Gestaltungsspielräume im Urheberrecht

Bernd Juraschko, Duale Hochschule Baden-Württemberg Lörrach

Zusammenfassung:

Das Urheberrecht ist für Bibliotheken von zentraler Bedeutung. Der Beitrag benennt die Gestaltungsspielräume an Hand von Sachverhalten und Mitteln, wie bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Urheberrechts aus bibliothekarischer Sicht mitgewirkt werden kann. Hierzu gehören Fragen zur Interpretation von Normen in der Wissenschaft und gerichtlichen Praxis, die klassische Lobbyarbeit und die vertragliche Gestaltung. Dabei ist nicht jedes Mittel für jede Situation gleichermaßen geeignet.

Summary:

Copyright law is an important subject for libraries. The paper shows how librarians can succeed in shaping their possibilities of participating in the application and further development of copyright law. The range of different ways in which copyright law can be influenced comprises methods of law interpretation in science and practice, classical lobbyism and contract management. It should be noted that not every method is equally suitable in every situation.

Zitierfähiger Link (DOI): http://dx.doi.org/10.5282/o-bib/2016H4S271-276
Autorenidentifikation: Juraschko, Bernd: GND 1024180212
Schlagwörter: Urheberrecht; Bibliothek; Politik

1. Einleitung

Rechtliche Regelungen dienen der Ordnung und der Wahrung des Rechtsfriedens. Als solche sind sie nicht nur vorgegeben, sondern auch verbindlich. Daneben lassen rechtliche Regelungen häufig aber auch Gestaltungsspielräume zu. Diese äußern sich in unterschiedlichen Formen. Gestaltungsspielräume bestehen im Recht dann, wenn es innerhalb eines gesetzten Rahmens mehrere rechtskonforme Lösungen geben kann.

Bedingt durch den rasanten medientechnischen Fortschritt befindet sich das Urheberrecht seit drei Jahrzehnten in einem tiefgreifenden Reflexionsprozess. Die Dynamik der Fortentwicklung des Urheberrechts begünstigt eine Mitgestaltung. Denn durch die Fortentwicklung tauchen regelmäßig neue Fragen auf, für die eine Antwort gesucht wird.

Der vorliegende Beitrag nennt und beschreibt die unterschiedlichen Gestaltungsspielräume bei rechtlichen Regelungen und Sachverhalten im Bereich des Urheberrechts.1

2. Mitgestaltung an der Norm

2.1. Struktur einer Rechtsnorm: Tatsachen und Wertungen

Erster Ansatzpunkt für eine Betrachtung der Gestaltungsmöglichkeit ist die Norm an sich. Eine Norm besteht zumindest aus Tatbestandsmerkmalen und gegebenenfalls aus weiteren Bestandteilen. Die Tatbestandsmerkmale beschreiben die Norm und bilden die Voraussetzungen. Die detailliertere Struktur einer Rechtsnorm besteht weiter aus Tatsachen und Wertungen. Um bei der Gestaltungsmöglichkeit einer Norm das richtige Werkzeug anzusetzen, erfolgt eine Aufteilung einer Norm in Teile mit Tatsachen und in Teile mit rechtlichen Wertungen. Je nachdem, wie das spezifische Merkmal einer Norm zu qualifizieren ist, d.h. als Tatsache oder als Wertung, kommen unterschiedliche Gestaltungs- bzw. Beeinflussungsmöglichkeiten in Betracht.

Diese Unterteilung wird am folgenden Beispiel demonstriert: In der Bibliothek B werden regelmäßig Multimediaanwendungen entwickelt. Die Frage nach dem Urheber bei Gemeinschaftsproduktionen beantwortet § 8 Abs. 1 UrhG: „Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.“ Tatsachen sind sinnlich wahrnehmbare Zustände oder Vorgänge der Gegenwart oder der Vergangenheit. Tatsachen sind in dem genannten Beispiel: das Vorhandensein mehrerer Personen, das Zusammenwirken der Personen, die Schaffung eines gemeinsamen Arbeitsergebnisses etc. Tatsachen sind durch Wahrnehmung ermittelbar. Dagegen handelt es sich bei der Einordnung einer Person als Miturheber bzw. bei der Frage, was sich gemeinsam oder gesondert verwerten lässt, um eine rechtliche Wertung. Die Summe der Tatbestandsmerkmale führen zu einer Schlussfolgerung. Die Schlussfolgerung ist ganz oder zumindest teilweise ebenfalls eine Wertung. Sie wird in einer bestimmten Weise festgelegt. Jedoch hätte die Festlegung auch anders vorgenommen werden können.

2.2. Mitgestaltung durch Tatsachenforschung

Eine Möglichkeit für Bibliotheken sich ein neues Betätigungsfeld zu erschließen, ist die Teilnahme bei Fragen der Tatsachenforschung. Im Gegensatz zur theoriebasierten Interpretation von Begriffen, erkundet die Tatsachenforschung die Einbettung des Untersuchungsgegenstandes in seiner Umwelt sowie seine Interaktion. Beispiele hierfür finden sich bei der Frage nach unterschiedlichen Nutzungsarten, die im Urheberrecht von Relevanz sind: Ist ein Medium eine neue Nutzungsart oder ein Ersatz für eine bestehende Nutzungsart? Eine weitere Anwendung ist die Gewinnung von Maßzahlen für den erforderlichen Aufwand, der bei der Umsetzung einer urheberrechtlichen Regelungsvorstellung im Alltag entsteht. Hier fungiert die Bibliothek als Testraum bzw. Praxislabor. Denn hierbei handelt es sich um eine Tatsache, deren Existenz mit sozialwissenschaftlichen Methoden erforscht bzw. nachgewiesen werden kann. Ein Beispiel hierfür ist das Projekt der Universität Osnabrück zur Ermittlung des Aufwands bei der Einzelerfassung von urheberrechtlich geschützten Lehrmaterialien.2 Die Hochschulen sind verpflichtet worden, für das Einstellen von elektronischen Lehrmaterialen in das hochschuleigene Intranet zu bezahlen. Streitig ist weiterhin, ob die Berechnung durch eine Pauschale oder durch eine Einzelabrechnung erfolgen soll. Ziel des Projekts war es, den zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu erfassen. Methodisch wurde hier von einer individuellen statt der sonst üblichen pauschalisierenden Vorgehensweise ausgegangen. Projekte dieser Art bedeuten einen Einstieg in eine gutachterliche Tätigkeit im Medienrecht. Zu bedenken ist dabei, dass Tatsachen sich nicht nur ermitteln lassen, sondern durch die Wahl der Präsentationsform in Bibliotheken auch beeinflussbar sind. Wird beispielsweise ein Medium speziell beworben, so ist hier ein größerer Zuspruch, jedenfalls eine größere Aufmerksamkeit zu erwarten, als wenn die Werbemaßnahme unterbleibt. In der Anwendung sind die Erhebung und die versuchte Einflussnahme auf das Nutzerverhalten jedoch korrekt voneinander zu trennen. Ansonsten ist die Erhebung wissenschaftlich nicht verwertbar und nicht glaubwürdig.

2.3. Mitgestaltung durch Beteiligung an der Auslegung

Neben den Tatsachenelementen bestehen Normen auch aus Wertungen. Wie eine Wertung zu verstehen ist, wird durch die Methodik der Auslegung ermittelt.3 Die Rechtswissenschaft unterscheidet klassisch vier Arten der Auslegung.4 Die regelmäßig zuerst verwendete Art der Auslegung erfolgt nach dem Wortlaut der Norm. Mit der systematischen Auslegung erfolgt der Erkenntnisgewinn über die Verortung der Regelung innerhalb der Norm, des Kapitels im Gesetz oder innerhalb des Gesetzes. Damit wird der Nachbarschaft der jeweiligen Norm ein Einfluss auf das Verständnis der Norm zugesprochen. Die historische Auslegung berücksichtigt die Entstehungsgeschichte der Norm. Dazu gehören Darstellungen, wie und welche bestimmten Bewegründe und Argumente in der letztendlich verabschiedeten Fassung Eingang gefunden haben bzw. welche nicht. Schließlich wird mit der Auslegung nach Sinn und Zweck nach den Zielen der Regelung geforscht.

Bei der Auslegungsmethode besteht an sich eine Wahlmöglichkeit. Ebenso können aber auch mehrere Methoden nebeneinander angewendet werden. Üblicherweise bildet die Wortlautauslegung den Anfang der Fallbearbeitungen. Die Auslegung des Wortlauts kann je nach Betrachter unterschiedlich sein. In fast allen Fällen gibt es zu ähnlichen Fällen bereits schriftliche Stellungnahmen der Gerichte und der Rechtswissenschaft. Gerichte neigen dazu, diese Stellungnahmen für ihren Fall aufzugreifen und zu überprüfen, ob die dort genannten Argumente auch für den konkreten Fall anwendbar sind. Daher empfiehlt sich für Bibliotheken, diese Quellen von vornherein entsprechend zu würdigen. Da Bibliotheken häufig mit Steuergeldern finanziert werden, verlangt der für die öffentliche Verwaltung geltende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine sorgfältige Planung und Abwägung der Risiken. Denn außer einem Renommeeverlust durch einen verlorenen Rechtsstreit hat die unterliegende Partei regelmäßig die Prozesskosten zu tragen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Arbeits- bzw. Dienstrecht Vorgaben für die Bibliotheksmitarbeiter/innen für einen sorgfältigen Mitteleinsatz.

3. Mitgestaltung bei der Anwendung der Norm (Rechtsprechung)

Neben der Betrachtung der Gestaltungsfaktoren bei einer bereits bestehenden Regelung bietet die Anwendung bzw. das Umfeld der Norm weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die Beeinflussung.

Gerichtliche Entscheidungen gelten grundsätzlich nur für den Einzelfall. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Hier ergibt sich eine allgemeine Wirkung gem. § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.. Rechtlich nicht zwingend entfalten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte regelmäßig eine Leitwirkung. Diese entsteht dadurch, dass gerichtliche Entscheidungen der unteren Instanzen aufgehoben werden können, wenn diese beispielsweise Begrifflichkeiten anders als die oberinstanzliche Rechtsprechung interpretieren. Um die Aufhebung und gegebenenfalls Zurückverweisung der eigenen Entscheidung zu verhindern, erfolgt eine Orientierung an der höhergerichtlichen Rechtsprechung. Urteile der Amts- und Landgerichte werden nur in besonderen Fällen veröffentlicht. Daher kommt es nur bei einem sehr kleinen Teil der Gerichtsverfahren auf dieser Ebene zu einer Leitwirkung. Die Ausnahme sind hier Gerichtsverfahren, die sich mit neuen Umständen auseinandersetzen. Bei diesen sind über die individuelle Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinaus neue Gegebenheiten zu würdigen. Sich schnell verändernde Rechtsgebiete wie das Urheberrecht gehören dazu. Gerichtsverfahren erstrecken sich über einen längeren Zeitraum, der häufig mehrere Monate, eventuell sogar Jahre andauert. Damit kann es geschehen, dass sich Entscheidungen der Gerichte auf vergangene Umstände richten, während die Wirklichkeit in den Bibliotheken inzwischen eine andere ist.

Für die Bibliothekslobby ergeben sich damit folgende Einflussfaktoren: Bibliotheksfreundliche Meinungen sollten zumindest auch in den Medien publiziert werden, die von Juristen wahrgenommen werden. Informationsauswahl gehört auch bei Gerichten und sonstigen Entscheidungsträgern zu den Mitteln des Zeitmanagements. Überspitzt formuliert gilt nicht selten der Satz: „Die Grenzen der zugänglichen Informationen sind die Grenzen der angenommenen Welt.“ Damit kann durch eine entsprechend vielfältige Literaturauswahl das Weltbild vergrößert werden. Wegen des Anspruchs einer wertungsneutralen Auswahl ist letzteres als eine Auch-Verfügbarkeit in der jeweiligen Bibliothek und nicht als Negativauswahl zu sehen.

4. Klassische Lobbyarbeit

Verfasser von urheberrechtlich relevanten Normen ist fast ausschließlich der Bundesgesetzgeber. Der Rang der Regelungen liegt auf der Gesetzesebene. Regelungen unterhalb der Gesetzesschwelle sind möglich, aber die Ausnahme. Hinsichtlich der Kompetenzverteilung liegen diese auf der Bundesebene bzw. auf der Ebene der Europäischen Union. Dagegen sind die Regelungsbefugnisse der Bundesländer auf urheberrechtliche Nebengebiete beschränkt. Neben den Initiativen auf der nationalen Ebene gibt es auch solche auf der Ebene der EU. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben der EU erfolgen häufig als EU-Richtlinien. Dies bedeutet eine Transformation durch den Bundesgesetzgeber. Dabei steht dem Gesetzgeber ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Die Einflußnahmemöglichkeiten bestehen hier in der Lobbyarbeit, in der gutachterlichen Stellungnahme bei Gesetzesvorhaben und ferner auch in der Verfügbarkeit der entsprechenden Literatur in den Bibliotheken der jeweiligen Einrichtungen.

5. Mitwirkung durch vertragliche Gestaltungen

Rechtliche Regelungen im Urheberrecht sind nicht nur gesetzliche Normen, sondern auch vertragliche Vereinbarungen. Vertragliche Gestaltungen sind überall dort möglich, wo nachgiebiges Recht besteht. Im Gegensatz zum zwingenden Recht kann nachgiebiges Recht durch privatrechtliche Vereinbarungen abbedungen, d.h. außer Kraft gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich zugelassen. Sind keine vertraglichen Vereinbarungen vorhanden oder diese nicht wirksam, so erfolgt die Regelung auf Grund des nachgiebigen Rechts. Insoweit kommt dem nachgiebigen Recht eine Ersatzfunktion zu. Ferner gilt für viele Themen im Urheberrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Diese liberalen Regelungen werden allerdings durch den Umstand beeinträchtigt, dass neben den rechtlichen Gesichtspunkten auch die Marktmacht der Verhandlungspartner und das jeweilige professionelle Verhandlungsgeschick als wesentliche Faktoren für das Zustandekommen des Ergebnisses mit zu berücksichtigen sind. Eine Möglichkeit, die verhandlungstechnischen Ungleichgewichte zumindest teilweise zu neutralisieren oder zumindest offenzulegen, ist die Standardisierung von Verträgen. Vorstellbar wäre beispielsweise eine Aufnahme von Lizenzverträgen über Medien für Bibliotheken in die „Ergänzenden Vertragsbestimmungen für die Beschaffungen von IT-Leistungen“ (EVB-IT). Bei den EVB handelt es sich um ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informationstechnik. Formuliert wurden diese vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund / Länder / Kommunaler Bereich und dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom).5 Ein solcher Schritt ist im Gegensatz zu anderen Verträgen über Software zwischen staatlichen Einrichtungen und der Privatwirtschaft noch nicht erfolgt.

Über den unmittelbaren Einsatz hinaus können standardisierte Verträge auch gesetzgeberische Maßnahmen beeinflussen. So kann ein inhaltlich umfassendes Vertragswerk die Frage aufwerfen, ob dies für die Wahrung des Rechtsfriedens ausreichend ist und daher kein Bedarf an einer gesetzlichen Regelung besteht. Falls dennoch eine gesetzliche Regelung für erforderlich gehalten wird, so besteht eine realistische Chance, dass das Vertragswerk im Gesetzgebungsverfahren Beachtung findet.

Die vertragliche Gestaltung ist das Verfahren, Verträge nicht als einseitige und unverrückbare Vorgabe, sondern als maßgeschneidertes Werk zu sehen. Sie ist damit ein Unterfall der Möglichkeit, Sachverhalte gestalten zu können. Dies widerspricht scheinbar einer ehernen Regel im Studium der Rechtswissenschaften. Für die Rechtsanwendung gelten die Sachverhalte regelmäßig als unantastbar. Denn häufig handelt es sich aus Sicht der Juristen bei Sachverhalten um abgeschlossene Vorgänge aus der Vergangenheit. Als solche können sie ermittelt und gegebenenfalls interpretiert werden. Der Schwerpunkt der juristischen Tätigkeit und Ausbildung, von abgeschlossenen Vorgängen auszugehen, steht der juristischen Behandlung von noch andauernden Vorgängen bzw. künftig zu erwartenden Vorgängen nicht entgegen. Bei der Regelung von gegenwärtigen oder künftigen Gegebenheiten ist eine rechtliche Gestaltung nicht nur möglich, sondern die wesentliche Aufgabe.

Als Hilfsmittel für rechtsgestaltende Tätigkeiten werden Szenarien entwickelt. Um eine geeignete Lösung für den konkreten Fall zu finden, können wahlweise entweder die zu erörternden Regelungsentwürfe oder die unterstellten Sachverhalte verändert werden. Aus einer möglichst realistischen Folgenabschätzung ergibt sich die Antwort auf die Frage, wie nahe das erwünschte Ziel voraussichtlich zu erreichen ist.

6. Zusammenfassung

Gestaltungsmöglichkeiten für Sachverhalte und Regelungen ergeben sich bei Rechtsnormen (Normengeber), vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie durch die Rechtsprechung. Die Möglichkeiten von Bibliotheken, auf das geltende Urheberrecht einzuwirken, sind verschiedenartig und gehen über die reine Lobbyarbeit im Bundestag hinaus. Bei der Frage, wie Einfluss auf das Verständnis einer Regelung genommen werden kann, kommt es auf das Verständnis der einzelnen Bestandteile der Norm bzw. deren Wirkungsweise an. Normen können in Tatsachen und Wertungen unterteilt werden. Auf Grund ihrer Position als Medienkompetenzzentrum eignen sich Bibliotheken als Orte für die Tatsachenforschung bei urheberrechtlichen Fragestellungen. Ein Einfluss auf die Ausrichtung der Wertungen erfolgt über die Auslegung. Ein weiteres Feld der Einflussnahme ist die Vertragsgestaltung. Bei allen vorgestellten Mitteln handelt es sich um traditionelle und etablierte Maßnahmen.

Literaturverzeichnis

Alpmann, Josef A. und Sascha Lübbersmann, Hrsg. Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht. Leipzig, u.a.: Brockhaus, 2004.

Fuhrmann-Siekmeyer, Anne, Tobias Thelen und Andreas Knaden. Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück – Abschlussbericht. Osnabrück: Universität Osnabrück, 2015. Zuletzt geprüft am 17.10.2016. https://repositorium.uni-osnabrueck.de/handle/urn:nbn:de:gbv:700-2015061913251.

Juraschko, Bernd. Praxishandbuch Urheberrecht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen. Berlin: De Gruyter Saur, 2015.

Köbler, Gerhard, Hrsg. Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung. 16., neubearbeitete Auflage. München: Verlag Franz Vahlen, 2016.

1 Dem Aufsatz liegt ein Kongressbeitrag der Inetbib-Tagung vom 12.02.2016 zugrunde, http://dx.doi.org/10.17877/DE290R-16923.

2 Vgl. Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Tobias Thelen und Andreas Knaden, Pilotprojekt zur Einzelerfassung der Nutzung von Texten nach § 52a UrhG an der Universität Osnabrück – Abschlussbericht (Osnabrück: Universität Osnabrück, 2015), zuletzt geprüft am 17.10.2016, https://repositorium.uni-osnabrueck.de/handle/urn:nbn:de:gbv:700-2015061913251.

3 Vgl. Bernd Juraschko, Praxishandbuch Urheberrecht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen (Berlin: De Gruyter Saur, 2015), 177.

4 Gerhard Köbler, Hrsg., Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 16., neubearbeitete Auflage (München: Verlag Franz Vahlen, 2016), Auslegung; Josef A. Alpmann und Sascha Lübbersmann, Hrsg., Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht (Leipzig, u.a.: Brockhaus, 2004), Auslegung.