein zweites Mal reformulieren:

P1* Bibliotheken sollen Meinungen zugänglich machen.

P2** Rechtsextreme Werke sind Teil des Meinungspektrums.

P3** Alle Teile des Meinungsspektrums sind gleich wichtig.

Daraus folgt:

S1 Bibliotheken sollen rechtsextreme Werke zugänglich machen.

Und weiter:

P4** Wenn Bibliotheken Teile des Meinungsspektrums nicht zugänglich machen, zensieren sie diese.

P5 Zensur ist moralisch falsch.

S2 Wenn Bibliotheken rechtsextreme Werke nicht zugänglich machen, handeln sie moralisch falsch.

Ist die Prämisse P4** gegen die Reductio immun? Die Forderung, dass Bibliotheken „das gesamte Meinungsspektrum“ in ihrem Bestand repräsentieren sollten, sieht zumindest realistisch aus. Gerade deswegen stellt sich jedoch die Frage, wie eine Bibliothek das erreicht.

4. Wie repräsentiert man „das gesamte Meinungsspektrum“?

„Spektrum“ ist eine Metapher. Alltagssprachlich redet man z.B. von einem „Farbspektrum“. Ein solches Farbspektrum kann man sich vorstellen als Achse zwischen zwei extremen Polen, beispielsweise vom kurzwelligen zum langwelligen Licht, also von blau nach rot in den Farben des Regenbogens. Dieses Spektrum der Farben im Regenbogen ließe sich beispielsweise in Lichtwellenlängenschritte von 5 nm zerlegen, dann bekäme man um die 30 Farbschritte. Traditionellerweise wird der Regenbogen aber nur mit 7 oder 5 diskreten Farben dargestellt. Dieses traditionelle Bild des Regenbogens ist klarerweise eine Reduktion, aber eine, bei der wir trotzdem keine Mühe haben, eine Beziehung zur abgebildeten Wirklichkeit herzustellen.

Die Rede vom „Meinungsspektrum“ muss man sich daher wohl analog denken. Dahinter steht die Vorstellung einer einfachen Achse, mit mehr oder weniger „rechten“ und „linken“ Positionen zwischen zwei Extrempolen. Was eine Bibliothek tun müsste, um „das gesamte Meinungsspektrum“ in ihrem Bestand zu repräsentieren, hängt dann davon ab, wie viele Schritte es von einem Pol zum andern gibt. Je weniger Schritte es gibt, desto einfacher ist es, das gesamte Spektrum abzubilden. Gäbe es beispielsweise im Meinungsspektrum nur die Positionen „rechts“ und „links“, dann würde eine Bibliothek das gesamte Meinungsspektrum repräsentieren können, indem sie genau zwei Medien zugänglich macht, nämlich eins von „rechts“ und eins von „links“. Sie würde außerdem damit ihren Auftrag bereits vollständig erfüllt haben und bräuchte kein weiteres „rechtes“ oder „linkes“ Werk mehr zu kaufen. Damit wäre ein solches Meinungsspektrum ein mächtiges Werkzeug bei der Erwerbungsentscheidung: Bibliotheken könnten für jedes Werk prüfen, ob es eine noch unbesetzte Position im Meinungsspektrum besetzt, und es kaufen, wenn das der Fall ist, oder ignorieren, wenn die Position schon besetzt ist.

Unglücklicherweise ist die Wirklichkeit komplexer. Selbstverständlich erschöpft sich ein „Meinungsspektrum“ nicht in zwei Positionen. Das Modell hat aber noch einen zweiten Fehler. Der hat damit zu tun, was Meinungen sind. Für die Zwecke unseres Zusammenhangs ist es hinreichend genau zu sagen, dass Meinungen Urteile über Sachverhalte sind. Das drückt auch die Subjektbezogenheit von „Meinung“ hinreichend aus. Klarerweise können Sachverhalte verschieden beurteilt werden. Die verschiedenen Urteile ließen sich abbilden in dem „Meinungsspektrum“ zum Sachverhalt. Betrachten wir Urteile über verschiedene Sachverhalte, dann erhalten wir erst einmal verschiedene Meinungsspektra – das Meinungsspektrum zum Sachverhalt A, das Meinungsspektrum zum Sachverhalt B und so weiter. Aber wie kann man diese aufeinander beziehen?

Entweder lassen sich alle verschiedenen Sachverhalte überzeugend zusammenfassen, so dass alle Meinungsspektra auf ein übergreifendes Gesamtmeinungsspektrum reduziert werden können.10 Diese Hoffnung halte ich für verfehlt. Oder Rösch meint, dass die gesellschaftlich-politischen Werke, die sich die Kennzeichnung „rechtsextrem“ (oder auch „linksextrem“) verdienen, alle denselben Sachverhalt behandeln, so dass sie demselben Meinungsspektrum zugeordnet werden können. Das trifft sicher auch nicht zu.

Darum ist die Rede von einem „gesamten Meinungsspektrum“ irreführend und gibt Bibliotheken überhaupt keine Orientierung darüber an die Hand, ob sie ein konkretes rechtsextremes Werk in den Bestand aufnehmen sollten oder nicht.

5. Exkurs zu Mainstream und Minderheit

Nehmen wir um der Argumentation willen einmal an, alle Werke mit gesellschaftlich-politischen Themen ließen sich tatsächlich als Positionen auf einer zweipoligen Achse des gesamten Meinungsspektrums zwischen „links“ und „rechts“ verorten. Dann scheint es mir plausibel, einen Zusammenhang herzustellen zwischen der Häufigkeit, mit der eine Position von Werken eingenommen wird, und dem Punkt dieser Position auf der Achse. Rösch postuliert den gleichen Zusammenhang, wenn er vor allem solche Werke schützenswert findet, „in denen Minderheitspositionen enthalten sind bzw. solche, die dem Mainstream nicht entsprechen.“11 Stellen wir uns also das „Meinungsspektrum“ und die Gesamtheit der geäußerten Meinungen als Gaussche Normalverteilung vor wie in der folgenden Grafik,12 das bedeutet: viele Meinungen in der Mitte, wenige an den Extremen.

Standard_deviation_diagram.png

Nehmen wir der Einfachheit halber außerdem an, dass eine Bibliothek Geld hätte, um 100 Werke gesellschaftlich-politischen Inhalts zu erwerben, dass alle Werke gleich teuer sind, und dass die Bibliothek Röschs Forderung entsprechend danach strebt, „das gesamte Meinungsspektrum“ abzubilden. Dabei würde sie naheliegenderweise nicht nur alle Positionen wiedergeben, sondern in ihrer Erwerbungsentscheidung auch ungefähr die Häufigkeit der Position wiederspiegeln. Entsprechend würde sie aus den Positionen der Mitte (von -1σ bis +1σ) 68 Werke erwerben, aus den gemäßigten Positionen rechts und links (-2σ bis -1σ und +1σ bis +2σ) 27 Werke, aus den entschieden rechten und linken Positionen 4 Werke, und aus den extremen Positionen rechts und links jeweils 1 Werk, da man Werke nur vollständig erwerben kann und mindestens 1 Werk erworben werden muss, um einen Teil des Meinungsspektrums überhaupt zu repräsentieren. Das sind zusammen 101 Werke, also würde sie von den mittleren Positionen ein Werk weniger kaufen.

Im Klartext heißt das: Die extremen Positionen vom rechten und linken Rand wären im Bestand 10mal häufiger repräsentiert (nämlich 2mal), als es der Häufigkeit ihrer Position im Meinungsspektrum entspricht (nämlich 0,2%). Das sieht in diesem Beispiel unkritisch aus, weil die Menge der insgesamt erworbenen Werke groß genug ist. Gleiches Erwerbungsverhalten würde aber bei kleineren Erwerbungsmengen, also bei kleineren Beständen in kleineren Bibliotheken, zu einer spürbaren Überrepräsentanz extremer Werke führen. Eine kleine Gemeindebücherei, die im Jahr vielleicht insgesamt nur 100 Werke erwirbt, von denen dann vielleicht 10 gesellschaftlich-politische Themen behandeln, müsste, um Röschs Forderung zu entsprechen, mindestens zwei Werke vom Rand des Spektrums erwerben. Damit wären die Extreme auch dann noch deutlich überrepräsentiert, wenn man das Spektrum nicht in 8, sondern nur in 4 Schritte zerlegt: der rechte und der linke Rand würden zusammen 5 % der Positionen ausmachen, aber durch 20 % der Medien repräsentiert.

6. Zum Begriff der „Zensur“

Die voranstehenden Überlegungen haben gezeigt, dass der Begriff des „Meinungsspektrums“ nicht überzeugend inhaltlich gefüllt ist. Die Prämisse P4** erbt diese inhaltliche Leere, und damit auch der Vorwurf an Bibliotheken, sie würden Zensur durch Unterlassen ausüben.

Der Begriff der Zensur mutet in Röschs Argumentation ohnehin etwas seltsam und fehl am Platze an. Der Sinn und das Ziel von Zensur ist es schließlich, den Zugang zum Zensierten zu verhindern. Verhindern Bibliotheken den Zugang zu Werken, indem sie diese nicht in ihren Bestand aufnehmen? Meine Bibliothek bietet weder Donald-Duck-Comics noch Romane von Rosamunde Pilcher an. Haben wir also diese zensiert? Die Frage ist rhetorisch, die Antwort liegt auf der Hand: Wir haben diese Werke nicht zensiert, weil sie trotzdem überall und leicht zugänglich sind. Daher stellt sich die Frage, für welche Art von Werken (bzw. Informationen, Meinungen) gilt, dass sie schwer oder gar nicht zugänglich wären, wenn sie nicht in Bibliotheken zugänglich wären? An der Antwort zeigt sich, dass – in unseren Breiten – die politische Färbung eines Werks, einer Information oder einer Meinung dank des Internets wenig Einfluss auf ihre allgemeine Zugänglichkeit hat. Die größte Schranke für den Zugang zu einem Werk ist sein Kaufpreis. Diese Schranke wirkt vor allem bei wissenschaftlichen Werken. Bei politisch-gesellschaftlichen Meinungen wirkt sie jedoch nicht – die gibt es im Internet im Dutzend billiger, und das gilt für alle Positionen eines Spektrums bis hin zu den Extremen.

Wie Rösch nicht zu betonen müde wird, richten sich die ethischen Positionspapiere gegen Zensur. Anerkennend verweist Rösch auf die ALA und ihre Aktivitäten um die „Banned books week“ oder auf die kanadische „Freedom to read week“.13 Tatsächlich geht es in diesen Beispielen aber nicht um rechtsextreme Literatur oder überhaupt um politische Literatur. Besieht man sich beispielsweise die Liste der „Top Ten Most Challenged Books“ für 2018 der ALA, dann ist darauf kein einziges Sachbuch; alle 10 Titel sind fiktionale Jugend- oder Kinderbücher, und kein einziges dieser Bücher ist auf der Liste, weil es einen politischen Standpunkt vertritt.14 Sieht man sich die Liste für 2017 an, dann fallen als Titel für Erwachsene Khaled Hosseinis „The Kite Runner“ und Harper Lees „To Kill a Mockingbird“ auf, als Sachbuch „Sex is a funny word“. Mit anderen Worten: Das sind alles Titel, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf politischer Zensur absolut harmlos sind. Sie taugen daher nicht als Beispiel dafür, dass sich die ALA gegen Zensur im hier behandelten Sinne wendet, ja diese Beispiele verfehlen die Problematik rechtsextremer Werke in deutschen Bibliotheken.15

7. Alle Meinungen sind gleich wichtig?

Ich hatte oben Röschs Argumentation in zwei Schritte zerlegt: ein Hauptargument und ein unterstützendes Argument. In den Abschnitten 3 bis 6 ging es darum, das unterstützende Argument zu widerlegen. Doch ist damit noch nichts über die Gültigkeit von Röschs Hauptargument gesagt. Weil der Begriff des „Meinungsspektrums“ nicht überzeugt, kehre ich zu der früheren Formulierung des Arguments zurück:

P1* Bibliotheken sollen Meinungen zugänglich machen.

P2* Rechtsextreme Werke sind Meinungen.

P3* Alle Meinungen sind gleich wichtig.

Daraus folgt:

S1 Bibliotheken sollen rechtsextreme Werke zugänglich machen.

Die Prämissen P1* und P2* scheinen mir in diesem Kontext unstrittig. Natürlich sollen Bibliotheken mehr als Meinungen zugänglich machen, und natürlich sind rechtsextreme Werke mehr als Mein­ungen, aber das, was an diesen Werken rechtsextrem ist, ist wohl auf der Meinungsseite zu suchen. Daher kann man die ersten beiden Prämissen stehen lassen und gleich P3* betrachten. Trifft es zu, dass alle Meinungen gleich wichtig sind?

Die Berufsethik-Papiere sprechen von der weltanschaulichen Neutralität der Bibliotheken. Bibliotheken sollen nicht die eine der anderen Weltanschauung vorziehen, daher sollen sie auch in ihrer Medienauswahl nicht weltanschaulich diskriminieren. Das klingt einleuchtend. Aber daraus folgt nicht, dass Bibliotheken alle „Meinungen“ gleich wichtig nehmen. Niemand tut das. Stattdessen tendiert man dazu, Meinungen zu bewerten, beispielsweise danach, wie gut sie argumentativ und logisch begründet sind, oder danach, ob sie sich auf zutreffende Einschätzungen stützen.

Ein banales Beispiel:

„Ich bin der Meinung, dass Rilkes ‚Der Panther‘ kein gelungenes Gedicht ist, weil es das Versschema des Sonetts nicht erfüllt.“

Das ist ein Beispiel für eine literaturwissenschaftliche Meinungsäußerung. Sie beruht auf einer falschen Voraussetzung: Gelungene Gedichte wären daran zu erkennen, dass sie Sonettform haben. Für Fachfremde mag nicht sofort einsichtig sein, dass es sich um eine absurde, falsch begründete Meinung handelt, aber das ändert nichts daran, dass es sich so verhält. Verdient diese schräge Ansicht über Rilkes „Der Panther“ einen Platz in der Bibliothek? Anders, und deutlicher, gefragt: Bedeutet das Eintreten für „Informationsfreiheit“, dass Bibliotheken freien Zugang zu ‚falschen‘ Informationen gewährleisten sollten?

Mir scheint die Antwort offensichtlich: Nein – Informationsfreiheit ist nur dann wertvoll, wenn sie darin besteht, freien Zugang zur „Wahrheit“ zu haben. Ein freier Zugang zu falschen Informationen ist nichts wert. Diese Überlegung ist keineswegs originell und findet sich, wenig erstaunlich, auch bei Rösch, wenn er feststellt, dass „allen öffentlich zugänglichen Bibliothekstypen in staatlicher Trägerschaft die Verpflichtung zu [...] Qualität“ „gemeinsam sein sollte“.16

Ich übergehe hier, dass auch falsche Meinungsäußerungen interessant sein können, wenn sie Meinungsäußerungen einer interessanten Person sind. Hätten beispielsweise Aleida und Jan Assmann sich in ihrer Dankrede für den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels im letzten Jahr über Rilkes „Panther“ in der angeführten Weise geäußert, dann wäre die Information, dass zwei intellektuelle Heroen der Gegenwart eine absurd falsche Meinung vertreten haben, ihrerseits wert, zugänglich gemacht zu werden. Aber von dieser Art Wert der Zugänglichkeit zweiten Grades will ich hier der Einfachheit halber absehen, auch wenn ein Teil der Skandalbücher der letzten Jahre ihren Skandalwert genau diesem Muster verdankt.17

Geht es also nur um den Wert der Information und der Meinung an sich, dann sind falsche Informationen und falsch begründete Meinungen eben nicht genauso viel wert und darum keineswegs genauso wichtig wie zutreffende (‚wahre‘) Informationen und sinnvoll begründete Meinungen. Das gilt im Feld der Literaturwissenschaft genauso wie im Feld der politisch extremen Meinungsäußerung. Über die Beschaffenheit vieler politisch extremer Meinungsäußerungen gibt es wenig Zweifel auch bei Rösch, der einige Beispiele als „gezielte Falschmeldungen, lügenhafte Behauptungen und Manipulationsversuche“18 oder als „fragwürdige, verzerrende und falsche Aussagen“19 bezeichnet. Solche Beurteilung scheint mir in der Natur der Sache zu liegen: extreme Meinungen lassen sich nur begründen mit verzerrender Wahrnehmung.

Die Prämisse P3* ist demnach falsch, sie kann die Forderung, rechtsextreme Literatur in Bibliotheken zugänglich zu machen, nicht begründen. Damit könnte man an dieser Stelle zufrieden sein, hätte Rösch nicht noch einen letzten argumentativen Pfeil im Köcher. Bibliotheken sollten rechtsextreme Werke im Bibliotheksbestand präsentieren, meint er, weil das dem Publikum hilft, diese zu „kontextualisieren“, „sich kritisch darauf [zu] beziehen und fragwürdige, verzerrende und falsche Aussagen [zu] widerlegen“.20

8. Bestandsmagie

Röschs Argument ist eine Reaktion auf einen Einwand des Verlegers Jörg Sundermeier gegen rechtsextreme Werke im Bibliotheksbestand. Sundermeier führt das oben im 7. Abschnitt entwickelte Kriterium der schlechten Qualität mancher Veröffentlichungen an. Nehmen Bibliotheken schlecht gemachte Werke in den Bestand auf, nährt das „Zweifel am übrigen Bestand“,21 so wie ein fauler Apfel im Obstkorb Zweifel daran rechtfertigt, dass alle anderen Äpfel in Ordnung sind. Das Publikum verlöre das Vertrauen in die Bibliothek als Qualitätsfilter. Rösch hält dagegen,22 a) die Bibliothek könne ohnehin nicht entscheiden, wann Werke gut wären, b) die Bibliothek würde, wenn sie dies entschiede, ihr Publikum bevormunden, c) schlechte Werke wirkten nicht „viral“.23 Mit dem Argument c) unterstellt Rösch Sundermeier eine magische Ansteckungstheorie: die Qualität schlechter Bücher färbe („viral“) auf die übrigen Bücher im Bestand ab. Sundermann vertritt stattdessen, dass sich die Haltung der Nutzer gegenüber der Bibliothek ändert, wenn sie die Erfahrung machen, dass die Qualität der Medien im Bestand sie enttäuscht, und dass eine solche Haltungsänderung nicht wünschenswert ist. Dieser Einwand ist berechtigt und wird auch nicht durch Röschs Entgegnung entkräftet.

Seltsam ist, dass Röschs eigene Vorstellung davon, wie rechtsextreme Werke im Bibliotheksbestand auf das Publikum wirken, genauso magisch ist. Publikationen rechtsextremer Verlage werden nämlich einfach durch ihre Anwesenheit in einem breiteren Bestand „kontextualisiert“ und sind damit für das Publikum „leichter“ zu „dekonstruieren“:

„Eine wichtige Funktion der Bibliotheken besteht darin, die Inhalte der Publikationen rechter Verlage zu kontextualisieren. Nutzerinnen und Nutzern soll es dadurch erleichtert werden, rechte Ideologeme zu dekonstruieren, dass auch die Publikationen und Stellungnahmen bereitgestellt werden, die sich kritisch darauf beziehen und fragwürdige, verzerrende und falsche Aussagen widerlegen“.24

Dies ist, wohlgemerkt, ein Argument dafür, rechtsextreme Werke in den Bestand aufzunehmen. Die Werke, die sich „kritisch darauf beziehen“, werden die meisten Bibliotheken ohnehin anbieten. Hier wirkt es so, als könnte die Bibliothek den kritischen Diskurs über ein rechtsextremes Werk nur dann erfolgreich präsentieren, wenn sie gleichzeitig das rechtsextreme Werk anbietet. Die Bibliothek muss also, um rechtsextreme Ideologeme dekonstruieren zu helfen, diese zugleich verbreiten. Dadurch, meint Rösch, werde „Vertrauen“ der Bürgerinnen und Bürger in Bibliotheken erzeugt.25

Mich überzeugt der Gedanke nicht. Keine Bibliothek vermag bei ihrem Publikum automatisch eine „ideale“ kontextualisierende Rezeption irgendeines Werkes zu erzeugen. Wer extreme Literatur bereitstellt, muss daher damit rechnen, dass sie extreme Lektüre zur Folge hat. – Auch umgekehrt erscheint der Gedankengang fragwürdig, denn um Nutzern zu ermöglichen, rassistische Ideologeme zu „dekonstruieren“, braucht man keine rassistischen Werke im Bestand; Werke über Rassismus sind hinreichend.

9. Schluss

Ist es moralisch geboten, dass Bibliotheken rechtsextreme Werke in den Bestand aufnehmen?

Nein. Es gibt keine ethische Verpflichtung, „fragwürdige, verzerrende und falsche Aussagen“ in den Bestand aufzunehmen. Wer sich dagegen entscheidet, übt keine Zensur aus und schränkt auch den freien Zugang zur Information nicht ein. Diese Haltung ist vereinbar damit, dass Bibliotheken sich für die Informationsfreiheit und die Meinungsfreiheit einsetzen, also für das Recht einer Person kämpfen, fragwürdige Aussagen und Meinungen öffentlich zu vertreten. Sie müssen doch darum nicht an deren Verbreitung mitwirken.

Gleichwohl mag es gute und hinreichende Gründe für Bibliotheken geben, rechtsextreme Werke in ihren Bestand aufzunehmen. Das sind dann aber keine moralischen, sondern sachliche Gründe, z.B., dass ein Werk öffentlich diskutiert wird bzw. „umstritten“ ist. Es bedarf solcher zusätzlichen Gründe, gerade weil Bibliotheken nicht moralisch verpflichtet sind, rechtsextreme Literatur anzubieten.

Literaturverzeichnis

Joachim Eberhardt, Lippische Landesbibliothek / Theologische Bibliothek und Mediothek, Detmold

Zitierfähiger Link (DOI): https://doi.org/10.5282/o-bib/2019H3S96-108

1 Rösch, Hermann: Zum Umgang mit umstrittener Literatur in Bibliotheken aus ethischer Perspektive. Am Beispiel der Publikationen rechtsradikaler und rechtspopulistischer Verlage, in: Bibliotheksdienst 52 (10/11), 2018, S. 773-783. Online: <https://doi.org/10.1515/bd-2018-0093>; Rösch, Hermann: „Freiheit aushalten!“ Über die durch Meinungs- und Informationsfreiheit hervorgerufenen Zumutungen, in: BuB 71 (6) 2019, S. 344-347. Online: <https://b-u-b.de/wp-content/uploads/2019-06.pdf>, Stand: 15.7.2019.

2 Vgl. u.a. Rösch, Hermann: Informationsethik – Bibliotheksethik. Ethische Fragestellungen und ihr Stellenwert im Handlungsfeld Bibliothek, in: Griebel, Rolf; Schäffler, Hildegard; Söllner, Konstanze (Hg.): Praxishandbuch Bibliotheksmanagement, Berlin u.a. 2015, S. 975-996. Online: <https://doi.org/10.1515/9783110303261.987>, Stand: 15.7.2019.

3 Vgl. beispielhaft Sühl-Strohmenger, Wilfried: Die Neu-Edition von „Mein Kampf“ in deutschen Bibliotheken. Ein Jahr nach Erscheinen: Versuch einer Zwischenbilanz, in: BuB 68 (12) 2016, S. 766-767. Online: <https://b-u-b.de/wp-content/uploads/2016-12.pdf>, Stand: 15.7.2019.

4 Vgl. Bader, Nanina; Bauer, Elvira; Mutter, Helga: Das Umfeld nimmt Einfluss auf den Bestandsaufbau. Umgang mit kritisch diskutierten Werken in Öffentlichen Bibliotheken, in: BuB 63 (4) 2011, S. 284-286. Online: <https://www.b-u-b.de/pdfarchiv/Heft-BuB_04_2011.pdf>, Stand: 15.7.2019.

5 Darüber besteht in der Zunft weitgehend Konsens. Der BID schreibt dazu: „Ein umfassendes Informationsangebot schließt auch kontrovers diskutierte Titel ein.“ Bibliothek & Information Deutschland (BID): Positionspapier zum bibliothekarischen Umgang mit umstrittenen Werken. <https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/Positionspapier_Umstrittene_Werke.pdf>, Stand: 15.7.2019.

6 Rösch: Umgang, S. 778-779. Vgl. BID: Ethische Grundsätze von Bibliothek & Information Deutschland ... (2017) <https://media02.culturebase.org/data/docs-bideutschland/Ethische%20Grundsaetze.pdf> Stand: 15.7.2019; BID: Positionspapier; IFLA: Ethik-Kodex für Bibliotheks- und Informationsfachleute (2012) <https://www.ifla.org/files/assets/faife/codesofethics/germancodeofethicsfull.pdf> Stand: 15.7.2019.

7 Wird die Ausübung eines dieser Rechte behindert, dann findet Zensur statt, darum wird Zensur im Artikel 5 GG abschließend ausgeschlossen.

8 Rösch: Umgang, S. 781.

9 Rösch, Hermann: Die Bibliothek – Garant der Meinungs- und Informationsfreiheit oder Zensur- und Manipulationsinstrument? In: Huse, Ulrich (Hg.) : Zensur und Medienkontrolle in demokratischen Gesellschaften, Wiesbaden 2017 (Kodex. Jahrbuch der internationalen buchwissenschaftlichen Gesellschaft 7), S. 51-68, hier S. 56; Rösch: Umgang, S. 780.

10 Ich gehe darüber hinweg, dass es natürlich beobachtbare Zusammenhänge und Überschneidungen gibt in den Haltungen zu unterschiedlichen Sachverhalten: „Leute, die zu Sachverhalt A eine Haltung X eingenommen haben, tendieren dazu, zu Sachverhalt B eine Haltung Y einzunehmen“.

11 Rösch: Umgang, S. 781.

12 Bildquelle: M. W. Toews, <https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Standard_deviation_diagram.svg?uselang=de>, lizenziert unter CC-BY 2.5 generisch <https://creativecommons.org/licenses/by/2.5/deed.de>, Stand: 15.7.2019.

13 Rösch: Umgang, S. 782.

15 Dieselbe Beobachtung trifft zu für die kanadische Initiative „Freedom to read“, auf die Rösch ebenfalls verweist, vgl. die Liste der „challenged books“ dort: <http://www.freedomtoread.ca/>, Stand: 15.7.2019.

16 Rösch, Hermann: Ethik und Bibliothek. Institutionenethik als Desiderat, in: Hauke, Petra; Kaufmann, Andrea; Petras, Vivien (Hg.): Bibliothek. Forschung für die Praxis. Festschrift für Konrad Umlauf zum 65. Geburtstag, Berlin u.a. 2017, S. 99-110, hier S. 105. Online: <https://doi.org/10.1515/9783110522334-011>.

17 z.B. die Diskussion um die politischen Veröffentlichungen des prominenten Krimiautors Akif Pirinçci, vgl. Barbian, Jan-Pieter: Die Grenzen der Liberalität. Warum Bücher rassistischer und rechtspopulistischer Autoren nicht in eine Öffentliche Bibliothek gehören, in: BuB 68 (1) 2016, S. 5-7. Online: <https://b-u-b.de/wp-content/uploads/2016-01.pdf>, Stand: 15.7.2019, sowie die Reaktionen auf diese Stellungnahme im folgenden Heft der Zeitschrift.

18 Rösch: Umgang, S. 780.

19 Ebd., S. 778.

20 Ebd.

21 Sundermeier, Jörg: Rechte Verlage und ihre Produkte. Sollten Bücher aus rechten Verlagen im Bestand geführt werden?, in: BuB 70 (6) 2018, S. 331-333, hier S. 333. Online: <https://b-u-b.de/wp-content/uploads/2018-06.pdf>, Stand: 15.7.2019.

22 Rösch: Umgang, S. 777-778.

23 Ebd., S. 778. Ich übergehe hier, dass Röschs Wiedergabe von Sundermeiers Einwand ungenau ist, indem er Werke und Autoren gleichsetzt und mit den Autoren Otto von Bismarck und Richard Wagner zwei für den Kontext der Fragestellung völlig ungeeignete historische Beispiele anführt. Die Beispiele sind ungeeignet – unabhängig davon, ob Bismarcks und Wagners Werke rechtsextrem im diskutierten Sinne sind –, weil ältere rechtsextreme Werke ihren Ort in der Bibliothek als historische Quellen haben.

24 Ebd.; vgl. Rösch: Freiheit, S. 346: „Nur so [...] unterstützen [Bibliotheken] die Bürgerinnen und Bürger dabei, intellektuelle Eigenständigkeit zu wahren oder zu erlangen“.

25 Rösch: Freiheit, S. 346.