Erstmals mehr als eine Option?

Der mühselige Weg zu einem Bibliotheksgesetz für Nordrhein-Westfalen

Harald Pilzer, Stadtbibliothek Bielefeld

Zusammenfassung:

2017 hat das 1947 entstandene Bundesland Nordrhein-Westfalen seinen 70. Geburtstag gefeiert. Bereits ein Jahr nach seiner Gründung riefen Bibliothekare und Bibliothekarinnen aus allen Landesteilen den Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen ins Leben und seitdem wird über ein Bibliotheksgesetz diskutiert. Die Debatte erlebte im zeitlichen Verlauf starke und schwache Phasen, aber sie begleitete das Bibliothekswesen des Landes, seinen Verband, die politischen Gremien und nicht zuletzt den Landtag von Nordrhein-Westfalen seit 1948 und brachte zahlreiche Entwürfe, Pläne und Vorhaben mit Gesetzes- oder gesetzesähnlichem Charakter hervor. Kurz vor Ende der 16. Legislaturperiode des Landtags von Nordrhein-Westfalen (2012-2017) brachte die Fraktion der CDU neuerlich den Entwurf eines „Landesbibliotheksgesetzes“ ein. Zeitgleich begann die Landesregierung aus SPD und Bündnis90/Die Grünen, die Instrumente des 2014 verabschiedeten Kulturfördergesetzes umzusetzen. Dazu gehörten der im Herbst 2016 im Landtag vorgestellte Entwurf des ersten, die Legislaturperioden übergreifenden Kulturförderplanes für die Jahre 2016 bis 2018 sowie der im Frühjahr dieses Jahres vorgelegte „Landeskulturbericht 2017“. Der Beitrag beginnt mit einem kurzen historischen Abriss und versucht dann abzuwägen, welche Fortschritte zur Sanktionierung der Bibliotheken durch das Kulturfördergesetz von 2014 gemacht worden sind, und welche Angelegenheiten einer potentiellen Bibliotheksgesetzgebung nach wie vor zu regeln sind. Es geht um die Frage, ob ein Bibliotheksgesetz mit Substanz neben dem Kulturfördergesetz seine Berechtigung hat. Die neue CDU/FDP-Landesregierung hat für die im Juni 2017 beginnende neue Legislaturperiode ein Bibliotheksgesetz im Programm. Ist dies erstmals eine realistische Option für ein Bibliotheksgesetz?

Summary:

In 2017, the state of North Rhine-Westphalia, which was founded in 1947, celebrated its 70th birthday. Already one year after its foundation librarians from all parts of the country brought the Association of Libraries of the State of North Rhine-Westphalia into being and since then a library law has been discussed. The debate knew strong and weak phases, accompanying the state‘s libraries, their association, the political bodies, and, not least, the state parliament of North Rhine-Westphalia (Landtag) since 1948. Numerous drafts, plans and projects with a legal or legislative character were produced. Shortly before the end of the 16th legislative session of the Landtag of North Rhine-Westphalia (2012-2017), the CDU parliamentary party again introduced the draft of a Library Law („Landesbibliotheksgesetz“). At the same time, the state government made up of SPD and Bündnis90 / Die Grünen began to implement the instruments of the Cultural Promotion Act (“Kulturfördergesetz”) adopted in 2014. These included the draft of the first Cultural Promotion Plan (“Kulturförderplan”) for the years 2016 to 2018, which was presented to the Landtag in the fall of 2016, as well as a report on the cultural situation in North Rhine-Westphalia („Landeskulturbericht”) presented in the spring of this year. The paper begins with a brief historical outline and then seeks to weigh up the progress made in sanctioning libraries through the 2014 Cultural Promotion Act (“Kulturfördergesetz”) and discuss which matters of potential library legislation still need to be addressed. It focuses on the question of whether a library law with substance is needed in addition to the Culture Promotion Act. The new CDU / FDP state government has a library law in the program for the new legislative period starting in June 2017. Is this a realistic option for a substantial library law for the first time?

Zitierfähiger Link (DOI): https://doi.org/10.5282/o-bib/2017H4S1-21
Autorenidentifikation: Pilzer, Harald: GND 120616270
Schlagwörter: Bibliotheksgesetz; Nordrhein-Westfalen

1. Anläufe

1.1. 1948 – 1980

Gerade war das neue Land Nordrhein-Westfalen als Schöpfung der britischen Besatzungsmacht, die 1946 die Territorien der früheren preußischen Westprovinzen Rheinland und Westfalen vereinte, und dem sich 1947 das Land Lippe anschloss, aus der Taufe gehoben worden, als 1948 die Vertreterinnen und Vertreter der Bibliotheken aus dem ganzen Land in Köln zur Gründung des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. zusammenkamen und bereits auf der Gründungsversammlung das Thema „Bibliotheksgesetz“ auf die Tagesordnung setzten.1 Man entwickelte zwei Argumentationslinien und entzweite sich darüber. Die eine fokussierte sich auf ein Gesetz als Aufbaugesetz, die andere auf ein Gesetz, das Bestehendes regulieren und absichern sollte und mithin auf ausgebaute Bibliotheken und einen späteren Zeitpunkt abhob. Diskutiert wurde auf mehreren Verbandsversammlungen und schlussendlich brach man die Debatte ergebnislos ab. Neue Aktualität gewann das Thema angesichts der in der Mitte der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts einsetzenden Planungseuphorie, befeuert durch die für die öffentlichen Bibliotheken epochemachenden Dokumente wie das Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle 1973, die Bibliothekspläne der Jahre 1968 und 1973, die Landesentwicklungspläne und ähnliche Projekte. Gleichzeitig mehrten sich mit einem gewissen Erstarken bibliothekarischer Verbände und der Einrichtung zentraler Forschungs- und Beratungsinstanzen auf Bundesebene wie dem Deutschen Bibliotheksinstitut die Anzeichen eines sehnlichst erhofften Aufbruchs. Umso deutlicher fiel um 1980 die Enttäuschung über die Absage des Projektes „Bibliotheksgesetz“ in Nordrhein-Westfalen aus, nachdem man sich bereits am Ziel geglaubt hatte.

1.2. 2007 – 2017

Die Konsequenzen der Kulturenquete des Deutschen Bundestages „Kultur in Deutschland“, deren Abschlussbericht Ende 2007 vorgestellt wurde, mögen neben dem diplomatischen Gewinn allgemeiner Aufmerksamkeit, wenig konkret und greifbar gewesen sein, zumal auch in der „Bibliotheksszene“ die Erwartungen hoch waren.2 Immerhin profitierten die Bibliotheken von der klaren Positionierung und Empfehlung der Enquetekommission, die Länder zum Erlass von Bibliotheksgesetzen aufzufordern3– mit dem bekannten Erfolg der Einführung von Bibliotheksgesetzen in Thüringen (2008), Sachsen-Anhalt (2010), Hessen (2010), Rheinland-Pfalz (2014) und Schleswig-Holstein (2016). Inzwischen hatte auch der Deutsche Bibliotheksverband reagiert und 2008 ein „Musterbibliotheksgesetz“ herausgebracht, das als Folie oder Hintergrund der genannten Normen gelten kann.4 Im Landtag Nordrhein-Westfalen wurde die Idee eines Bibliotheksgesetzes um 2008 aufgegriffen, 2010 von der oppositionellen CDU-Fraktion mit einem eigenen Entwurf forciert5 und im Weiteren von den Landesregierungen aus SPD und Bündnis90/Die Grünen nicht weiter verfolgt, um es dann und schlussendlich im Zuge der Beratungen eines allgemeinen Kulturfördergesetzes ganz zurückzustellen. Im Herbst 2016 brachte die Fraktion der oppositionellen CDU erneut den Entwurf eines „Landesbibliotheksgesetzes“ ein.6 Nun, nach der für CDU und FDP erfolgreichen Landtagswahl vom 14. Mai 2017, ist das Landesbibliotheksgesetz in der Regierungsvereinbarung der beiden Parteien zu finden.7

2. Gesetzliche Grundlagen im Kultur- und kulturnahen Sektor und andere verbindliche Setzungen

Entwürfe und Anläufe zu Bibliotheksgesetzen wurden und werden häufig mit der Einschätzung konfrontiert, solche der kommunalen Selbstverwaltung und Freiwilligkeit unterliegenden Einrichtungen wie Bibliotheken benötigten keine gesetzliche Sanktionierung, da sie als rein örtliche Angelegenheiten anzusehen wären. Gesetzliche Vorgaben stellten also einen unzulässigen Eingriff dar und schränkten den kommunalen Handlungs- und Gestaltungsspielraum in unstatthafter Art und Weise ein – vor allem das Prinzip einer allgemeinen Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Bibliotheken. Man verstoße zunächst gegen das hohe Gut der kommunalen Selbstverwaltung und unterlaufe dann das föderale Grundprinzip der Subsidiarität. Nicht zuletzt lasse das in der Landesverfassung verankerte Prinzip der Konnexität neue oder erweiterte Aufgaben, die von den Kommunen zu erledigen seien, ohne landesseitige Ausgabendeckung nicht zu.8

Ein weiteres gegenläufiges Argument hebt auf solche Regelungen ab, die z.B. Ausstattungsnormen setzen. Ausstattungsparameter, die für die Mehrzahl der Träger akzeptabel seien, würden als Obergrenzen oder als auskömmlich gewertet, so dass besser gestellte Einrichtungen in Angleichung an die gesetzlichen Normen zukünftig Einbußen zu erwarten hätten. Und in der Tat, die Volatilität kommunaler Mehrheiten und die Kontingenz bibliothekarischer Planungen im kommunalen Rahmen ist nicht zu unterschätzen, so dass dem Argument, gesetzliche und vor allem Ausstattungsnormen setzende Regelungen verfehlten ihre Wirkung, da sie sich meist dem Schwächsten anpassten, kaum Plausibilität abzusprechen sein dürfte.9 Die Kehrseite der Medaille sind die Wettläufe benachbarter Kommunen und eine im schlimmsten Falle ruinöse Standort- und Städtekonkurrenz.

Somit bleibt der Grundcharakter eines Gesetzes außer Acht, die Verkehrsregeln der Allgemeinheit zu formulieren, sei es nun im gesellschaftlichen, Straßen- oder Geschäftsverkehr oder einer nachgeordneten Ebene des staatlichen Aufbaus, z.B. den Kommunen, Vorgaben zu erteilen. Ein Bibliotheksgesetz kann nach unserer Auffassung die folgenden Charakteristika aufweisen: Definitionen und allgemeine Setzungen; grundlegende Formulierungen, die den demokratischen Charakter der Bibliotheken stärken; Bindungen und Regelungen, die der Landesgesetzgeber sich selbst und dem Gestaltungsbereich der Landesverwaltung setzt; Förderung und Ausstattungsbeihilfen.

Nun ist jedoch der Kultursektor ein Politikfeld, das ja nicht völlig unbeachtet bleibt, wenngleich ihm viele mehr Bedeutung zumessen wollen. Es gibt neben den grundlegenden und verbindlichen Regelungen z.B. des Arbeits-, Tarif-, Steuer- und Urheberrechtes10 durchaus spezialgesetzliche Regelungen, gesetzliche und vertragliche (Selbst)Bindungen oder spezielle Förderprogramme auf Landesebene. Dies soll hier kurz referiert werden, um zu zeigen, in welchem kulturpolitischen Umfeld sich ein Bibliotheksgesetz bewegen würde; bedeutungsvoll wäre es allein schon aus Gründen der Gewichtung der Bibliotheken, die ein wesentliches und weithin prägendes Element der kulturellen Infrastruktur bilden. Zur Definition dieses Umfeldes wird die erweiterte Begrifflichkeit der Europäischen Union herangezogen, die von einem originären Kulturbereich und einem kulturnahen Bereich spricht. Gehören zum ersten die Theater, Museen, nichtwissenschaftlichen Bibliotheken, Musikpflege, Kunst- und Musikhochschulen und ähnlich gelagerte Einrichtungen, so zum zweiten Volkshochschulen, Weiterbildungseinrichtungen – auch kirchliche – und die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten.11

2.1. Weiterbildungsgesetz

Als eines der ersten Gesetze im kulturnahen Bereich verabschiedete der Landtag Nordrhein-Westfalen 1982 das inzwischen mehrfach modernisierte Weiterbildungsgesetz, das in §1 nicht nur ein Recht auf Weiterbildung für jedermann verbrieft, sondern in den §§13 und 16 auch die Höhe der Förderung fixiert.12

2.2. Archivgesetz

Das Archivgesetz des Landes regelt vorrangig Verbleib und Zugänglichkeit des amtlichen Archivgutes, legt den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung, ihren Zusammenschlüssen und Stiftungen auf, selbst für die Sicherung zu sorgen, schreibt fachlich jedoch wenig vor und stellt auch keine Förderung in Aussicht.13 Im Zuge der Sicherung des kulturellen Erbes sind in den letzten Jahren Mittel vor allem für den Substanzerhalt und die Digitalisierung bereitgestellt worden; letztere in Zusammenarbeit mit den Landschaftsverbänden und gestützt auf das Projekt des „Digitalen Archivs NRW (DA NRW)“.14

2.3. Pflichtexemplargesetz

Mit Müh‘ und Not verabschiedete der Landesgesetzgeber mit Veröffentlichungsdatum vom 29. Januar 2013 die längst fällige Novelle zum Pflichtexemplargesetz.15 Die Sammlungsaufgaben, nunmehr auch der digitalen Medienwerke, werden von den Universitäts- und Landesbibliotheken in Bonn, Düsseldorf und Münster wahrgenommen. Das Land NRW engagierte sich 2015 mit rund 1,6 Mio. EUR für die Landesbibliotheksaufgaben.16

2.4. „Theaterpakt“

2013 schlossen das Land Nordrhein-Westfalen und der Städtetag Nordrhein-Westfalen einen „Orchester- und Theaterpakt“, der eine jährliche Zusatzleistung von 4,5 Mio. EUR zur bisherigen Landesförderung von rund 14,5 Mio. EUR für die 18 städtischen Bühnen und 15 Orchester vorsah.17 Als Gegenleistung für diese Selbstbindung des Landes sicherten die Städte den Erhalt der Institutionen zu. Die 2015 seitens des Landes zur Verfügung gestellten Mittel für den Bereich der kommunalen Theater, freien Bühnen, Orchester und Landestheater beliefen sich 2015 auf insgesamt rund 55 Mio. EUR.18 Bereits seit längerem wird der zu geringe Förderanteil des Landes an den Aufwendungen für die kommunalen Theater und Orchester kritisch gesehen und mit Blick auf andere Bundesländer eine Beteiligung von bis zu 30 % an den Gesamtaufwendungen der Kommunen gefordert.19

2.5. Kulturfördergesetz20

Das im Dezember 2014 verabschiedete Kulturfördergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KFG NRW) verdient nun eine eingehendere Betrachtung, da seine Entstehung zeitlich und sachlich eng mit dem Entwurf eines Bibliotheksgesetzes in Verbindung steht, den die oppositionelle Fraktion der CDU in der 15. Wahlperiode des Landtags von Nordrhein-Westfalen (2010 – 2012) am 3.11.2010 eingebracht hatte.21 Nach dem abrupten Ende der Wahlperiode und den anschließenden Neuwahlen, die der Koalition aus SPD und Bündnis90/Die Grünen die Regierungsfähigkeit sicherte, war der Entwurf erneut ohne parlamentarische Mehrheit. Nun wurden die Weichen in Richtung auf ein allgemeines Kulturfördergesetz gestellt, auch wenn die komplexen Belange des Bibliothekswesens22 und die prägende Bedeutung der Bibliotheken im Gesamtbild der kulturellen Infrastruktur anerkannt wurden.23 Im Folgenden sollen einige Aspekte des KFG NRW näher beleuchtet werden.

2.5.1. Allgemeine Grundsätze, Ziele und Schwerpunkte

Als zentralen Gegenstandsbereich definiert das KFG NRW die Regelung der staatlichen Förderung der Kultur, Kunst und kulturellen Bildung (§1) durch das Land. Zugleich legt es ein Bekenntnis zum Verfassungsgebot der gemeinsamen Förderung von Kunst und Kultur durch das Land und die Gemeinden ab (§2). Als vorrangige Ziele werden in §3 die schöpferische Entfaltung des Menschen durch eigene künstlerische Tätigkeit und Teilhabe, die individuelle Förderung der in Nordrhein-Westfalen lebenden Künstlerinnen und Künstler und die Stärkung der individuellen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur (§3, 1ff.) benannt. Schlussendlich solle die Förderung dazu beitragen, die „…gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Regionen und Gemeinden…“ mitzugestalten. Die Handlungsschwerpunkte liegen gemäß §4 in der „…Produktion und Präsentation der Künste in ihrer Breite und Vielfalt…“, im Bereich des Erhalts des kulturellen Erbes und – mit durchaus gewollter Gewichtung – in der Kulturellen Bildung, einem besonderen Anliegen der ehemaligen Landesregierung aus SPD und Bündnis90/Die Grünen sowie des Städtetages Nordrhein-Westfalen.24

2.5.2. „Kulturelle Infrastruktur“

Im §6 wird der Terminus der „Kulturellen Infrastruktur“ eingeführt: „Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft.“ Ohne an dieser Stelle im Gesetz eine Definition des Begriffs der kulturellen Infrastruktur zu geben, werden die Einrichtungstypen aufgezählt: von den Theatern bis zu den Museen, von den Kunstvereinen über die öffentlichen Bibliotheken bis hin zu den Musikschulen – in der Regel Einrichtungen, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden. Die der Druckausgabe des KFG NRW beigegebene Kommentierung erläutert, dass es sich um die „Gesamtheit der Einrichtungen einschließlich der ihnen zur Verfügung stehenden Gebäude und Anlagen“ sowie um „alle auf eine gewisse Dauer oder langfristig angelegte Organisationen“ handele.25 Damit ist ein wichtiger Begriff aus der kulturpolitischen Diskussion der letzten Jahre in die aktuelle Gesetzgebung eingeflossen; er findet im §30 KFG NRW eine formale und praktische Ausgestaltung in Form von zeitlich befristeten Fördervereinbarungen, die das Land und die kommunalen Träger zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener, jedoch in ihrer Existenz bedrohter kommunaler Kultureinrichtungen schließen können. Das Land sieht sich in einer Beistandspflicht, der sie durch den Abschluss von Vereinbarungen obliegt, die den Zuwendungsempfänger, in der Regel die Trägerkommune der Einrichtung, gleichermaßen in die Pflicht nimmt. Es erfolgt somit keine indirekte Verstaatlichung der kommunalen Kultur, was ja auch denkbar oder der Fall wäre, wenn das Land örtliche Einrichtungen insolventer Kommunen übernähme und in Eigenregie führte.

Der Terminus „kulturelle Infrastruktur“ wird bereits im Bericht der Kulturenquete des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2007 verwendet und dort in seiner Genese dargestellt. Breiter als der zuvor verwendete Begriff der „kulturellen Daseins- oder Grundversorgung“ konzentriert er sich nicht nur auf staatliche Träger der Kultur, sondern integriert auch private Initiativen und Einrichtungen. Gleichwohl ist mit einem Strukturbegriff konzediert, dass die kulturelle Weiterentwicklung nicht nur des individuellen künstlerischen Potentials bedarf, sondern Organisationen und Apparate benötigt werden, die dem Gedanken und der Praxis kultureller Bildung eine solide und auf Stetigkeit angelegte Basis verleihen. Institutionen sind als Träger der kulturellen Bildung unverzichtbar.26

2.5.3. Instrumentarium, materielle Kulturförderung, „Kulturförderplan“

Mit dem KFG NRW verbindet sich der Anspruch, die Kulturpolitik transparent und zum Parlaments­thema zu machen. Daher sind z.B. die Berichts- und Planungsinstrumente stark ausgebaut – fast überproportional, betrachtet man das zur Verfügung stehende finanzielle Portfolio. Was nicht bedeuten soll, dass sich die parlamentarische Behandlung nach dem materiellen Wert eines Gegenstandes zu richten habe, kommt doch gerade einem Landesparlament die demokratievermittelnde Rolle zu, allen gesellschaftlichen Fragestellungen einen Diskursraum zu eröffnen.27 Jedenfalls kennt das Gesetz den Kulturförderbericht (§24), den Landeskulturbericht (§25), die Förderevaluation (§26) und den regelmäßigen Dialog über Ziele und Wirksamkeit der Kulturförderung des Landes (§27). Entscheidendes Steuerinstrument der kulturpolitischen Ziele einer Legislaturperiode ist der Kulturförderplan (§§22,23), der die Ziele und Schwerpunkte definiert und – aktuell u.a. mit dem Fokus auf Digitalisierung in Kunst und Kultur – vor allem materielle Aussagen und Setzungen trifft. Dies vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel durch den Haushaltsgesetzgeber.28

2.6. Der „Bibliotheksparagraf“ im KFG NRW – Förderung der Bibliotheken

Als Widerhall auf die seit Jahren und im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des Kulturfördergesetzes geführte Debatte um ein Bibliotheksgesetz sind die in §10 KFG NRW enthaltenen Regelungen zum öffentlichen Bibliothekswesen zu verstehen. Sie werden hier deshalb vollständig zitiert:

„(1) Das Land fördert die öffentlichen Bibliotheken in ihrer Funktion als Orte des lebenslangen Lernens, der Information, der Kommunikation und der Kultur. Das Land unterstützt die öffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Leseförderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. Das Nähere regelt das für Kultur zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.

(2) Das Land unterhält eine zentrale Fachstelle für öffentliche Bibliotheken, welche die Aufgabe hat, Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau öffentlicher Bibliotheken zu entwickeln und zu vermitteln sowie insbesondere kleinere Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.“29

Im §10 regelt das Gesetz somit nur zwei Angelegenheiten des öffentlichen Bibliothekswesens. Zum einen den Tatbestand der Bibliotheksförderung, was an sich keinen neuen Sachverhalt darstellt. Auch die Detailregelung der Förderung per ministerieller Förderrichtlinie stellt keine Änderung des Status quo dar. Logischerweise müsste sie sich in ihren inhaltlichen Setzungen am Kulturförderplan orientieren. Das eigentliche Novum ist die Installierung der Zentralen Fachstelle für öffentliche Bibliotheken unter Zusammenfassung der bislang bei den Kulturabteilungen der fünf Regierungspräsidien ressortierenden Fachabteilungen. Die Fachstelle ist inzwischen bei der Bezirksregierung in Düsseldorf gebildet worden. Des Weiteren wird im §19 die arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung der drei Universitäts- und Landesbibliotheken in Bonn, Düsseldorf und Münster geregelt. In bewusster Selbstbescheidung stellt die Kommentierung zum KFG NRW fest, dass dieses Gesetzeswerk nicht „…die Funktion eines speziellen Bibliotheksgesetzes übernehmen …“ könne.30

3. Der Entwurf für ein Landesbibliotheksgesetz – LBibG NW

Dass die Behandlung der öffentlichen, wissenschaftlichen und Hochschulbibliotheken im KFG NRW nicht befriedigen konnte, wurde bereits bei seiner Verabschiedung deutlich.31 Nachdem nun in drei Legislaturperioden beginnend mit dem 2009 vorgestellten Bericht zur Lage der öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen in der 14. Wahlperiode32 die Frage eines Bibliotheksgesetzes diskutiert worden war, erschien es nur folgerichtig, dass die Fraktion der oppositionellen CDU im März 2016 erneut einen Entwurf einbrachte.33 Die besondere Bedeutung des vorgelegten Entwurfs liegt neben anderem darin, dass die Bibliotheken Nordrhein-Westfalens ungeachtet ihrer Trägerschaft als Bestandteile eines Systems, einer gemeinsamen kulturellen und informationellen Infrastruktur betrachtet und gewertet werden.

3.1. Der Entwurf

Deutlicher als der Entwurf aus der 15. Wahlperiode strukturiert der Entwurf vom 8.3.2016 die bibliothekarische Landschaft Nordrhein-Westfalens, nimmt Setzungen vor und entwirft umfassende Projekte, wie z.B. das einer Landesspeicherbibliothek, welche die in der Präambel zum Gesetzesentwurf unterstellte Kostenneutralität zu Makulatur werden lassen dürfte. Die umfassende Neustrukturierung und Wahrnehmung erweiterter landesbibliothekarische Aufgaben sowie die noch darzustellenden Funktionserweiterungen öffentlicher Bibliotheken dürften das Land als Träger und als Förderinstanz deutlich herausfordern. Im Folgenden werden nun einige Passagen des vorliegenden Entwurfs diskutiert. Der Gesetzesentwurf ist in vier Teile gegliedert: Allgemeine Bestimmungen, Landesbibliotheksaufgaben, Förderung und Gebühren, Schlussbestimmungen.

3.1.1. „Allgemeine Bestimmungen“ (§§1-4)

Die vier Paragrafen des ersten Teils (§1 Informationsfreiheit, §2 Aufgaben, §3 Geltungsbereich und §4 Begriffsbestimmungen) bilden die demokratischen und freiheitlichen Bewegungsspielräume für Bibliotheken ab, so wenn in §1 die allgemeine Zugänglichkeit, das Recht auf freie und ungehinderte Unterrichtung für jedermann sowie die bibliothekarische Freiheit und Unabhängigkeit der Buch- und Informationsmittelauswahl verankert werden. In §2 werden die Aufgaben von Bibliotheken zunächst als „Bildungseinrichtungen“, sodann als „Gedächtnisinstitutionen“ und als „Kultureinrichtungen“ beschrieben. Als solche hat man sich wohl die Bibliotheken als dynamische und elastische Einrichtungen vorzustellen, die die Agora oder das Forum der öffentlichen und veröffentlichten Meinung darstellen und „Begegnung, Kommunikation, Integration und Kreativität“ fördern. Die Formulierungen sind nicht fremd oder neu und entsprechen einem vielerorts und in Fachkreisen akzeptierten Bild einer weltoffenen öffentlichen Bibliothek. §3 benennt den Geltungsbereich. Eine unmittelbare Wirkung soll hiernach das Gesetz für die „Bibliotheken in Trägerschaft des Landes“ und der „…unter Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen“ entfalten. Damit sind die Bibliotheken der Hochschulen und der Kommunen, Kreise oder der kommunalen Zweckverbände bzw. der Landschaftsverbände in einem Geltungsbereich zusammengefasst. Ein zwar bescheiden klingender Artikel, der jedoch eine große Bedeutung hinsichtlich der informationellen Kooperation der Bibliothekstypen und -sparten entfalten kann. Bereichert wird diese informationelle Bibliothekskooperation durch die Hereinnahme der öffentlich zugänglichen Bibliotheken kirchlicher oder privater Träger in §3, Absatz 2, allerdings mit einer Einschränkung: „Für sie gilt dieses Gesetz nur, soweit ausdrücklich auf diese Bibliotheken Bezug genommen wird.“ Die Begriffsbestimmungen des §4 sind folglich weit gefasst. Bibliotheken unterliegen als Sammlungen von Medien und anderen Büchern den Kriterien der Erschließung und Benutzbarkeit; „öffentliche Bibliotheken“ sind, wenn man so möchte, der Spezialfall allgemein zugänglicher Einrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinden und ihrer Zusammenschlüsse.

3.1.2. „Landesförderung“ und „Bibliotheksgebühren“ (§§8-9)

Wir überspringen in der Darstellung zunächst den Teil 2 des Gesetzes, der sich mit den Landesbibliotheksaufgaben beschäftigt, um an die Erwähnung der öffentlichen Bibliotheken inhaltlich anzuknüpfen und die „Landesförderung“ im Teil 3 (§8, 1-4) zu beleuchten. Und, um nochmals Inhalte zunächst beiseite zu lassen, wenden uns zunächst den Absätzen §8, 1, 4 und 2 zu. Absatz 1 knüpft an die durch das KFG NRW geschaffene Förderstruktur an und bestimmt, dass die Förderung der öffentlichen Bibliotheken den dort niedergelegten Regeln zu folgen habe, allerdings mit einem auf 10 Mio. EUR erhöhten Fördervolumen.34 Der Absatz 4 bricht mit der Tradition der bisherigen Bibliothekspolitik, die sich eher zurückhaltend gegenüber konfessionellen Trägern und deren mit überwiegend ehrenamtlicher Betreuung geführten Bibliotheken verhalten hat. Zwar gelten die Fachstellen der Kirchen gegenwärtig als förderfähig, gleichwohl wird im Falle der Bibliotheken die fachliche Qualifikation des Personals gefordert.35 Salvierend wirkt daher die Einschränkung in §8, 4, Satz 1, in dem die Bedingung der Förderung ausgeführt wird: „…wenn diese mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde die Aufgabe einer öffentlichen Bibliothek wahrnehmen.“

Wir wenden uns dem Absatz 2 zu. Er führt den bisher vorgelegten Gesetzesentwürfen aus Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern eine neue Farbe hinzu, wenn dort unter dem Begriff der „Dritten Orte“ ein expliziter Fördertatbestand eingeführt wird.36 „Dritte Orte“ meint den bekannten Definitionen zufolge Treffpunkte hauptsächlich informellen Charakters, die neben den Lebensschwerpunkten der Arbeits- und der häuslichen Umwelt einen Ort der eher zwanglosen und voraussetzungslosen Zusammenkünfte und einer im besten Falle herrschaftsfreien Kommunikation darstellen. Die Landesförderung nach §8 des vorliegenden Entwurfs wird sehr konkret und definiert ein klares Ziel, wenn es darum geht, „…Projekte der kooperativen Weiterentwicklung von öffentlichen Bibliotheken und anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen zu so genannten ‚Dritten Orten‘…“ zu unterstützen. Ein besonderer Handlungsbedarf besteht dem Gesetzestext zufolge in „strukturschwachen Gebieten oder an sozialen Brennpunkten“, um „…eine bibliothekarische und kulturelle Grundversorgung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann auch die Umgestaltung von Schulbibliotheken zu öffentlichen Bibliotheken gefördert werden.“ Systematisch betrachtet hätte dieser Förderschwerpunkt als Setzung auch in einen Kulturförderplan Eingang finden können; hier wird dieses Förderziel mit Gesetzesrang behandelt.

Wenden wir uns vor einer Diskussion des §8 noch dem Absatz 3 zu. Darin verpflichtet sich der Gesetzgeber „Projekte der Digitalisierung von Bibliotheksbeständen, den Aufbau von informationstechnischen Infrastrukturen zur Präsentation und Langzeitverfügbarkeit digitaler Inhalte, den konsortialen Erwerb elektronischer Ressourcen sowie Maßnahmen der Bestandserhaltung“ zu fördern. Die Kommentierung hebt auf die Besonderheit dieser Ausführungen ab. Sie mögen der Spartentrennung zwischen wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken entgegenwirken, die das KFG NRW befestigt habe.37 In eine ähnliche Richtung zielt der §9 „Bibliotheksgebühren“, der in Absatz 1 bestätigt, was das kommunale Satzungsrecht bereits vorsieht, nämlich die Zulässigkeit der Erhebung von Bibliotheksgebühren. Ausgeschlossen sind reine Eintrittsgelder, die die freie Zugänglichkeit beschränken. Der Gesetzestext spezifiziert den Bibliothekstyp allerdings nicht und führt in Absatz 2 aus, dass Hochschulen von hochschulfremden Nutzerinnen und Nutzern Verwaltungsgebühren erheben dürfen. Dies regeln zu wollen, mag abseitig klingen, ist jedoch rechtssystematisch zwingend, wie die Kommentierung ausführt, denn das Satzungsrecht der Hochschulen bezieht sich nur auf Hochschulangehörige und nicht auf Dritte.

Abschließend seien noch einige Eindrücke zum §8 „Bibliotheksförderung“ wiedergegeben. Der erste bezieht sich auf die Ausgestaltung der projektierten Fördersumme. Sie scheint einem Bundesland mit 396 Kommunen und rund 250 förderfähigen Einrichtungen und angesichts der skizzierten Aufgabenfelder „Dritte Orte“, Digitalisierung von Bibliotheksbeständen und Langezeitverfügbarkeit digitaler Inhalte deutlich unterdimensioniert. Ein zweiter bezieht sich auf die Systematik der Förderthemen. Gehört eine Schwerpunktsetzung bei aller Sympathie gegenüber der Idee der „Dritten Orte“ nicht doch eher in den Kulturförderplan? Oder mit anderen Worten: Die Instrumente des KFG NRW und die bibliothekspolitischen Setzungen eines LBibG NW sollten aufeinander abgestimmt werden. Ähnliches gilt für die Förderfähigkeit ehrenamtlich betreuter Bibliotheken. Bislang ist dies im Rahmen der Förderrichtlinie, also im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung gelöst worden. Nach §10, 1, Satz 3 KFG NRW soll auch die Kompetenz über die Förderrichtlinie bei der Exekutive verbleiben. Als Leser der drei Texte – KFG NRW, Gesetzesentwurf und Förderrichtlinie – stellt sich die Frage, ob die Inhalte der Förderrichtlinie, soweit sie nicht verwaltungstechnische Verfahrensfragen betreffen, nicht doch auf die Ebene der parlamentarischen Behandlung gehoben werden sollten? Eine dritte Bemerkung betrifft die Schulbibliotheken. Wie immer man die informatorischen Einrichtungen vor allem der weiterführenden Schulen benennen möchte, ob nun als Schulbibliotheken, Medien- oder Selbstlernzentren, sie bleiben außerhalb der gesetzgeberischen Wahrnehmung und, da die kommunalen Schulträger hier nur wenig Ehrgeiz entwickeln, eher den Prinzipen des „Laissez-faire“ oder eines „Lasst tausend Blumen blühen – oder auch nicht“ unterworfen. Das Gesetz bietet hier eine vermutlich gewollte Leerstelle.

3.1.3. „Landesbibliotheksaufgaben“ (§§5-7)

Der gewichtige Teil 2 des LBibG NW ist den Landesbibliotheksaufgaben gewidmet. Sie sollen im Folgenden behandelt werden.

3.1.3.1. „Landesbibliothek Nordrhein-Westfalen“ (§5)

In den §§5-7 des zweiten Teils unterbreitet der Entwurf einen Strukturierungs- und Erledigungsvorschlag der Landesbibliotheksaufgaben, der Bestehendes fortschreibt, zugleich seit langem Diskutiertes aufgreift, neue Impulse setzt und dies in Gesetzesform formuliert. Im §5 wird das bewährte Modell einer kooperativen und virtuellen Landesbibliothek mit den Eckpfeilern der drei Universitäts- und Landesbibliotheken in Bonn, Düsseldorf und Münster unter der Mitwirkung der Lippischen Landesbibliothek in Detmold und des Hochschulbibliothekszentrums in Köln als technischer Instanz angemessen beschrieben – allerdings wäre dies dann die dritte Gesetzesnorm neben dem Pflichtexemplargesetz und dem KFG NRW, in denen das Landesbibliotheksgefüge kodifiziert wird. Im Pflichtexemplargesetz werden die Universitäts- und Landesbibliotheken als Ablieferungsorte und Sammelstellen definiert (§2); in §19 KFG NRW wird die Aufgabenwahrnehmung der Bibliotheken in Bonn, Düsseldorf und Münster als „im Auftrag und nach Weisung des Landes“ beschrieben, und im Entwurf zum LBibG schlussendlich wird den genannten Häusern einschließlich der Lippischen Landesbibliothek in Detmold ein Zuschuss zur Wahrnehmung der landesbibliothekarischen Aufgaben konzediert. Derzeit rangieren diese Normen bzw. Entwürfe gleichranging nebeneinander; glücklich ist die Lösung nicht. Das gilt auch für LBibG §5, 2, der sich mit der „Sammlung, Verzeichnung, Bewahrung und Bereitstellung von Veröffentlichungen aus und über Nordrhein-Westfalen“ sowie der „Koordination von Maßnahmen zur Erhaltung des schriftlichen kulturellen Erbes des Landes“ befasst. Auch hier bestehen Überschneidungen und Doppelungen mit den genannten Normen. Ein Abgleich ist dringend geboten. 38

3.1.3.2. „Landesbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen“ (§6)

Zieht man außer dem veröffentlichten Material auch interne Papiere und Planungen heran, so wird in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 10 Jahren die Idee eines Landesbibliothekszentrums als technischem und organisatorischem Dienstleistungszentrum für Hochschul- und öffentliche, in der Regel kommunale, Bibliotheken mit an- und abschwellender Intensität ventiliert. Der Gesetzesentwurf unternimmt einen mutigen Schritt nach vorne in ein vermintes Gelände. Zu unübersehbar ist der sachliche und fachliche Bedarf, der in §6, 1 mit den spartenübergreifenden Schwerpunkten der Lizenzierung von Digitalem Content und der Bereitstellung zentraler informationstechnischer Dienstleistungen umschrieben ist: „Das Hochschulbibliothekszentrum wird in Landesbibliothekszentrum umbenannt. Zu seinen Aufgaben gehören die Verhandlung und Verwaltung von Lizenzen für elektronische Inhalte sowie die Bereitstellung zentraler informationstechnischer Dienstleistungen.“

Gleichwohl wird sich die Erweiterung des Aufgabenspektrums des Hochschulbibliothekszentrums nicht mit einer bloßen Umbenennung herbeiführen und bewerkstelligen lassen. Legt man das Kriterium der Förderfähigkeit nach den Kriterien des Landes zugrunde, ergibt sich für die Dienstleistungen eines Landesbibliothekszentrums ein potentieller Kundenkreis von rund 250 kommunalen Bibliotheken. Dass dieses Aufgabenspektrum nicht mit dem gegebenen Personalbestand zu lösen ist, liegt auf der Hand.

Ein wenig Linderung, allerdings nicht bezüglich des informationstechnisch ausgebildeten Personals, ergäbe sich aus der durchaus stimmigen Angliederung der gerade geschaffenen zentralen „Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken NRW“ an das Landesbibliothekszentrum. Sie hat das Potential zu strategischem Handeln im Feld der öffentlichen Bibliotheken von Landesebene aus, da sie landesweite Projekte initiieren und begleiten kann. Eine Angliederung der Fachstelle an die Medienzentren der Landschaftsverbände,39 bei denen z.B. auch die Beratungsstellen für kommunale Archive ressor­tieren, rückte sie zwar näher an die „kommunale Familie“, brächte vermutlich jedoch in der aktuellen Situation weder organisatorisch noch faktisch einen Gewinn.

3.1.3.3. „Landesspeicherbibliothek“ (§7)

„Um das in Nordrhein-Westfalen gesammelte Bibliotheksgut in einer inhaltlichen und thematischen Breite dauerhaft zu erhalten und seine Nutzung zu fördern, soll eine zentrale Speicherbibliothek mit angeschlossenem Digitalisierungszentrum errichtet werden.“ Hierzu möge, so der Entwurf, binnen zwei Jahren ein „Betriebs-, Ablieferungs- und Digitalisierungskonzept“ durch das Landesbibliothekszentrum und die Landesbibliotheken einschließlich der Lippischen Landesbibliothek vorgelegt werden.

Die Idee ist nicht wirklich neu, aber von brisanter Aktualität. Bereits in den 80er Jahren verfolgte das Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen den Plan eines Speichermagazins für wenig genutzte Bestände, Zeitschriften und Mehrfachstücke.40 Unter den Bedingungen der Digitalisierung und angesichts einer schwindenden Bedeutung der gedruckten Bestände sowie angesichts massiver Aussonderungen in Hochschul- und kommunalen Bibliotheken stellt sich die Frage nach der Aufbewahrung der nicht durch den Sammel- und Dokumentationsauftrag der Landesbibliotheken abgedeckten Publikationen. Das Gesetz will hier einen neuen Weg gehen, Bibliotheken und Träger entlasten und zugleich kulturelles Erbe sichern und zugänglich halten. Der Vorschlag eines Digitalisierungszentrums ist grundsätzlich wünschenswert, die Anbindung der Speicherbibliothek an eine der Landesbibliotheken sinnvoll.41

3.2. Beratungsverlauf

Der Beratungsverlauf kann hier nur sehr kursorisch behandelt werden. Nach der Einbringung im Plenum am 16.3.201642, wobei die Positionen der Regierungsfraktionen und der Landesregierung einerseits und die der Opposition andererseits erwartungsgemäß nicht zur Deckung gelangten, folgte am 29.9.2016 die öffentliche Anhörung im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Kultur und Medien und Kommunalpolitik. Die Aussagen und Einschätzungen der eingeladenen Sachverständigen waren in der Tendenz von einer weitgehenden Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben eines Bibliotheksgesetzes und der Strukturvorschläge getragen. Zugleich wurde deutlich, dass die konzipierten ordnungspolitischen Strukturentscheidungen mit erheblichen Aufwendungen verbunden seien, jedoch die Ergebnisse ebenso informations- wie bildungspolitisch, ja sogar sozialpolitisch erwünscht seien.43 Das Plenum des Landtages lehnte am 27.1.2017 den Entwurf mit den Stimmen der regierenden Koalition aus SPD und Bündnis90/Die Grünen gegen die gemeinsam dafür stimmende Opposition erwartungsgemäß ab.44

4. Alles auf null und wieder vor vorne? Ein Bibliotheksgesetz für Nordrhein-Westfalen?

4.1. Günstige Faktoren für ein allgemeines oder Landesbibliotheksgesetz für Nordrhein-Westfalen?

Im Prinzip ist es eine Frage des politischen Wollens und des politischen Gestaltungsanspruchs. Die hat die neue, nach den Landtagswahlen im Mai 2017 zustande gekommene Landesregierung aus CDU und FDP zumindest insoweit beantwortet, als sich die als „NRWKoalition“ verstehenden Parteien im gemeinsamen „Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen. 2017-2022“ die Initiierung eines Bibliotheksgesetzes vorgenommen haben.45 Immerhin sind die Bedingungen hierfür auch insofern recht günstig, da im neuen Zuschnitt der Landesverwaltung zum ersten Mal in der Geschichte des Landes ein Ministerium für Wissenschaft und Kultur eingerichtet worden ist, so dass die Zuständigkeit für die öffentlichen und die wissenschaftlichen und Hochschulbibliotheken einschließlich der Dienstaufsicht über das Hochschulbibliothekszentrum in einem Haus vereint sind.

4.2. Was erwarten wir von einem modernen Bibliotheksgesetz?

Vereinfacht gesagt die Stärkung der Bibliotheken und ihrer Serviceeinrichtungen als kulturelle und Bildungsinfrastruktur. Die Formulierungen der in Deutschland verabschiedeten Bibliotheksgesetze bilden eine gute Folie, vor der die Strukturfragen des Bibliothekswesens in Nordrhein-Westfalen behandelt werden können. Im Folgenden sollen daher einige, nicht um Vollständigkeit bemühte Eckpunkte und Erwartungen an ein Bibliotheksgesetz vor allem aus Sicht der öffentlichen Bibliotheken aufgelistet werden.

4.2.1. Strukturpolitische Ordnungsentscheidungen.

Die im Entwurf der CDU angelegten Themen „Landesbibliotheken, Landesbibliothekszentrum, Landesspeicherbibliothek“ müssen einer Klärung, am besten einer positiven Entscheidung zugeführt werden; dabei erfordern die beiden zuletzt genannten Strukturentscheidungen Mut zu einem deutlich gesteigerten Mitteleinsatz. Ein Landesbibliothekszentrum als Bibliotheksservice- und Entwicklungsagentur ist für die kommunalen Bibliotheken, deren Träger satzungsgemäß an den Gemeinde- und Stadtgrenzen Halt machen, wenn es denn keine Vereinbarungen zur interkommunalen Kooperation gibt, unabdingbar, um konsortiale und Verbundleistungen (z.B. „Discovery-Dienste“) anbieten zu können. Eine Landesspeicherbibliothek kann zahlreiche kommunale Bibliotheken hinsichtlich der vorhandenen Altbestände entlasten und wertvolle Digitalisierungsservices bieten. Warum sollte es hier nicht zu einer Übereinkunft über einen gemeinsamen Betrieb mit Städten und Gemeinden kommen, zumal dies kommunale Speicherkonzepte entlastet? Lösungen in Form von Arbeitsgemeinschaften von Land und Kommunen wie beim Digitalen Archiv NRW können passable Lösungen darstellen.46

4.2.2. Öffentliche Bibliotheken als Teil der kulturellen Infrastruktur verstehen und finanzieren.

Was im Bereich der Theater möglich scheint und immer wieder gefordert wird, nunmehr selbst von der zuständigen Ministerin,47 nämlich einen Anteil an den Betriebskosten von bis zu 20 % oder auch 30 % landesseitig aufzubringen, sollte im Fall der kommunalen Bibliotheken, die ebenfalls in der gemeinsamen Verantwortung von Land und Kommunen stehen, auch möglich sein. Kommunale Bibliotheken gehören, und dies darf hier zur Legitimation durchaus angeführt werden, zu den am häufigsten frequentierten, auf breiteste Publikumsschichten und alle Alters- und Herkunftsgruppen ausgerichteten, der individuellen Bildung und Weiterbildung verpflichteten und in der Regel in großem zeitlichen Umfang zugänglichen Kultur-und Bildungseinrichtungen. Sie sind ein lebendiges und demokratisches Element der Stadtgesellschaft mit der größten Reichweite und ebenso dem gesellschaftlichen Diskurs verpflichtet wie andere Kulturinstitute.

4.2.3. Verstärkte Projektförderung.

Die Bibliotheksförderung sollte innovativen Projekten und Anschubfinanzierungen vorbehalten bleiben; sie ist zudem in der Höhe anzuheben. Ferner sollten die Förderregelungen der kommunalen Finanzsituation angepasst werden. Dass Bibliotheksmodernisierungen unterbleiben, weil in Haushaltssicherungskommunen selbst ein Anteil von 10 % nicht aus dem kommunalen Haushalt heraus finanziert werden kann, trägt zur Verschärfung der kommunalen Diskrepanzen bei. Zieloptionen müssen moderne, in der digitalen Welt konkurrenzfähige Bibliotheken sein. Bibliotheksautomation, digitale Informationstechnik, Digital Content, Open-Library-Technologie und die Transformation zu „Dritten Orten“ lauten die Schwerpunktthemen. Eine im zweijährlichen Turnus stattfindende „Fortschrittskonferenz“ kann die bislang zweimal unter der gemeinsamen Regie des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen (vbnw) und des Ministeriums ausgerichtet „Bibliothekskonferenz“ weiterentwickeln.

4.2.4. Schulbibliotheken, Selbstlernzentren, Medienzentren.

In einer ressortübergreifenden Regelung sollten Anreize geschaffen werden, die informationstechnische und leseförderliche Lernumgebung in Schulen zu gestalten.

4.2.5. Ländlicher Raum, „Dritte Orte“ und interkommunale oder regionale Kooperation.

Der hier diskutierte Entwurf der CDU für ein Bibliotheksgesetz nennt die „Dritten Orte“ als eine konkrete Zieloption für die Weiterentwicklung von Bibliotheken, auch in Verbindung mit anderen kulturellen Einrichtungen.48 Bibliotheken als „klassische“ Orte der „Bildung und Begegnung“ bieten gute Voraussetzungen, um zu überzeugenden „dritten Orten“ transformiert zu werden. In besonderem Maße förderungswürdige Zieloptionen sind zudem alle Formen von interkommunaler bibliothekarischer Kooperation oder die Schaffung von institutionellen Verbundlösungen.49 Die besondere Aufmerksamkeit muss hier auf dem ländlichen Raum liegen. „Dritte Orte“ sind jedoch kein Spezifikum des ländlichen Raums; typbildend sind sie ebenso in der großen und kleinen Stadt.

5. Schluss. „Weg mit den Büchern!“ oder „Lasst die Leute rein?“

„Weg mit den Büchern!“ lautet eine ebenso spektakuläre wie nur bedingt richtige Formulierung zur Zukunft der öffentlichen Bibliotheken. Sie muss eher heißen: „Lasst die Leute rein!“ Genauso wie im ländlichen Raum zunächst Infrastrukturen als Zugangsvoraussetzungen geschaffen werden müssen, muss es flächendeckend ein zeitgemäßes Öffnungszeitenmanagement geben. Dass dies nicht mit einem Landesbibliotheksgesetz herbeigeführt werden kann, ist bekannt. Die öffentlichen Bibliotheken müssen neben den technischen – Open Library – und organisatorischen Umgehungslösungen – Prinzip des „Schautags“ – dennoch einwandfreie rechtliche Grundlagen haben, um z.B. an Wochenenden öffnen zu dürfen. Ein Bibliotheksgesetz wird zudem keine grundsätzliche Bestandsgarantie für jede öffentliche Bibliothek liefern können. Aber eine deutliche Unterstützung der Bibliotheken als ein Element kultureller, demokratischer Infrastruktur, ist eine berechtigte Forderung. Öffentliche Bibliotheken nehmen nach wie vor für sich in Anspruch, für viele Bürgerinnen und Bürger „Türöffner“ zu Wissen und Bildung, zu gesellschaftlicher Partizipation und sozialer Kommunikation zu sein. Um „Bildung und Begegnung“ zu garantieren, müssen öffentliche Bibliotheken leicht erreichbar und leicht zugänglich sein - sowohl im Netz wie auch als Ort. Und last but not least: Eine schöne Sache wäre ein Bibliotheksförderpreis, den das Land alle zwei Jahre im Rahmen einer „Fortschrittskonferenz“ mit Aplomb verleiht.

Wir haben eingangs gefragt, ob einem eigenständigen Bibliotheksgesetz neben dem Kulturfördergesetz eine Existenzberechtigung zukommt. Der Gang der Darstellung sollte gezeigt haben, dass dem so ist. Gerade wenn das Bibliotheksgesetz die Bibliotheken unterschiedlicher Träger als ein informationelles Ganzes begreift, strukturelle Entscheidungen trifft, die Förderung forciert und Entwicklungen initiiert, also nicht nur den Status quo verwaltet, erfährt ein solches Gesetz seine eindeutige Berechtigung.

Literaturverzeichnis

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1 Harald Pilzer, „Ein Bibliotheksgesetz für Nordrhein-Westfalen: Bibliothekspolitischer Mythos, bibliothekspolitische Utopie oder realistische Perspektive?“ Bibliotheksdienst 51, Nr. 1 (2017): 65–92, https://doi.org/10.1515/bd-2017-0007.

2 Der Beschluss zur Einsetzung der Enquetekommission des Deutschen Bundestages erfolgte im Juli 2003, im Oktober konstituierte sich der Ausschuss. Zeitlich passend erschien ein von der Bertelsmann Stiftung in Kooperation mit der bibliothekarischen Fachwelt initiiertes Positionspapier. Gabriele Beger et al., Bibliothek 2007: Strategiekonzept (Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2004), zuletzt geprüft am 27.10.2017, http://www.bideutschland.de/download/file/bibliothek_2007/strategiekonzept_langfassung.pdf. Eine der Kernforderungen, die nach einer Bibliotheksentwicklungsagentur als Ersatz für das zugrunde gegangene Deutsche Bibliotheksinstitut, nahm die Enquetekommission nicht auf, wohl aber die nach einer gesetzlichen Grundlage für Bibliotheken.

3 Schlussbericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“, DBT, 16.WP, Drs. 16/7000, 11.12.2007, 132, zuletzt geprüft am 27.10.2017, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/070/1607000.pdf.

4 Bibliotheksgesetz (BibG) Musterentwurf, zuletzt geprüft am 27.10.2017, http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/themen/Musterbibliotheksgesetz_17_01_16.pdf.

5 Landtag Nordrhein-Westfalen. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU. Gesetz zum Erlass eines Bibliotheksgesetzes und zur Änderung der Landesverbandsordnung. LT NRW, 15.WP, Drucksache 15/474, 3.11.2010, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-474.pdf.

6 Landtag Nordrhein-Westfalen. Gesetz zum Erlass eines Landesbibliotheksgesetzes (LBibG NW) und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. LT NRW, 16.WP, Dr. 16/11436, 8.3.2016, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-11436.pdf

7 Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen. 2017-2022. NRWKoalition, zuletzt geprüft am 12.11.2017, https://www.cdu-nrw.de/sites/default/files/media/docs/nrwkoalition_koalitionsvertrag_fuer_nordrhein-westfalen_2017_-_2022.pdf

8 Heinz-Jürgen Lorenzen hat kürzlich vorgeschlagen, die „Auslösung von Konnexität“ aus der bibliothekarischen Tabuzone zu holen. Angesichts eines z.B. in Nordrhein-Westfalen ausgeprägt hohen kommunalen Selbstbewusstseins erscheint dies nicht zielführend. Heinz-Jürgen Lorenzen, „Das Unmögliche erreichen: das ,Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes‘“ (Vortrag auf dem 106. Bibliothekartag in Frankfurt am Main, 2017), Vortragsfolien unter: http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:0290-opus4-28426.

9 So pflegt auch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu argumentieren, wenn sie den Kommunen die geringsten Aufwendungen als Benchmark empfiehlt. Siehe hierzu die Stellungnahme des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich der überörtlichen Prüfung der kreisfreien Städte 2007/2008, zuletzt geprüft am 26.10.2017, http://www.bibliotheken-nrw.de/fileadmin/INHALT/aktuelles/09-5_vbnw_GPA-Stellungnahme.pdf.

10 Der Bericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ stellt die Zuständigkeiten und Regelungsbefugnisse im europäischen und nationalen Mehrebenensystem anschaulich dar: Schlussbericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“, DBT, 16.WP, Drs. 16/7000, 11.12.2007, 51-75.

11 Sowohl der Landeskulturbericht NRW wie auch der Kulturfinanzbericht des Bundes orientieren sich an der Definition der EU. Siehe: Landeskulturbericht NRW 2017. Düsseldorf: MFKJKS, 2017, 70, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/170403.3_mfkjks_landeskulturbericht_2017_rz_komplett.pdf. – Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Hrsg., Kulturfinanzbericht 2016 (Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 2016), 17, zuletzt geprüft am 02.10.2017, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschungKultur/Kultur/Kulturfinanzbericht1023002169004.pdf;jsessionid=44BF9FF7203877DFC49668D8CD1C74C2.InternetLive2?__blob=publicationFile.

12 Weiterbildungsgesetz (WbG) des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt geprüft am 04.08.2017 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000068.

13 Archivgesetz (ArchivG) des Landes Nordrhein-Westfalen, zuletzt geprüft am 04.08.2017, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000338.

14 Kulturförderbericht 2015 des Landes Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf: MFKJKS, 2016, 58, 64f.

15 Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren in Nordrhein-Westfalen (Pflichtexemplargesetz Nordrhein-Westfalen) vom 29.1.2013, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000530;

16 Kulturförderbericht 2015, 60.

17 Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 31.12.2016, zuletzt geprüft am 27.10.2017, http://www.rp-online.de/nrw/kultur/kulturministerin-kampmann-kuendigt-zweiten-theaterpakt-an-aid-1.6496676.

18 Kulturförderbericht 2015, 57.

19 Christian Esch, „Theaterpakt in Nordrhein-Westfalen,“ Kulturpolitische Mitteilungen 129, Nr.2 (2010): 6–7. – Michael Schmitz-Aufterbeck, Sprecher der Ständigen Konferenz der Intendanten in NRW vor dem Ausschuss für Kultur und Medien am 19.11.2015. LT NRW, 16.WP, APr.16/1078, 7ff., zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1078.pdf

20 Kulturfördergesetz NRW. Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kulturfördergesetz NRW). Düsseldorf: MFKJKS, 2015. Druckfassung online, zuletzt geprüft am 26.10.2017, https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/kulturfoerdergesetz_kfg_web.pdf; siehe auch: Harald Pilzer, „Vom Bibliotheksgesetz zum Kulturfördergesetz: Neue Wege der Kulturpolitik in Nordrhein-Westfalen,“ o-bib 1, Nr. 1 (2014): 1–9, https://doi.org/10.5282/o-bib/2014H1S1-9.

21 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU. Gesetz zum Erlass eines Bibliotheksgesetzes und zur Änderung der Landesverbandsordnung. LT NRW, 15.WP, Drucksache 15/474, 3.11.2010, zuletzt geprüft am 26.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-474.pdf.

22 Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen für ein Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in NRW, LT NRW, 15.WP, LT-Drs. 15/2365, 12.7.2011, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-2365.pdf.

23 So ist in der gedruckten Kommentierung zum KFG NRW zu lesen, dass der Bibliotheksparagraf sich der Einschätzung verdanke, dass „…ein bedeutender, die kulturelle Infrastruktur im ganzen Land nahezu flächeneckend prägender Einrichtungstypus […] daher als eigenständiges Handlungsfeld geregelt werden“ müsse. Den Bibliotheken wird im Weiteren eine „umfassende bildungspolitische Funktion“ attestiert. Kulturfördergesetz NRW. Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kulturfördergesetz NRW). Düsseldorf: MFKJKS, 2015, 55ff. [Druckfassung]

24 In der Diskussion um das KFG NRW hatte sich der Vertreter des Städtetages NRW für ein allgemeines Gesetz zur kulturellen Bildung stark gemacht. Klaus Hebborn, „Außerschulische kulturelle Bildung gesetzlich absichern!“ Kulturpolitische Mitteilungen 142, Nr. 3 (2013): 36–37, zuletzt geprüft am 06.11.2017, http://www.kupoge.de/kumi/pdf/kumi142/kumi142_36-37.pdf.

25 Kulturfördergesetz NRW [Druckfassung], 44.

26 Zur Bedeutung dieses terminus technicus im Gesetz: Landeskulturbericht Nordrhein-Westfalen 2017. Düsseldorf. MFKJS 2017, 28, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/170403.3_mfkjks_landeskulturbericht_2017_rz_komplett.pdf. – Schlussbericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“, DBT, 16.WP, Drs. 16/7000, 11.12.2007, 84f. – Oliver Scheytt, „Pflichtaufgabe, Grundversorgung und kulturelle Infrastruktur - Begründungsmodelle der Kulturpolitik,“ zuletzt geprüft am 01.08.2017, https://www.kubi-online.de/artikel/pflichtaufgabe-grundversorgung-infrastruktur-begruendungsmodelle-kulturpolitik. – Bernd Wagner, Hrsg., Thema: Kulturelle Infrastruktur. Jahrbuch für Kulturpolitik 10 (Essen: Klartext, 2010).

27 Werner Reutter, Zur Zukunft des Landesparlamentarismus in Nordrhein-Westfalen: Gutachten für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch die Präsidenten des Landtags. LT NW, 16.WP, Informationen 16/109, 25.6.2013, zuletzt geprüft am 28.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI16-109.pdf

28 Kulturförderplan 2016-2018 des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf: MFJKS 2017, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/17-0042_mfkjks_broschure_kulturforderplan_2016-2018_web.pdf.

29 Kulturfördergesetz NRW [Druckfassung], 12.

30 Kulturfördergesetz NRW [Druckfassung], 56.

31 So der Spiritus rector der Landeskulturpolitik der CDU und verdienstvoller Förderer eines eigenständigen Bibliotheksgesetzes Prof. Dr. Thomas Sternberg (Münster) in der abschließenden Plenardebatte am 17.12.2014. LT NW, 16.WP, Plenarprotokoll 16/75, 17.12.2014, zuletzt geprüft am 28.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-75.pdf, 7710f.

32 Das Öffentliche Bibliothekswesen in Nordrhein-Westfalen. Bericht zum Entwicklungsstand. LT NW, 14.WP, Vorlage 24/2778, 31.8.2009, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2778.pdf.

33 Gesetz zum Erlass eines Landesbibliotheksgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. LT NRW, 16.LT NW, 16.WP, Dr. 16/11436, 8.3.2016, zuletzt geprüft am 26.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-11436.pdf.

34 Gesetz zum Erlass eines Landesbibliotheksgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. LT NRW, 16.LT NW, 16.WP, Dr. 16/11436, 8.3.2016, 29.

35 Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen. Fördergrundsätze öffentliche Bibliotheken, Stand 21.06.2013, zuletzt geprüft am 28.10.2017, https://www.brd.nrw.de/schule/privatschulen_sonstiges/oeffentl__Biblio__Container/pdf/3/Foerdergrundsaetze.pdf.

36 Die Literatur zu den Bibliotheken als „Dritten Orten“, die wiederum auf den Veröffentlichungen von Ray Oldenburg aufbaut (Ray Oldenburg, The Great Good Place: Cafés, Coffee Shops, Bookstores, Bars, Hair Salons, and Other Hangouts at the Heart of a Community, New York: Paragon House, 1989), ist inzwischen recht umfangreich. Wir erlauben uns nur auf zwei Titel hinzuweisen: Corinna Haas, Rudolf Mumenthaler und Karsten Schuldt, „Ist die Bibliothek ein Dritter Ort? Ein Seminarbericht,“ Informationspraxis 1, Nr. 2 (2015): 1–36, http://dx.doi.org/ 10.11588/ip.2015.2.23763.– Harald Pilzer, „,Third Places‘ – öffentliche Bibliotheken als ,Dritte Orte‘ und politisches Projekt,“ ProLibris 22, Nr. 3 (2017): 100–104.

37 Gesetz zum Erlass eines Landesbibliotheksgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. LT NRW, 16.LT NW, 16.WP, Dr. 16/11436, 8.3.2016, 30.

38 Insofern ist das Vorhaben der regierenden Koalition, die Regelungen des Kultursektors in einem als Artikelgesetz angelegten „Kulturgesetzbuch“ einzusammeln, durchaus angezeigt. Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen. 2017-2022, 93.

39 LT NW, 16.WP, Plenarprotokoll 16/108, 16.3.2016, 11118, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-108.pdf.

40 Pilzer, „Ein Bibliotheksgesetz für Nordrhein-Westfalen,“ 88.

41 LT NW, 16.WP, Ausschussprotokoll Apr 16/1452, 29.9.2016, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA16-1452.pdf.

42 LT NW, 16.WP, Plenarprotokoll 16/108, 16.3.2016.

43 Ebd.

44 LT NW, 16.WP, Plenarbeschlussprotokoll 16/135, 27.1.2017, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-135.pdf.

45 Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen. 2017-2022, 93.

46 Digitales Archiv NRW (DA), zuletzt geprüft am 04.08.2017, https://www.danrw.de/ueber-das-da-nrw/die-arbeitsgemeinschaft-da-nrw/.

47 NRW-Ministerin für Kultur und Wissenschaft Isabel Pfeiffer-Poensgen beklagt, dass sich das Image des Landes im Kunstbereich verschlechtert hat. 21.7.2017, zuletzt geprüft am 04.08.2017, https://www.mkw.nrw/mediathek/interviews/rheinische-post-land-muss-theater-staerker-unterstuetzen/?L=/2/.

48 Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen. 2017-2022, 94.

49 Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes vom 30.8.2016. GVBl für Schleswig-Holstein, Ausgabe 29.9.2016, §3 Absatz III, Satz 1, zuletzt geprüft am 27.10.2017, https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2016/gvobl_16_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=2.