Digitales Publizieren

Klärung des urheberrechtlichen Status

Wege und Perspektiven in der Deutschen Nationalbibliothek

Kathrin Jockel

Zusammenfassung

In welcher Weise ein Digitalisat den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden darf, ist abhängig vom urheberrechtlichen Status des zugrunde liegenden analogen Werks. Dieses kann gemeinfrei sein, weil Urheberrechte erloschen sind, was nach deutschem Recht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall ist, oder es kann urheberrechtlich geschützt sein, weil der Urheber oder dessen Erben noch Rechte daran halten. Grundsätzlich gilt: Je älter ein Werk, desto wahrscheinlicher ist seine Gemeinfreiheit. Aufgrund des historisch eher jungen Bestandes der Deutschen Nationalbibliothek, deren Sammlung mit dem Erscheinungsjahr 1913 einsetzt, fallen gegenwärtig weit über 90% der Publikationen in den urheberrechtlich geschützten Bereich. Die Deutsche Nationalbibliothek hat 2013 im Rahmen ihrer Digitalisierungsaktivitäten ein Verfahren zur Klärung des Rechtestatus von Werken aufgebaut. Dabei mussten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden: neben den rechtlichen Voraussetzungen auch die Wirtschaftlichkeit und die Skalierbarkeit des Arbeitsablaufs auf größere Stückzahlen sowie die Handhabbarkeit der Dokumentation und der Verzeichnung von urheberrechtlich relevanten Informationen im Bibliothekskatalog. Der Workflow kam inzwischen bei mehreren Digitalisierungsprojekten zum Einsatz, unter anderem wurden 22.275 digitalisierte Monografien der Exilsammlungen der Deutschen Nationalbibliothek bearbeitet. Der Vortrag stellt den Workflow zur Rechteklärung anhand des Exil-Projektes vor und gibt einen Ausblick auf die Erweiterungen beispielsweise für andere Medienarten.

Abstract

The way in which a digital copy can be made available to users depends on the copyright status of the original analogue work. It may be public domain because the copyright has expired. Under German law this happens 70 years after the originator‘s death. Or it may be copyright-protected because its originator, or his or her heirs, still holds the rights. Basically, the older a work, the more likely is it to be public domain. Collecting by the German National Library starts with works published from 1913. Accordingly, the holdings are, historically speaking, relatively young, and more than 90% of the publications are still under copyright. The German National Library set up a workflow in 2013 to clarify the rights status of works eligible for digitisation. Various aspects had to be taken into consideration. These included legal requirements, cost-effectiveness and the ability to upscale the workflow for larger quantities, as well as the manageability of the documentation and indexing of copyright-related information in the library catalogue. The workflow has been used in a number of digitisation projects, including the processing of 22,275 digitised monographs from the exile collections of the German National Library. This presentation demonstrates the rights clearance workflow on the basis of the exile project and provides an overview of possible further developments, e.g. for other media types.

Zitierfähiger Link (DOI): http://dx.doi.org/10.5282/o-bib/2015H4S237-242
Schlagwörter: Rechteklärung; Digitalisierung; Workflow

1. Die Ausgangslage

In welcher Weise ein Digitalisat den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden darf, ist abhängig vom urheberrechtlichen Status des zugrunde liegenden analogen Werks. Dieses kann gemeinfrei sein, weil Urheberrechte erloschen sind, was nach deutschem Recht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall ist, oder es kann urheberrechtlich geschützt sein, weil der Urheber oder dessen Erben noch Rechte daran halten. Grundsätzlich gilt: je älter ein Werk, desto wahrscheinlicher ist seine Gemeinfreiheit.

Aufgrund des historisch eher jungen Bestandes der Deutschen Nationalbibliothek, deren Sammlungen mit dem Erscheinungsjahr 1913 einsetzen, fallen weit über 90 % der Publikationen in den urheberrechtlich geschützten Bereich. Frühere Digitalisierungsprojekte der Deutschen Nationalbibliothek dienten vor allem der Bestandserhaltung. Auf eine Klärung des urheberrechtlichen Status wurde dabei verzichtet, gerade auch, weil die Chance relativ gering ist, dass sich gemeinfreie Werke unter den digitalisierten Werken befinden, so dass diese Digitalisate bislang nur in den Lesesälen bereitgestellt werden konnten.

Jedoch haben sich in den letzten Jahren die Ansprüche der Nutzerinnen und Nutzer stark gewandelt: Der Zugriff auf digitale Medien soll selbstverständlich jederzeit und von überall aus direkt über das Internet möglich sein. Dazu bedarf es der Bewertung des urheberrechtlichen Status, der steuert, in welcher Weise ein Digitalisat den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden darf. Ist das zugrunde liegende Werk gemeinfrei, darf das Digitalisat weltweit frei zur Verfügung gestellt werden. Ist es noch urheberrechtlich geschützt, kann das Digitalisat nur in den Lesesälen genutzt werden.

2013 kam es zu einer deutlichen Intensivierung der Digitalisierungsaktivitäten der Deutschen Nationalbibliothek – allein in einem Projekt wurden über 22.000 Monografien des deutschsprachigen Exils digitalisiert. Außerdem gingen virtuelle Ausstellungen online, die frei verfügbare digitale Exponate brauchten. Das hat die Deutsche Nationalbibliothek zum Anlass genommen, ein Verfahren zur Klärung des Rechtestatus von Werken aufzubauen.

Da es hier um Massendigitalisierung ging, mussten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden: neben den rechtlichen Voraussetzungen auch die Wirtschaftlichkeit und die Skalierbarkeit des Workflows auf größere Stückzahlen sowie die Handhabbarkeit der Dokumentation und der Verzeichnung von urheberrechtlich relevanten Informationen im Bibliothekskatalog.

2. Was meint Rechteklärung?

Zunächst einmal soll der Begriff „Rechteklärung“ definiert werden, wie er im Folgenden verwendet wird. „Rechteklärung“ bedeutet die Feststellung des urheberrechtlichen Status eines Werks. Hier nicht gemeint ist Rechteklärung im Sinne des Einholens von Rechten bei Rechteinhabern. Zur Feststellung des Rechtestatus wurde ein Workflow entwickelt, der die einzelnen Arbeitsschritte und die Rahmenbedingungen festlegt. Ziel des Workflows ist, gemeinfreie bzw. gemeinfrei werdende Werke zu identifizieren und den Prozess und das Ergebnis der Rechteklärung zu dokumentieren.

Will man den urheberrechtlichen Status eines Werks feststellen, sind eine Vielzahl von Fragen zu beantworten:

Ist das Werk urheberrechtlich relevant? Ist die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht?

Wer ist der bzw. sind die Urheber? Nicht nur der Verfasser eines Werkes ist dabei zu berücksichtigen, sondern alle, deren Beiträge zu einem Werk Schöpfungshöhe erreichen, also eine individuelle geistige Leistung darstellen. Dies können neben den Autoren z. B. auch die Verfasser von Vorwort, Nachwort oder Klappentext sein, zudem Herausgeber, Übersetzer oder Bearbeiter, Illustratoren und Fotografen oder aber auch Komponisten.

Gelten Leistungsschutzrechte (z. B. bei Tonträgern Rechte des Dirigenten oder der Musiker)?

Sind Persönlichkeitsrechte berührt (z. B. von abgebildeten Personen, etwa spielenden Kindern auf einem Foto)?

Ziel der Prüfungen ist die Beantwortung der zentralen Frage: Ist das Werk gemeinfrei oder nicht bzw. wann wird es gemeinfrei werden? Die gesetzlichen Grundlagen sind im Wesentlichen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) sowie das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz, KunstUrhG).

Da selbst kurze Texte oder kleine Beiträge urheberrechtlich relevant sind, können maschinelle Verfahren die Bewertung des urheberrechtlichen Status nur teilweise übernehmen. Grundsätzlich muss jedes Buch per Autopsie und einzeln geprüft werden, um alle zu bewertenden Werkteile zu identifizieren. Dabei war wichtig, dass Aufwand und Ertrag in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Um dies sicherzustellen, wurden Regeln und Grundsätze für den Rechteklärungsprozess definiert.

3. Grundsätzliche Festlegungen

Die Rechteklärung stoppt immer dann, wenn eine definierte Anzahl von Urhebern für ein Werk überschritten wird. Derzeit ist diese Zahl auf vier Urheber festgelegt: Werke, die mehr als vier Urheber haben, lassen eine zu aufwändige Prüfung erwarten. Die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Klärung sinkt rapide.

Die Rechteklärung stoppt außerdem, wenn Urheber einzelner Werkteile nicht identifizierbar sind.

Die Lebensdaten der Urheber werden ausschließlich mittels vorher definierter Quellen ermittelt: zunächst mittels der Gemeinsamen Normdatei (GND), dann mit Hilfe der Virtual Internet Authority File (VIAF), der virtuellen internationalen Normdatei für Personennamen, die vor allem die Normdaten der Nationalbibliotheken aus aller Welt umfasst, und schließlich, soweit erforderlich, mit Hilfe eines projektbezogen ausgewählten Nachschlagewerks. Weitergehende Recherchen in zusätzlichen Datenbanken und Nachschlagewerken oder gar Archiven werden aus Effizienzgründen nicht durchgeführt.

Die Rechteklärung stoppt immer dann, wenn die Sterbedaten mindestens eines Urhebers nicht ermittelbar sind.

Wird die Rechteklärung abgebrochen, ist der Status des Werkes „ungeklärt“, was für die Bereitstellung soviel bedeutet wie „urheberrechtlich geschützt“: nutzbar nur in den Lesesälen der Deutschen Nationalbibliothek.

Auch für die Dokumentation der Ergebnisse wurden grundsätzliche Festlegungen für die Durchführung der Rechteklärung getroffen:

Die neu ermittelten Lebensdaten der Urheber werden in der GND dokumentiert.

Der je Werk ermittelte urheberrechtliche Status wird im Katalogdatensatz des gedruckten Werks dokumentiert.

Die Bereitstellungsform des Digitalisats (Zugriff in den Lesesälen oder weltweit), die sich aus dem urheberrechtlichen Status ableitet, wird über eine Codierung des Katalogdatensatzes des Digitalisats realisiert.

Grundsätzlich gibt es keine Dokumentation außerhalb des elektronischen Katalogs.

4. Der Ablauf der Rechteklärung

Im Rahmen der Autopsie wird nicht nur das Werk betrachtet, sondern auch der Katalogdatensatz: Sind bereits Urheber verzeichnet? Anschließend gilt es, im Werk alle weiteren urheberrechtlich relevanten Werkteile und deren Schöpfer namentlich zu ermitteln. Dazu ist das Buch in die Hand zu nehmen, durchzublättern und das Augenmerk besonders auf alles zu richten, was laut Regelwerk nicht im Katalogdatensatz steht. Hierzu gehören z.B. Umschlaggestalter, Fotografen, Kartografen, Vorwort-, Nachwort- oder Klappentextschreiber. Ergibt die Autopsie maximal vier Urheber, ist anschließend zu überprüfen, ob zu diesen Personen Datensätze in der GND existieren und ob die Normdaten ein Sterbejahr enthalten. Wenn nicht, dann müssen in einem nächsten Schritt die fehlenden Lebensdaten in der VIAF und anschließend gegebenenfalls in einem projektbezogenen Nachschlagewerk ermittelt werden. Handelt es sich bei den ermittelten Urhebern um bislang nicht in der GND erfasste Personen, sind in diesem Arbeitsschritt neue Normdatensätze anzulegen.

Falls alle Urheber ermittelt und im Katalogdatensatz mit ihrem GND-Satz verknüpft sind, und alle diese GND-Sätze ein Sterbejahr enthalten, kann der Beginn der Schutzfrist für das Buch errechnet werden. Laut Urheberrechtsgesetz beginnt die Schutzfrist am 1. Januar des Jahres, das auf das Todesjahr des zuletzt verstorbenen Urhebers folgt. Um es an einem konkreten Beispiel zu verdeutlichen: Ist der Autor eines Buches 1900 gestorben und der Illustrator 1942, dann beginnt die Schutzfrist im Jahr 1943 und das Buch wäre – nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren – seit dem 1. Januar 2013 rechtefrei. Im Rahmen des Workflows zur Rechteklärung wird im Katalogdatensatz der Beginn der Schutzfrist und nicht der Beginn der Gemeinfreiheit dokumentiert, um gegebenenfalls auf eine Änderung der Dauer von Schutzfristen oder andere Neuregelungen im Urheberrecht leicht reagieren zu können. Darüber hinaus wird in codierter Form gegebenenfalls auch der Grund für den Abbruch der Rechteklärung im Katalogdatensatz festgehalten.

Ergibt die Rechteklärung, dass die Schutzfrist eines Buches erst in den kommenden Jahren endet, ist dieses Ergebnis als erfolgreiche Rechteklärung zu dokumentieren, selbst wenn das Buch heute noch nicht gemeinfrei ist. Die gewählte Dokumentationsform erlaubt es nicht nur, bereits gemeinfreie Werke zu markieren, sondern garantiert vielmehr, dass alle erfolgreich rechtegeklärten Werke für die weltweite Nutzung freigegeben werden, sobald dies rechtlich möglich ist. Ergab die Klärung einen Schutzfristbeginn am 1. Januar 1954, wird zum Jahresbeginn 2024 das nun gemeinfrei gewordene Buch in der Katalogdatenbank identifiziert und freigegeben –es muss dazu nicht noch einmal in die Hand genommen werden.

5. Ein Beispiel

Ein typisches Beispiel, das im Rahmen der Rechteklärung bearbeitet wurde, war ein Buch, das neben einer Verfasserin eine Umschlagillustratorin sowie einen Übersetzer aufwies – zu allen Urhebern lagen GND-Sätze vor, die entweder schon mit dem Katalogdatensatz des Werkes verknüpft waren oder aber verknüpft werden konnten. Auch lagen zu allen Urhebern die Sterbejahre vor (1957, 1972 und 1931). Das Buch enthielt außerdem ein Foto von Gustav Stresemann. Persönlichkeitsrechte waren nicht berührt, weil Stresemann schon lange verstorben ist (1929). Aber: Es fehlte der Name des Fotografen, der im Buch nicht zu ermitteln war. Damit stoppte die Rechteklärung; codiert wurde: fehlender Urheber; Grund des Abbruchs: fehlender Fotograf.

Entscheidend ist, hier nun keine weiteren Recherchen zu den ersten drei Urhebern anzustellen. Wenn abzubrechen ist, wird abgebrochen und keine weitere Zeit in die Rechteklärung investiert. Soll das Werk aber etwa im Rahmen einer virtuellen oder realen Ausstellung genutzt werden, kann von einem Kurator oder einer Kuratorin gezielt an der Stelle des Abbruchs der Rechteklärung angesetzt oder die Fotografie bei der Bereitstellung geschwärzt oder Zeit in eine tiefergehende Recherche und eine aktive Rechteeinholung investiert werden, etwa durch Kontaktaufnahme zum Verlag.

Durchsatz Juni 2013 bis Mai 2015

Bearbeitete Werke seit Juni 2013: 25.766 Werke

heute gemeinfrei: 3.086 Werke (12 Prozent)

2016–2020 zusätzlich gemeinfrei: 465 Werke

2021–2030 zusätzlich gemeinfrei: 1.195 Werke

Wie die Zahlen zeigen, ist das Verfahren durchaus für einen großen Durchsatz geeignet. Seit seiner Einführung wurden damit 25.766 Werke bearbeitet. Es handelte sich dabei vor allem um Werke aus der Zeit des Ersten Weltkriegs sowie aus der Exilzeit 1933–1945. Dies erklärt den relativ hohen Prozentsatz gemeinfreier Werke, der im jüngeren Bestand der Deutschen Nationalbibliothek so nicht zu finden wäre.

Je Werk wurden für die Durchführung der Rechteklärung im Durchschnitt sechs bis acht Minuten benötigt, wobei der Wert bestandsabhängig variieren kann. Daraus ergibt sich für die Ressourcenplanung mit ähnlichem Bestand ein Durchsatz von rund 9.000 Werken je Bearbeiter und Jahr.

6. Anforderungen an den Workflow

Abschließend seien an dieser Stelle kurz die Anforderungen an den Workflow aufgeführt, die seiner Entwicklung zugrunde lagen:

Rechtssicher: Die Rechteklärung stoppt in allen unsicheren Fällen und dokumentiert die bis dahin gewonnenen Ergebnisse.

Nutzerorientiert: Im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sind – für jeden Nutzer sichtbar – die gedruckte und die digitalisierte Ausgabe miteinander verknüpft, das Digitalisat kann je nach seinem urheberrechtlichen Status aufgerufen und genutzt werden. Rechtefreies ist weltweit verfügbar.

Einfach und wirtschaftlich: Aufwand und Ertrag müssen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Das tun sie, weil einfach und effizient anzuwendende Regeln in Bezug auf die Durchführung der Rechteklärung und Dokumentation der Ergebnisse definiert werden konnten. Diese sind auf andere Vorhaben übertragbar und können ohne großen Aufwand nachgenutzt werden.

Transparent und nachvollziehbar: Die Dokumentation wird nachvollziehbar, und zwar zentral im Katalog und nicht in separaten Listen geführt. Das Buch muss nicht mehr in die Hand genommen werden, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt gemeinfrei wird; die Codierungen sind transparent und für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jederzeit recherchierbar. Gegebenenfalls kann z. B. für eine virtuelle Ausstellung anhand der Codierung leicht nachvollzogen werden, welcher Werkteil zum Abbruch der Rechteklärung geführt hat, so dass Teile eines Buches mit relativ geringem Aufwand lizenziert werden könnten.

Skalierbar und für einen hohen Durchsatz geeignet: Die Zahlen zeigen es: Der Workflow ist massentauglich.

Anpassungsfähig hinsichtlich anderer Materialarten und hinsichtlich gesetzlicher Änderungen: Dies ist wichtig, weil neben Druckwerken in digitalen Sammlungen auch andere Medienformen eine wichtige Rolle spielen. Mit einigen wenigen Modifikationen konnte der Workflow zwischenzeitlich erfolgreich zur Rechteklärung von Tonträgern wie Schellack­schallplatten und Phonographenwalzen eingesetzt werden.

Inzwischen haben Bibliotheken noch weitere Möglichkeiten, Digitalisate weltweit anzubieten – als Stichworte seien hierbei die Regelungen zu verwaisten Werken oder auch – besonders in Deutschland relevant – zu vergriffenen Werken genannt. Damit haben Bibliotheken eine ganze Palette von Optionen, derer sie sich im Rahmen ihrer Digitalisierungsprojekte bedienen können: Rechteklärung zur Ermittlung der Gemeinfreiheit, verwaiste Werke registrieren, vergriffene Werke lizenzieren: Je nach Bestand, Projekt, Ressourcen und Sachmitteln können sie zielgerichtet auswählen, welche Verfahren sie bei der Bereitstellung ihrer digitalisierten Werke am besten unterstützen.